10.05.2013

juris wackelt

Das ist ein in meinen Augen längst überfälliger Pauken Donnerschlag:

Wie JUVE berichtet, beendete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH Mannheim) eine monopolartige Stellung der juris GmbH, was Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts angeht.

juris hatte nämlich bereits 1991 vertraglich für den Bund die Aufgabe übernommen, die Rechtsprechung und wissenschaftliche Literatur im Verfassungsrecht zu dokumentieren. Der Bund unterstützte diese Dokumentation tatkräftig, in dem es
"auf den Dokumentationsgebieten Bundesrecht (einschließlich Gesetzesmaterialien), Verwaltungsvorschriften, Rechtsprechung und Rechtsliteratur Dokumente [erstellt] und [...] sie der juris GmbH grundsätzlich in maschinenlesbarer Form zur Verfügung [stellt]". 
Außerdem steht (in der Vertrags-Fassung von 2001) auch:
"Die juris GmbH erhält an den Dokumenten eine auf den Gesellschaftszweck beschränkte ausschließliche Nutzungsbefugnis. DieWeitergabe der Daten an Dritte zum Aufbau anderer Datenbanken bedarf der Zustimmung des Bundes, wenn wesentliche Interessen des Bundes berührt werden können."
Damit hatten andere Anbieter von rechtlichen Informationen das Nachsehen und waren darauf angewiesen, auf anderem Wege an diese rechtlichen und an sich gemeinfreien Informationen zu kommen. Das wollte die LexXpress GmbH nicht auf sich sitzen lassen und führte einen Rechtsstreit gegen das Bundesverfassungsgericht. Mit Erfolg: Das Gericht darf seine Entscheidungen nun nicht mehr ausschließlich der juris GmbH zur Verfügung stellen, sondern muss auch andere Anbieter von Rechtsinformationen daran teilhaben lassen. Das Gericht berief sich dabei auch auf einen internen Vermerk des Bundesverfassungsgerichts, das wohl schon seit Bestehen der Verträge davon ausging, dass damit der Gleichheitsgrundsatz verletzt sein könnte.

Der Tenor (pdf):
"Die Beklagte* wird verurteilt, der Klägerin** sämtliche Entscheidungen, die sie der Beigeladenen*** seit dem 1. Juni 2009 zum Zwecke der Veröffentlichung zur Verfügung gestellt hat, zu denselben Bedingungen und in derselben Form, wie sie der Beigeladenen zur Verfügung gestellt wurden, zu übermitteln."Sternchen sind Anmerkungen des Verfassers:
*Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesverfassungsgericht
**LexXpress GmbH
***juris GmbH

Das bedeutet meiner Ansicht nach, dass auch die anderen von den Verträgen betroffenen Gerichte und Stellen in Deutschland nun wohl nicht mehr weiter allein an juris werden liefern dürfen. Es ist jedenfalls kaum zu erwarten, dass man sich hier auf weitere Rechtsstreitigkeiten einlassen wird. Eine Revision zum Bundesverwaltungsgericht wird jedoch wohl noch möglich sein. Ich bin gespannt, ob diese eingelegt werden wird.

Bitte lesen Sie zu den Hintergründen den äußerst unterhaltsamen Prozessbericht von Dr. Thomas Fuchs bei delegibus.


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Sebastian Dosch

Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht

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07.05.2013

Kurzer Prozess mit Apples Datenschutzrichtlinie

Man hätte denken können, wenn sich ein deutsches Gericht mit den Datenschutzrichtlinien von Apple befassen muss, dann wird ein umfangreiches Urteil dabei herauskommen. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.04.2013, Aktenzeichen: 15 O 92/12, hält sich kurz und liest dem IT-Konzern auf nur 12 Seiten die Leviten.

Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) und sich an zahlreichen auch heute (07.05.2013) noch online abrufbaren Formulierungen der "Apple Datenschutzrichtlinie" gerieben. Und das Gericht hat nicht lange gefackelt und es Apple untersagt, weite Teile des Textes in Verträge mit deutschen Verbrauchern einzubeziehen.

Insgesamt 15 Klauseln hatte der vzbv angemahnt, bei 7 hatte Apple schon vor dem Prozess die Waffen gestreckt und Unterlassungserklärungen abgegeben. Die Kampfbereitschaft hinsichtlich der anderen 8 Klauseln hat sich - zumindest zum derzeitigen Stand - nicht gelohnt.

Das Gericht hat zunächst relativ deutlich gesagt, dass deutsches Datenschutzrecht anwendbar ist, weil Apple sich mit seinen Angeboten auch an den deutschen Markt wendet (Artikel 6 Rom-I-Verordnung).

Untersagt wurden Klauseln wie
"Apple und seine verbundenen Unternehmen können diese personenbezogenen Daten untereinander austauschen und sie nach Maßgabe dieser Datenschutzrichtlinie nutzen. Sie können solche Daten auch mit anderen Informationen verbinden, um unsere Produkte, Dienstleistungen, Inhalte und Werbung anzubieten oder zu verbessern."
Der Verbraucher könne dabei nicht erkennen, um welche Daten es sich eigentlich handelt und verstößt so gegen § 4a BDSG (Bundesdatenschutzgesetz).

Oder auch:
"Wenn du Inhalte mit Familie oder Freunden teilst und dabei Produkte von Apple verwendest, Geschenkgutscheine und Produkte verschickst oder andere dazu einlädst, sich dir in einem Apple Forum anzuschließen, kann Apple die Daten erheben, welche du über diese Personen zur Verfügung stellst, wie Name, Adresse, E-Mail Adresse und Telefonnummer."
Denn hier werde eine Einwilligung zu Lasten Dritter abgegeben, zudem ohne Zweckbindung und auch nicht bewusst, was wiederum einen Verstoß gegen § 4a BDSG darstellt.

Wichtig auch, dass die nach Willen von Apple mehr oder minder unbeschränkte Weitergabe der Daten an Dritte eingeschränkt wurde. Apple verwendet die folgenden Regelungen:
"Mitunter wird Apple bestimmte personenbezogene Daten an strategische Partner weitergeben, die mit Apple zusammenarbeiten, um Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, oder die Apple beim Marketing gegenüber Kunden helfen. [...] Die personenbezogenen Daten werden von Apple nur weitergegeben, um [...] unsere Werbung zu erbringen oder zu verbessern..."
Hier monierte das Gericht, dass dem Verbraucher nicht klar gemacht werde, an welche konkrete Institution die Daten weitergegeben würden. Der Schutz personenbezogener Daten nach §§ 91 ff. TKG (Telekommunikationsgesetz) werde damit tangiert. Eine "eindeutige" Einwilligung, die nach § 94 TKG gefordert ist, sei daher nicht gegeben.

Fazit

Eigentlich war das Ergebnis dieses Rechtsstreits von vornherein klar: Die Fülle an Datenzugriffen konnte nicht rechtens sein. Ich gehe aber davon aus, dass Apple in die Berufung gehen und die Sache gegebenenfalls bis zum Bundesgerichtshof treiben wird (so auch Carlo Piltz bei de lege lata und auch Kollege Thomas Stadler bei Internet-Law). Sollte das Beispiel dieses Prozesses Schule machen, werden sich manche aus- wie inländischen Unternehmen einmal sehr genau um ihre Datenschutzrichtlinien kümmern müssen, was aus Sicht des Verbrauchers natürlich nur zu begrüßen ist.

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03.05.2013

Ich fühle mich geehrt.

Selbst wenn die Umfrage nicht repräsentativ war:

Neben Internet-Law und Telemedicus als bester IT- und IP-Blog gewählt zu werden, ist schon eine Ehre.

