Auf dem Flohmarkt findet man sie an fast jedem Stand: Die Bücherkiste, die in der Ecke unter dem Tisch steht. Darin: Gebrauchte Bücher, ausgelesen, die einen neuen Besitzer finden, die als gebraucht verkauft werden sollen.
Was bei echten Büchern so normal ist, ist bei E-Books allerdings nicht erlaubt. Das merkt man meist schon
beim Download, spätestens aber dann, wenn man in die
AGB der Anbieter von elektronischen Büchern schaut. Denn darin stehen dann Klauseln wie z.B.:
"Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz [...] zu nutzen. Es ist nicht gestattet, die Downloads [...] für Dritte zu kopieren, [...] sie weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen."
Der Verbraucher will gebrauchte E-Books auch weiterverkaufen
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fand, das sei für den Verbraucher häufig nicht nachvollziehbar, und klagte gegen einen Anbieter von E-Books. Dabei berief der Verband sich darauf, dass der Verbraucher nach dem "Kauf" gerade nicht wie sonst mit der gekauften Sache tun und lassen könne was er wolle. Der mit dem Kaufvertrag bezweckte Erfolg - nämlich, dass man das Buch nach dem Lesen auch verleihen oder weiterverkaufen kann - werde nicht erreicht.
Dabei berief sich der
vzbv auf ein Urteil, das der EuGH (Europäische Gerichtshof) vor Kurzem erlassen hatte. In dem ging es zwar nicht um elektronische Bücher, sondern um gebrauchte Software. Aber die, so das Gericht, könne auch dann weiterverkauft werden, wenn sie nicht auf einer CD-ROM oder DVD, sondern als Download geliefert werde (EuGH-Urteil, Aktenzeichen:
C-128/11 - UsedSoft GmbH / Oracle International Corp.).
Das müsse dann ja wohl auch für Buchdateien gelten, die von der Seite des Anbieters heruntergeladen worden seien, meinte der
vzbv und auch
einige Juristen.
Das ist eigentlich nachvollziehbar. Doch das Landgericht Bielefeld entschied jetzt mit Urteil vom 05.03.2013, Aktenzeichen: 4 O 191/11, anders: Die
AGB - und damit die Nutzungseinschränkungen - würden keine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers von E-Books darstellen.
Der Verbraucher will nur lesen
Das Gericht geht zum einen davon aus, dass der Käufer eines Buches vor allen Dingen das Buch lesen wolle. Er bezwecke mit dem Kauf nicht primär, das Buch dann auch wieder verkaufen zu wollen. Zur Begründung stützt sich das Gericht auf die Tatsache, dass E-Books ohne Qualitätsverluste kopiert werden könnten. Und damit bestünde für den Verkäufer
"das Risiko einer verlustfreien Vervielfältigung der Dateien, ohne dass [er] hieran partizipiert."
Ich finde, das ist keine wirkliche Begründung, denn wo steht denn, dass er bei der Vervielfältigung der Daten noch einmal partizipieren, sprich: die Hand aufhalten darf? Im
EuGH-Urteil steht sogar das genaue Gegenteil zu dieser Annahme - wenn auch gemünzt auf Softwaredownloads. Dennoch sind die hier gemachten Ausführungen eigentlich keine speziellen Regelungen, die auf sonstige digitale Güter nicht anwendbar sein könnten. Das Gericht schrieb nämlich:
"Würde die Anwendung des Grundsatzes der
Erschöpfung [...] auf
Programmkopien beschränkt, die auf einem materiellen Datenträger
gespeichert sind, könnte der Urheberrechtsinhaber den Wiederverkauf von
aus dem Internet heruntergeladenen Kopien kontrollieren und bei jedem
Wiederverkauf erneut ein Entgelt verlangen, obwohl ihm bereits der
Erstverkauf der betreffenden Kopie ermöglicht hat, eine angemessene
Vergütung zu erzielen. Eine solche Beschränkung des Wiederverkaufs von
aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur
Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums
Erforderliche hinaus."
Das klingt ja auch logisch: Der Verkäufer hat für seine Ware einmal Geld bekommen, und das sollte ihm auch genügen.
Der Verbraucher als potenzieller Rechtsbrecher
Aber das Landgericht Bielefeld scheint hier von einem Verbraucher auszugehen, der sich unrechtmäßig verhält und beim Verkauf aus seiner eigenen Kopie eine, zwei, drei, unendlich viele gleich gute Kopien macht und so den Verkäufer um weiteren Umsatz bringt. Wie anders könnte der folgende Absatz verstanden werden?
