06.02.2012

Mobbing: Überweisung in eine Parallelklasse nach Facebook-Beleidigungen

Das Verwaltungsgericht Köln hatte einen dieser unappetitlichen Fälle von Cybermobbing und Mobbing zu beurteilen. In einem vorläufigen Verfahren (es ging also um den "schnellen", einstweiligen Rechtsschutz) hat es bestätigt, dass ein Schüler in eine Parallelklasse überwiesen werden darf, wenn er durch Mobbing und Cybermobbing aufgefallen ist.

Der Sachverhalt spricht eigentlich schon für sich:

So habe er eine Mitschülerin als "Hackfotze" bezeichnet. "Du bist fett", "schwul", "voll der Pisser" und "Pussy" mussten sich andere Mitschüler anhören. Und einen ebenfalls wegen Mobbings verfolgten Mitschülers sprach er zu: "Willkommen in unserem coolen Mobberclub". Bei Facebook und SchuelerVZ gab es ähnliche Äußerungen, auch einer "Gruppe gegen U." (in der Beiträge gegen den Mitschüler U. geschrieben wurden) gehörte er an.

Beweismittel waren zum einen anonymisierte Ausdrucke aus Facebook und SchuelerVZ, daneben dienstliche Erklärungen von Lehrern und des Schulleiters, denen sich Mitschüler anvertraut hatten. Teilweise hatte der Schüler auch Äußerungen eingeräumt und sich bei einem seiner Mitschüler entschuldigt.

Diese Beweismittel wertete das Verwaltungsgericht als ausreichend, um den Schüler vorläufig in eine andere Klasse zu versetzen:
"Unter Berücksichtigung der abgegebenen Dienstlichen Erklärungen spricht ferner viel dafür, dass das Fehlverhalten des Antragstellers - weit - über die passive Internetbeteiligung und ein/zwei beleidigende Äußerungen hinausging."
Und die Interessen des möglichen "Mobbers" wurden mit denen der "Gemobbten" abgewogen:
"Durch die Überweisung in die Parallelklasse ergeben sich für den Antragsteller [der "Mobber", AnmdRed] keine schulischen Nachteile, weil die Leistungsanforderungen in den Parallelklassen nach unwidersprochener und nachvollziehbarer Angabe des Antragsgegners eng aufeinander abgestimmt sind. Stellt sich dagegen heraus, dass das Verhalten des Antragsgegners in der Tragweite den Vorhaltungen entspricht, wäre ein Verbleib des Antragstellers in der Klasse mit Rücksicht auf die Persönlichkeitsrechte, die Gesundheit und die schulische Entwicklung der Mitschüler der Klasse unverantwortlich."
Das zeigt: Wenn Sie selbst oder Ihr Kind von Mobbing oder Cybermobbing betroffen sind, sichern Sie Beweise - drucken Sie Internetseiten aus, führen Sie Tagebuch, wenden Sie sich an Lehrer und Mitschüler, damit diese das Verhalten melden, konfrontieren Sie (unter Zeugen) auch denjenigen, der mobbt. Je mehr Beweise vorliegen, desto besser stehen die Chancen, dass etwas geschieht.
  • Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.04.2011, Aktenzeichen: 10 L 488/11

Eine ähnliche Entscheidung hatte auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gefällt - hier ging es um den Unterrichtsausschluss, der im konkreten Fall aber nicht verhältnismäßig gewesen war (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.05.2011, Aktenzeichen: 9 S 1056/11; siehe dazu meinen Bericht Cybermobbing ist nicht gleich Cybermobbing

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Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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Altbekanntes Online-Branchenbuch mit neuem Briefkopf. Mithilfe erbeten.

Die Firma GWE Wirtschaftsinformations GmbH aus Düsseldorf betreibt seit einiger Zeit das Online-Branchenbuch Gewerbeauskunft-Zentrale.de. Viele Mandanten sehen sich von der Firma arglistig getäuscht, weil deren als Formular gestaltetes Erstanschreiben sehr einem Behördenbrief ähnelt und nur am Rande mitteilt, dass es sich bei dem Schreiben um ein Vertragsangebot handelt und dass mit der Unterschrift ein Vertrag über 2 Jahre mit Kostenfolgen von weit über 1.000,- Euro geschlossen wird.