"... bei IP und IT lagen drei Blogs gleichauf ..."

Aber bitte schauen Sie sich auch die Gewinner der anderen Themen an - die Liste liest sich wie das Who-is-who der deutschen Blawger-Szene. 

Vielen Dank an den Kollegen Johannes Zöttel vom Kartellblog für die Umfrage, vielen Dank allen Teilnehmern, dass Sie für kLAWtext gestimmt haben.

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24.04.2013

Will der Durchschnittsverbraucher gebrauchte E-Books verkaufen? Nein, sagt das Gericht.

Auf dem Flohmarkt findet man sie an fast jedem Stand: Die Bücherkiste, die in der Ecke unter dem Tisch steht. Darin: Gebrauchte Bücher, ausgelesen, die einen neuen Besitzer finden, die als gebraucht verkauft werden sollen.

Was bei echten Büchern so normal ist, ist bei E-Books allerdings nicht erlaubt. Das merkt man meist schon beim Download, spätestens aber dann, wenn man in die AGB der Anbieter von elektronischen Büchern schaut. Denn darin stehen dann Klauseln wie z.B.:
"Im Rahmen dieses Angebotes erwirbt der Kunde das einfache, nicht übertragbare Recht, die angebotenen Titel zum ausschließlich persönlichen Gebrauch gemäß Urheberrechtsgesetz [...] zu nutzen. Es ist nicht gestattet, die Downloads [...] für Dritte zu kopieren, [...] sie weiterzuverkaufen oder für kommerzielle Zwecke zu nutzen."
Der Verbraucher will gebrauchte E-Books auch weiterverkaufen

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fand, das sei für den Verbraucher häufig nicht nachvollziehbar, und klagte gegen einen Anbieter von E-Books. Dabei berief der Verband sich darauf, dass der Verbraucher nach dem "Kauf" gerade nicht wie sonst mit der gekauften Sache tun und lassen könne was er wolle. Der mit dem Kaufvertrag bezweckte Erfolg - nämlich, dass man das Buch nach dem Lesen auch verleihen oder weiterverkaufen kann - werde nicht erreicht.

Dabei berief sich der vzbv auf ein Urteil, das der EuGH (Europäische Gerichtshof) vor Kurzem erlassen hatte. In dem ging es zwar nicht um elektronische Bücher, sondern um gebrauchte Software. Aber die, so das Gericht, könne auch dann weiterverkauft werden, wenn sie nicht auf einer CD-ROM oder DVD, sondern als Download geliefert werde (EuGH-Urteil, Aktenzeichen: C-128/11 - UsedSoft GmbH / Oracle International Corp.).

Das müsse dann ja wohl auch für Buchdateien gelten, die von der Seite des Anbieters heruntergeladen worden seien, meinte der vzbv und auch einige Juristen.

Das ist eigentlich nachvollziehbar. Doch das Landgericht Bielefeld entschied jetzt mit Urteil vom 05.03.2013, Aktenzeichen: 4 O 191/11, anders: Die AGB - und damit die Nutzungseinschränkungen - würden keine unangemessene Benachteiligung des Erwerbers von E-Books darstellen.