"Für den Verbraucher ist angesichts des Online-Vertriebs erkennbar, dass er von [dem Verkäufer] kein körperliches Werkstück erhält, sondern ein Hörbuch oder E-Book in Dateiform. In gleicher Weise kann der Kunde erkennen, dass eine Vielzahl anderer Kunden einen ähnlichen Download durchführen kann. [...] Darüber hinaus kann der Erstnutzer die Dateien an verschiedene Personen weitergeben und selbst die Originaldatei zurückbehalten. Sämtliche Vorgänge können unkompliziert über das Internet abgewickelt werden."
Von der Möglichkeit, dass der Kunde sich rechtmäßig verhält und die Datei bei sich löscht, wenn er sie veräußert, scheint das Gericht - anders als übrigens der oben genannte
EuGH - nicht auszugehen.
Auch im weiteren Verlauf seiner Begründung vermisst das Gericht den Verbraucher und Konsumenten in meinen Augen mit zweierlei Maß.
Der Verbraucher als Urheberrechts-Laie
Zum einen wenn es darum geht, dass der Verkäufer der E-Books statt richtigerweise von
Lizenzen und Nutzungsrechten zu sprechen lieber auf die Worte
Kauf, Kaufvertrag und Lieferung zurückgreift. Dies sei jedoch keine Irreführung des Kunden, sondern diene lediglich der Vereinfachung zugunsten des Verbrauchers:
"Urheberrechtliche Ausdrücke werden zugunsten des einfachen Verständnisses vermieden. Kaufrechtliche Begriffe sind dem Laien bekannt und für diesen nachvollziehbar. Unbekanntere urheberrechtliche Formulierungen würden dagegen lediglich zu Verwirrung führen mit dem Ergebnis, dass der Verbraucher vom Erwerb der Datei Abstand nehmen könnte."
Hier also ist der Verbraucher offenbar ein zu schützendes Wesen, das das Kaufrecht noch verstehen kann, beim Urheberrecht aber intellektuell die Waffen strecken muss.
Der Verbraucher als Urheberrechts-Profi
Zum anderen wenn es darum geht, was der Käufer eigentlich mit seinem erworbenen Gut machen will. Hier wird der Verbraucher zum verständigen und rechtskundigen Wesen:
"Diese Besonderheiten des Online-Handels sind dem durchschnittlichen Verbraucher auch bekannt. Der Erwerber eines Hörbuchs im Wege des Downloads muss mit erhöhten rechtlichen Beschränkungen rechnen. Durch die umfangreiche Berichterstattung in den Medien in den letzten Jahren über Raubkopien ist der Durchschnittskäufer hinreichend sensibilisiert in Bezug auf das Thema Download von Dateien. Bei ihm ist zumindest das Bewusstsein vorhanden, dass mit einer Datei nicht in demselben Maße verfahren werden darf, wie mit einem verkörperten Werk in Form eines Buches oder einer CD."
Hier werden tiefe urheberrechtliche Kenntnisse vorausgesetzt - samt der wiederum kulturpessimistischen Haltung, dass der werte E-Book-Käufer beim Weiterverkauf eines per Download erworbenen Werks dieses bei sich nicht löscht und außerdem gleich an Raubkopien und die Berichterstattung zum Thema Filesharing denkt.
Meines Erachtens muss er diesen Gedanken gerade nicht haben. Es liegt doch viel näher, bei E-Books an die Flohmarktkiste zu denken als an Abmahnungen der Musikindustrie. Und wenn ich erst daran denke, dass es unter diesen in den
AGB geregelten Umständen nicht einmal erlaubt ist, ein E-Book zu
verschenken, dann möchte ich den Richter sehen, der das einem Verbraucher ohne zu stottern erklärt.
Fazit
Ich halte das Urteil daher nicht für der Weisheit letzten Schluss und gehe davon aus, dass der Verbraucherzentrale Bundesverband hiergegen Berufung einlegen wird (Update: wird er auch laut
dieser Meldung). Es bleibt spannend.
Das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 05.03.2013, Aktenzeichen:
4 O 191/11, können Sie auf den Seiten des
Börsenvereins herunterladen.
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Sebastian Dosch
Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht
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