Ich habe hier im Blog schon oft darüber berichtet. Jetzt senden mir Mandanten Briefe (überschrieben mit Letzte Mahnung oder Letzte außergerichtliche Aufforderung zur Zahlung), die von Anfang 2012 datieren, und die voneinander abweichende Briefköpfe aufweisen. Statt der bislang verwendeten Überschrift
Gewerbeauskunft-Zentrale
- Erfassung gewerblicher Einträge -
heißt es nun auf einmal
Gewerbeauskunft-Zentrale.de
- Erfassung gewerblicher Einträge -
Mich würde doch interessieren, wie die derzeit verwendeten Erstschreiben/Formulare überschrieben sind. Wer vor Kurzem eines bekommen hat, das mit dem ".de"-Zusatz aufwarten kann, kann es mir gerne einmal einscannen und per E-Mail zusenden - Adresse steht unten.

Ich habe eine leichte Ahnung, warum es zur Umgestaltung kam, aber ganz sicher bin ich mir da noch nicht... Vielen Dank schon einmal für die Hilfe.

Aus Gewerbeauskunft-Zentrale...

...mach: Gewerbeauskunft-Zentrale.de



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03.02.2012

Louis-Vuitton-Artikel im Internet kaufen - das kann teuer werden...

...und das nicht nur, weil die Taschen, Portemonnaies und sonstigen Accessoires ohnehin schon, sagen wir mal, nicht preiswert sind. Sondern auch deswegen, weil im Internet eine Menge Plagiate und Replicas zu finden sind, die nicht den Segen der Markeninhaber haben.

So geschehen bei einer Dame, die unter der Vertrauen erweckend echt wirkenden Adresse www.louisvuittontaschenonline.com Lederwaren bestellt hat. Auf viele der angebotenen Artikel wurden 44% Rabatt gegeben - Sonderangebote, hieß es. Die Seite war dazu noch vorwiegend in Deutsch gehalten, wenn auch kein Impressum angegeben war. Verlangt wurde natürlich Vorkasse - und das waren auch bei 44% Rabatt immer noch einige Hundert Euro.

Erst ein Schreiben der GDSK...

Tatsächlich wurde auch Ware geliefert. Die bekam die Dame aber nie zu Gesicht. Denn zuerst kam ein Schreiben der GDSK (Gesellschaft der Schnellkuriere), in dem mitgeteilt wurde, dass sich die Sendung in vorübergehender Verwahrung bzw. Beschlagnahme beim Hauptzollamt in Frankfurt am Main - Flughafen befinde. Es bestünde, so ging aus einem beigefügten Formblatt hervor, der hinreichend begründete Verdacht, dass Markenrechte verletzt seien. Ebenfalls ging daraus hervor, dass Versender des Päckchens mitnichten Louis Vuitton persönlich, sondern vielmehr Chang Sha Kai Yuan Lu, Rong Hua Street 255, China sei.


Als die Dame "China" gelesen hatte, wurde ihr klar, dass sie wohl auf Markenpiraten hereingefallen war. Sie teilte der GDSK mit, sie möchte das Päckchen nicht annehmen und beantrage die Rücksendung.

So weit, so gut. Kosten bis dato: über 250,- Euro.

...dann ein Schreiben der Rechtsanwälte Preu Bohlig & Partner

Doch damit nicht genug. Wenige Tage später kam ein weiterer Brief, diesmal von der Anwaltskanzlei Preu Bohlig & Partner. Die schrieben, die Dame hätte Markenrechte der Louis Vuitton Malletier, Société Anonyme, Paris, Frankreich verletzt und machte daher folgende Ansprüche geltend:
  • Nach § 18 MarkenG (Markengesetz) sei ein Anspruch auf Vernichtung der Plagiate gegeben, dem die Dame zustimmen solle.
  • Zusätzlich wurde eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe in Höhe von 2.000,- Euro gefordert, wobei auf Art. 9 Abs. 2a und c der Gemeinschaftsmarkenverordnung hingewiesen wurde.
  • Zuletzt sei die Dame auch verpflichtet, die Kosten des Grenzbeschlagnahmeverfahrens und die Anwaltskosten in Höhe von 200,- Euro zu erstatten. Hierfür wurde eine Anspruchsgrundlage allerdings nicht genannt (ebenso wenig wie die Aufschlüsselung der Kosten in Grenzbeschlagnahme- und Anwaltskosten).
Sollten die Kosten für den Einkaufs-Fehler nunmehr also auf 450,- Euro steigen? Nein, wie ein Blick ins Gesetz verrät. Denn sowohl das deutsche Markengesetz wie auch die europäische Gemeinschaftsmarkenverordnung verlangen ein Handeln "im geschäftlichen Verkehr". Und das lag eben im vorliegenden Fall nicht vor - die Dame wollte die Lederwaren zur eigenen Verwendung. Sprich: keine Zustimmung zur Vernichtung, keine Unterlassungserklärung, kein Vertragsstrafeversprechen, keine Kostenerstattung.