Der Verbraucher will nur lesen

Das Gericht geht zum einen davon aus, dass der Käufer eines Buches vor allen Dingen das Buch lesen wolle. Er bezwecke mit dem Kauf nicht primär, das Buch dann auch wieder verkaufen zu wollen. Zur Begründung stützt sich das Gericht auf die Tatsache, dass E-Books ohne Qualitätsverluste kopiert werden könnten. Und damit bestünde für den Verkäufer
"das Risiko einer verlustfreien Vervielfältigung der Dateien, ohne dass [er] hieran partizipiert."
Ich finde, das ist keine wirkliche Begründung, denn wo steht denn, dass er bei der Vervielfältigung der Daten noch einmal partizipieren, sprich: die Hand aufhalten darf? Im EuGH-Urteil steht sogar das genaue Gegenteil zu dieser Annahme - wenn auch gemünzt auf Softwaredownloads. Dennoch sind die hier gemachten Ausführungen eigentlich keine speziellen Regelungen, die auf sonstige digitale Güter nicht anwendbar sein könnten. Das Gericht schrieb nämlich:
"Würde die Anwendung des Grundsatzes der Erschöpfung [...] auf Programmkopien beschränkt, die auf einem materiellen Datenträger gespeichert sind, könnte der Urheberrechtsinhaber den Wiederverkauf von aus dem Internet heruntergeladenen Kopien kontrollieren und bei jedem Wiederverkauf erneut ein Entgelt verlangen, obwohl ihm bereits der Erstverkauf der betreffenden Kopie ermöglicht hat, eine angemessene Vergütung zu erzielen. Eine solche Beschränkung des Wiederverkaufs von aus dem Internet heruntergeladenen Programmkopien ginge über das zur Wahrung des spezifischen Gegenstands des fraglichen geistigen Eigentums Erforderliche hinaus."
Das klingt ja auch logisch: Der Verkäufer hat für seine Ware einmal Geld bekommen, und das sollte ihm auch genügen.

Der Verbraucher als potenzieller Rechtsbrecher

Aber das Landgericht Bielefeld scheint hier von einem Verbraucher auszugehen, der sich unrechtmäßig verhält und beim Verkauf aus seiner eigenen Kopie eine, zwei, drei, unendlich viele gleich gute Kopien macht und so den Verkäufer um weiteren Umsatz bringt. Wie anders könnte der folgende Absatz verstanden werden?
"Für den Verbraucher ist angesichts des Online-Vertriebs erkennbar, dass er von [dem Verkäufer] kein körperliches Werkstück erhält, sondern ein Hörbuch oder E-Book in Dateiform. In gleicher Weise kann der Kunde erkennen, dass eine Vielzahl anderer Kunden einen ähnlichen Download durchführen kann. [...] Darüber hinaus kann der Erstnutzer die Dateien an verschiedene Personen weitergeben und selbst die Originaldatei zurückbehalten. Sämtliche Vorgänge können unkompliziert über das Internet abgewickelt werden."
Von der Möglichkeit, dass der Kunde sich rechtmäßig verhält und die Datei bei sich löscht, wenn er sie veräußert, scheint das Gericht - anders als übrigens der oben genannte EuGH - nicht auszugehen.

Auch im weiteren Verlauf seiner Begründung vermisst das Gericht den Verbraucher und Konsumenten in meinen Augen mit zweierlei Maß.

Der Verbraucher als Urheberrechts-Laie

Zum einen wenn es darum geht, dass der Verkäufer der E-Books statt richtigerweise von Lizenzen und Nutzungsrechten zu sprechen lieber auf die Worte Kauf, Kaufvertrag und Lieferung zurückgreift. Dies sei jedoch keine Irreführung des Kunden, sondern diene lediglich der Vereinfachung zugunsten des Verbrauchers:
"Urheberrechtliche Ausdrücke werden zugunsten des einfachen Verständnisses vermieden. Kaufrechtliche Begriffe sind dem Laien bekannt und für diesen nachvollziehbar. Unbekanntere urheberrechtliche Formulierungen würden dagegen lediglich zu Verwirrung führen mit dem Ergebnis, dass der Verbraucher vom Erwerb der Datei Abstand nehmen könnte."
Hier also ist der Verbraucher offenbar ein zu schützendes Wesen, das das Kaufrecht noch verstehen kann, beim Urheberrecht aber intellektuell die Waffen strecken muss.

