22.01.2009

Es kommt auf den Standpunkt an: Darf man Gebäude fotografieren?

In Zeiten, in denen Google mit Kameras durch die Gegend fährt, um Straßenzüge und Gebäude abzufotografieren, klingt diese Frage vielleicht seltsam. Schaut man ins Gesetz, genauer: in § 59 Urhebergesetz (UrhG), scheint die Frage geklärt zu sein:
Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, [...] durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Was ist aber, wenn man das Gebäude nur fotografieren kann, wenn man das dazu gehörige Grundstück betreten muss?

Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 21.11.2008, Az. 1 O 175/08 in Anlehnung an den Bundesgerichtshof festgestellt, dass bereits das Fotografieren eines Gebäudes ins Eigentum eingreift, wenn der Eigentümer keine Genehmigung erteilt hat und der Fotograf das Grundstück betreten muss. Wäre das Foto von einer öffentlichen Straße aus aufgenommen worden, hätte sich der Fotograf auf § 59 UrhG berufen können.

Warum diese Unterscheidung? Das Gericht sagt dazu: Dass ein Foto von einer öffentlichen Straße aus angefertigt wird, kann der Eigentümer des Grundstückes nicht untersagen - es fehlt ihm die so genannte "Sachherrschaft". Zwar kann er z.B. einen Zaun errichten oder hohe Bäume pflanzen und so die Sicht auf das Grundstück erschweren. Weitere Möglichkeiten habe er aber nicht.

Muss der Fotograf hingegen das Grundstück selbst betreten, um das Foto anfertigen zu können, hat der Eigentümer die (rechtliche und tatsächliche) Macht, Fotografien zu unterbinden (er könnte z.B. das Betreten des Grundstückes durch Umzäunung völlig unmöglich machen). Aus diesem Grund sei bereits die Anfertigung von Fotos in der Absicht, diese gewerblich zu nutzen, eine Eigentumsbeeinträchtigung.

Und was hat das alles mit dem IT-Recht zu tun?

Die Fotos wurden natürlich in einer Bilddatenbank im Internet angeboten - gegen Gebühr. Der Betreiber der Bilddatenbank haftet nach Auffassung des Landgerichts Potsdam dann für das durch den Fotografen eingestellte urheberrechtswidrig erstellte Foto. Denn nach § 7 Absatz 1 des Telemediengesetzes (TMG) haftet der Betreiber für eigene Informationen. Hierunter gehören auch fremde Bilder, die sich der Betreiber zu eigen macht, indem er sie gegen Gebühr zum Download anbietet. Er wäre zumindest verpflichtet gewesen, das Bild aus der Datenbank zu entfernen, als ihm die Urheberrechtswidrigkeit bekannt worden sei.

Das Ende der Geschichte: Der Betreiber der Bilddatenbank muss nun den Schaden ersetzen, der durch die Nutzung der Bilder entstanden ist.

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