Das haben die dann auch gleich eingesehen und den Fall für erledigt erklärt.

Theoretisch könnte die Dame jetzt versuchen, das bereits nach China gezahlte Geld wieder zurück zu bekommen, aber ob das mit vertretbarem Aufwand durchzusetzen ist, ist mehr als fraglich.

Achtung:

Anders wäre die Sache natürlich, wenn die Ware zur Weiterveräußerung eingekauft oder beispielsweise auf ebay zum Verkauf angeboten worden wäre. Denn hier kann schnell ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegen. Eine klare Aussage, ab wann es geschäftlich wird und wie lange noch privates Handeln vorliegt, kann nur im Einzelfall getroffen werden. Das wissen diejenigen, die schon einmal Plagiate im Urlaub gekauft und dann beim Zoll "gefilzt" wurden. Wenn sich die Anzahl der Artikel noch in Grenzen hält, so dass davon ausgegangen werden kann, der Urlauber wolle diese nur für den privaten Gebrauch nach Deutschland einführen, dann kann der Zollbeamte auch mal ein Auge zudrücken. 

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02.02.2012

Anwaltverein nimmt Stellung zum neuen Telemediengesetz

Der Gesetzentwurf zur Novellierung des Telemediengesetzes (TMG), BR-Drucksache 156/11, Beschluss vom 17. Juni 2011 (pdf) soll den Datenschutz im Internet verbessern. Das zielt vor allen Dingen auf Internetangebote mit nutzergeneriertem Inhalt und auf die so genannten sozialen Netzwerke.

Der DeutscheAnwaltVerein (DAV) hat hierzu eine Stellungnahme abgegeben, deren Fazit so lautet:
"Um die Transparenz bei Preisgabe bzw. Erhebung persönlicher Daten in diesem Bereich zu erhöhen, sollen künftig bereits bei Erstellung des Nutzerkontos strengere datenschutzrechtliche Anforderungen für diese Anbieter gelten. Nach Auffassung des DAV bleibt fraglich, ob die angestrebte Zielsetzung des Gesetzentwurfs Erfolg haben kann, da viele der vornehmlich adressierten Anbieter von sozialen Netzwerken aus dem Ausland operieren und die angestrebten Regelungen lediglich für Deutschland gelten. Eine rein nationale Lösung dürfte auch einen Wettbewerbsnachteil für inländische Anbieter bedeuten und dem Wirtschaftsstandort Deutschland schaden. Es läge daher nahe, eine einheitliche, europäische Regelung zu schaffen, auch um die Vorschriften auf internationaler Ebene besser vereinheitlichen zu können."
(Hervorhebungen von mir)
Wer mag, kann hier die gesamte Stellungnahme des Informationsrechtsausschusses des DAV lesen.


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Verein gegen die Schere im Kopf

Blogger werden ist nicht schwer, Blogger sein dagegen sehr. Jedenfalls dann, wenn man plötzlich eine Abmahnung erhält oder vehement mit der rechtlichen Keule geschwungen wird. Neuestes Beispiel: xtranews vs. Jasper. Und in jüngerer Vergangenheit machten die Fälle regensburg-digital vs. Diözese Regensburg, Bürgerblick Passau vs. Schottdorf - oder der Fall des Blogs Störsignale, der innerhalb eines Jahres drei Anwaltsschreiben auf den Tisch bekam.