Der Verbraucher als Urheberrechts-Profi

Zum anderen wenn es darum geht, was der Käufer eigentlich mit seinem erworbenen Gut machen will. Hier wird der Verbraucher zum verständigen und rechtskundigen Wesen:
"Diese Besonderheiten des Online-Handels sind dem durchschnittlichen Verbraucher auch bekannt. Der Erwerber eines Hörbuchs im Wege des Downloads muss mit erhöhten rechtlichen Beschränkungen rechnen. Durch die umfangreiche Berichterstattung in den Medien in den letzten Jahren über Raubkopien ist der Durchschnittskäufer hinreichend sensibilisiert in Bezug auf das Thema Download von Dateien. Bei ihm ist zumindest das Bewusstsein vorhanden, dass mit einer Datei nicht in demselben Maße verfahren werden darf, wie mit einem verkörperten Werk in Form eines Buches oder einer CD."
Hier werden tiefe urheberrechtliche Kenntnisse vorausgesetzt - samt der wiederum kulturpessimistischen Haltung, dass der werte E-Book-Käufer beim Weiterverkauf eines per Download erworbenen Werks dieses bei sich nicht löscht und außerdem gleich an Raubkopien und die Berichterstattung zum Thema Filesharing denkt.

Meines Erachtens muss er diesen Gedanken gerade nicht haben. Es liegt doch viel näher, bei E-Books an die Flohmarktkiste zu denken als an Abmahnungen der Musikindustrie. Und wenn ich erst daran denke, dass es unter diesen in den AGB geregelten Umständen nicht einmal erlaubt ist, ein E-Book zu verschenken, dann möchte ich den Richter sehen, der das einem Verbraucher ohne zu stottern erklärt.

Fazit

Ich halte das Urteil daher nicht für der Weisheit letzten Schluss und gehe davon aus, dass der Verbraucherzentrale Bundesverband hiergegen Berufung einlegen wird (Update: wird er auch laut dieser Meldung). Es bleibt spannend.

Das Urteil des Landgerichts Bielefeld  vom 05.03.2013, Aktenzeichen: 4 O 191/11, können Sie auf den Seiten des Börsenvereins herunterladen.

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18.04.2013

Katzen-Content, juristisch

Der BGH zeigt sich tierlieb und hat entschieden:

Kein generelles Verbot von Hunde- und Katzenhaltung durch eine Allgemeine Geschäftsbedingung

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Entscheidung vom 20.03.2013 mit der Frage befasst, ob eine Formularklausel in einem Wohnraummietvertrag wirksam ist, welche die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung generell untersagt.

Der Beklagte mietete eine Wohnung der Klägerin in Gelsenkirchen. Die Klägerin ist eine Genossenschaft, der auch der Beklagte angehört. Im Mietvertrag war - wie bei der Klägerin üblich - als "zusätzliche Vereinbarung" enthalten, dass das Mitglied verpflichtet sei, "keine Hunde und Katzen zu halten."

Der Beklagte zog mit seiner Familie und einem Mischlingshund mit einer Schulterhöhe von etwa 20 cm in die Wohnung ein. Die Klägerin forderte den Beklagten auf, das Tier binnen vier Wochen abzuschaffen. Der Beklagte kam dieser Aufforderung nicht nach. Hierauf hat die Klägerin den Beklagten auf Entfernung des Hundes aus der Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung in der Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine Allgemeine Geschäftsbedingung des Vermieters, welche die Haltung von Hunden und Katzen in der Mietwohnung generell untersagt, gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. Sie benachteiligt den Mieter unangemessen, weil sie ihm eine Hunde- und Katzenhaltung ausnahmslos und ohne Rücksicht auf besondere Fallgestaltungen und Interessenlagen verbietet. Zugleich verstößt sie gegen den wesentlichen Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht des Vermieters in § 535 Abs. 1 BGB. Ob eine Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift gehört, erfordert eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall. Eine generelle Verbotsklausel würde - in Widerspruch dazu - eine Tierhaltung auch in den Fällen ausschließen, in denen eine solche Abwägung eindeutig zugunsten des Mieters ausfiele.