Verstehen Sie mich nicht falsch: Abmahnungen an sich sind nichts Schlechtes. Sie erlauben es, z.B. bei Wettbewerbsverstößen, falscher Berichterstattung oder Urheberrechtsverstößen schnell und ohne die Einschaltung von teuren Gerichten zum Ziel - nämlich zum Abschalten des Verstoßes - zu gelangen. In einem Schreiben wird der Verantwortliche auf seinen Verstoß hingewiesen und darum gebeten, dies in Zukunft zu unterlassen.

Die Krux dabei ist die Tatsache, dass dieses Schreiben häufig von Anwälten abgefasst wird, die sich hierfür dann fürstlich belohnen lassen. Und zahlen muss das dann zunächst einmal der Abgemahnte. Das ist schön und gut, sofern es sich denn überhaupt um einen Rechtsverstoß handelt. Denn das ist nicht in jedem Falle bewiesen. Der Grat zwischen Wahrheit und Lüge, zwischen Satire und Ehrverletzung, zwischen Schädigung und Förderung des Wettbewerbs ist oftmals sehr, sehr schmal. Und juristische Laien - die meisten Blogger zählen dazu - können hier kaum abschätzen, ob es Aussicht auf Erfolg hätte, sich zu wehren. Wollen sie das juristisch überprüfen lassen, bleibt nur der Weg zum Anwalt. Und der, Sie ahnen es, arbeitet leider auch in aller Regel nicht kostenlos.

So wägt der Abgemahnte also ab:
  • Soll ich die Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben, die Kosten für einen Anwalt übernehmen, das Geschriebene löschen und in Zukunft besser aufpassen (was durchaus der berühmten Schere im Kopf nahe kommt)?
  • Oder soll ich mich wehren, einen zweiten Anwalt nehmen, und so die Möglichkeit haben, schadlos aus der Sache zu kommen? Das heißt aber im schlechtesten Fall, dass ich ebenfalls die Unterlassungserklärung unterschreiben, das Geschriebene löschen, in Zukunft besser aufpassen und noch die Kosten für den gegnerischen, meinen eigenen Anwalt und vielleicht sogar Gerichtskosten zahlen muss. 

Es gäbe eine einfache Lösung des Dilemmas: Derjenige, der abmahnt, macht das erst einmal ohne Anwalt und damit ohne Kosten. Oder er nimmt einen Anwalt und übernimmt auch die Kosten (ja, das gibt es wirklich!). Aber an diese nahe liegende und zumindest in den meisten Fällen risikolose Möglichkeit wird viel zu selten gedacht. Und oft wird dieses Dilemma auch ausgenutzt - dann nämlich, wenn mit der Abmahnung insbesondere privat geführter, "kleiner" Blogs eigentlich eine Zensur bezweckt wird.

Was kann man also tun, fragte sich auch der abmahngebeutelte Betreiber des Heddesheimblogs, Hardy Prothmann. Und möchte mit Gleichgesinnten einen Verein gegen das Abmahnunwesen gründen (heute berichten die Berliner Zeitung und die Frankfurter Rundschau). Er möchte zum einen juristische und finanzielle Hilfe für Blogger und freie Journalisten anbieten. Zum anderen soll aber durch publizistische Unterstützung auch gezielt der so genannte Streisand-Effekt ausgenutzt werden: Derjenige, der abmahnen will, soll noch einmal überlegen, ob die daraus entstehende mögliche negative Publicity das Ganze wirklich wert ist.

Es wird noch ein Name für den Verein gesucht. Meine Vorschläge:
  • Verein gegen die Schere im Kopf
  • Pressefreiheit ohne Druck

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01.02.2012

Safer Internet Day - Schwerpunkt 2012: Datenschutz im mobilen Internet

„Mobiles Internet: Ja, sicher!“ - Sicherheit und Datenschutz bei Smartphones und Apps - so lautet die Überschrift einer Pressemeldung des BMELV.

Bundesministerin Aigner und BITKOM-Präsident Kempf informieren am „Safer Internet Day“, Dienstag, dem 07.02.2012, über Datenschutz im mobilen Internet. Das könnte spannend werden:

"Datenschutz bei der mobilen Internet-Nutzung steht im Mittelpunkt des diesjährigen „Safer Internet Day“, zu dem das Bundesverbraucherministerium und der Branchenverband BITKOM einladen. Immer mehr Menschen nutzen das Internet nicht nur zu Hause oder am Arbeitsplatz, sondern auch unterwegs – mit Smartphones, Netbooks oder Tablets. Das hat viele Vorteile und Chancen, bringt aber auch Herausforderungen beim Datenschutz mit sich. Im Rahmen einer Pressekonferenz werden Bundesverbraucherministerin Ilse Aigner und BITKOM-Präsident Dieter Kempf auch Stellung nehmen zu aktuellen politischen Entwicklungen auf EU-Ebene sowie Datenschutzinitiativen der Wirtschaft. Zudem werden aktuelle Zahlen zum Nutzerverhalten im Internet und Empfehlungen für Verbraucher präsentiert."

Mehr Infos zum Thema gibt es übrigens auch bei klicksafe.

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Die Debcon GmbH, die Rechtsanwälte U+C und die Inkassobriefe

Die Debcon GmbH macht derzeit in zahlreichen Briefen (vermeintliche) Filesharer darauf aufmerksam, dass sie "bislang auf die berechtigte Anforderung durch die Rechtsanwälte Urmann und Collegen" nicht reagiert hätten. Es wird dann letztmalig außergerichtlich aufgefordert, die "Schulden" aus dem Erstattungsanspruch binnen kurzer Frist zu tilgen - sprich, endlich die Abmahnkosten zu zahlen.


Ob das alles mit der Versteigerung zu tun hat, die durch die Kanzlei U+C kurz vor Weihnachten durchgeführt wurde, ist fraglich. Denn es wird - jedenfalls in mir vorliegenden Schreiben - nicht etwa ein neuer Gläubiger, sondern immer noch der alte angeführt. Und das spricht eher dafür, dass es sich noch um die alten, nicht versteigerten Forderungen handeln müsste. Die Fachwelt streitet um diesen Punkt.

Seltsam ist diese Aktion allemal, denn wenn die Forderungen doch so unstreitig und problemlos durchzusetzen ist, warum macht die Kanzlei U + C das nicht einfach? Ich vermute mal, weil der Einsatz eines Inkassounternehmens einen Vorteil hat:

Die Rechtsanwälte selbst wären an das so genannte Umgehungsverbot aus § 12 Abs. 1 BORA gebunden, nach dem es einem Anwalt berufsrechtlich verboten ist, zu einem durch Anwalt vertretenen gegnerischen Mandanten direkt Verbindung aufzunehmen oder mit diesem zu verhandeln. Tja, und dieses Verbot gilt nicht für ein Inkassounternehmen, das daher direkt Kontakt aufnehmen - und Druck machen - darf.

Die Folge: Verunsicherte Mandanten, die bei mir anrufen und mich fragen, was sie denn nun machen sollen. Und vielleicht kommt es auch einmal vor, dass der Mandant ob der kurzen Fristen und des geschickten Einsatzes des Wörtchens "Schufa" Muffensausen bekommt und ohne noch einmal nachzufragen einfach bezahlt.

Die Schufa wird in dem Schreiben nämlich auch genannt. Zwar wird richtigerweise darauf hingewiesen, dass nur "Daten von fälligen und unbestrittenen Forderungen an die Schufa" übermittelt würden. Der Mandant hat also eigentlich derzeit nichts zu fürchten, denn unbestritten sind die Forderungen jedenfalls dann nicht, wenn der Empfänger des Schreibens anwaltlich vertreten ist und dieser Anwalt die Forderung bereits - wie eben üblich - zurückgewiesen hat. Insoweit könnte man im Guten davon ausgehen, dass die Debcon GmbH einfach nur über mögliche weitere Folgen einer Nichtzahlung aufklären will. Wie das Wörtchen Schufa aber bei den Angeschriebenen tatsächlich wirkt, steht auf einem anderen Blatt - zumal diese nicht unbedingt mit der Vorgehensweise dieser Auskunftei vertraut sind.

Unrechtes geschieht hier also wieder einmal nicht. Ein Geschmäckle bleibt bei dieser Vorgehensweise aber leider zurück. Ich bin gespannt, ob den Worten Taten folgen und tatsächlich die Forderung gerichtlich durchgesetzt werden - und welche Kanzlei das dann machen wird.

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