Die Unwirksamkeit der Klausel führt nicht dazu, dass der Mieter Hunde oder Katzen ohne jegliche Rücksicht auf andere halten kann. Sie hat vielmehr zur Folge, dass die nach § 535 Abs. 1 BGB gebotene umfassende Abwägung der im Einzelfall konkret betroffenen Belange und Interessen der Mietvertragsparteien, der anderen Hausbewohner und der Nachbarn erfolgen muss. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht eine Zustimmungspflicht der Klägerin zur Hundehaltung rechtsfehlerfrei bejaht.

Urteil vom 20.03.2013, Aktenzeichen: VIII ZR 168/12 

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs


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17.04.2013

Schatz, was machst Du gerade am Computer?

Nur um das noch einmal klarzustellen:
"1. Ein Ehepartner kann dem anderen Ehepartner seinen Internetanschluss überlassen, ohne ihn ständig überwachen zu müssen, solange er keine konkreten Anhaltspunkte für Rechtsverletzungen hat.
 

2. Stellt sich nach Klageerhebung heraus, dass nicht der beklagte Anschlussinhaber, sondern sein Ehepartner eine Urheberrechtsverletzung begangen hat, indem er ein urheberrechtlich geschütztes Werk in einer Tauschbörse zum Download angeboten hat, so setzt die Inanspruchnahme des verklagten Anschlussinhabers als Störer voraus, dass der Kläger die Umstände schlüssig darlegt, die eine Störerhaftung des Inanspruchgenommenen begründen."

Sprich, die Antwort auf die in der Überschrift gestellte Frage lautet ganz einfach: Schatz, das geht Dich gar nichts an, solange ich noch nichts Unrechtes getan habe.


Danke, Oberlandesgericht Frankfurt, für diesen Beschluss vom 22.03.2013, Aktenzeichen: 11 W 8/13


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Dreadlock-Holiday?

Die Satiresendung extra 3 berichtet vom ganz normalen Bürokratie-Alltag: Der Friseurinnung ist quasi eine Laus über die Haare gelaufen - da wird doch zukünftigen Rastafari in der Dreadfactory angeboten, die Haare aufzurauhen, zu verfilzen und zu schönen Dreadlocks zu drehen. Und das alles ohne Meister und Kammerzugehörigkeit! Das geht nun wirklich nicht. Oder vielleicht doch?

Spannende Frage, jedenfalls. Denn das Friseurhandwerk ist tatsächlich eines, das in der Anlage A zur Handwerksordnung genannt ist (ziemlich am Ende, an 38. Stelle) und das daher zulassungspflichtig ist. Naja, so ganz stimmt das nicht, denn § 1 Absatz 2 der Handwerksordnung bestimmt:
"Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die
  1. in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,
  2. zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder
  3. nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind."
Ist es für das Handwerk des Friseurs wesentlich, Haare aufzurauhen, zu verfilzen und zu Dreadlocks zu drehen? Eigentlich geht es ja beim Friseur darum, Haare gerade nicht zu schädigen, sondern zu pflegen. So ist es auch zu erklären, dass das Anfertigen von Dreadlocks laut dem extra-3-Bericht nicht zur Friseurausbildung gehört. Damit erfordert es gerade keine Fertigkeiten und Kenntnisse, auf die die Ausbildung im Friseurhandwerk hauptsächlich ausgerichtet ist.

Und schaut man sich die Geschichte der Dreadlocks an, könnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass das Flechten nicht wirklich aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden ist.

Ein Rechtsstreit hierüber wäre jedenfalls eine spannende Angelegenheit. Vielleicht nimmt die Friseurinnung die Gestaltung von Dreadlocks ja nun doch auf in die zu lehrenden Tätigkeiten. Oder sie einigt sich mit den Anti-Frisören - bei einem Glas Jamaica-Rum und ein wenig guter Musik sollte das gelingen.

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