Die Google-Buchsuche ist eine feine Sache: Hier findet man so manches Schätzchen und kann online darin blättern. Allein die Suche nach "Urheberrecht" ergibt 2.760 Treffer. Dass auch viele deutsche Bücher gefunden werden, ist vielen Autoren und Verlagen ein Dorn im Auge. Immerhin verdienen sie an den solchermaßen verwerteten Büchern (noch) nichts.
Google stützt sich bei seinem Vorgehen - dem Scannen ganzer Bibliotheken - auf eine in den USA geschlossene Vereinbarung mit amerikanischen Autoren und Verlagen. Letztere erhalten nunmehr einen Teil der Werbeeinnahmen, die Google mit der Vermarktung der Buch-Such verdient. Und die Verlage haben es in der Hand, welche Bücher veröffentlicht werden. Allerdings geht Google zunächst einmal davon aus, dass es die Bücher scannen darf: Wer das verhindern will, muss aktiv werden.
Nun sind von der genannten Vereinbarung auch mehrere zehntausend deutsche Bücher umfasst, ohne dass die Vereinbarung auch mit deutschen Vertretern der Verlage und Autoren geschlossen worden wäre. Daher wird zurzeit geprüft, wie man am besten gegen diese Verletzung der Urheberrechte vorgehen kann.
Bei den eingescannten Werken handelt es sich vielfach um solche, die selbst nicht mehr vertrieben werden. So wird häufig argumentiert, dass den Verlagen und Autoren so ja kein Schaden entsteht, denn durch das Einscannen wird nicht ein Buch weniger verkauft.
Dies übersieht jedoch, dass der Urheber ein Interesse daran haben kann, dass ein älteres Buch nicht mehr vertrieben wird. Z.B. wenn er eine Neuauflage plant oder wenn die in der älteren Auflage wiedergegebenen Informationen mittlerweile überholt sind.
Im deutschen Urheberrecht ist geregelt, dass Bücher auch öffentlich nutzbar gemacht werden können - jedoch in seltenen Ausnahmefällen. So ist es öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven unter Umständen erlaubt, in den eigenen Räumen Bücher auf elektronischem Wege anzubieten, § 52b Urhebergesetz (UrhG). Auch zu persönlichem Gebrauch ist eine solche Vervielfältigung möglich, § 53 UrhG, beispielsweise um diese im Unterricht an Schulen einzusetzen.
Eine Ausnahme für eine Buchsuche ist m.E. nicht erkennbar. Manche Verlage haben bereits Möglichkeiten zur elektronischen Einsichtnahme in Bücher geschaffen, manche Autoren bieten ihre Bücher bereits im Internet an - es wird sich zeigen, ob Google sich auf eine neue Klage wird einstellen müssen oder ob es eine ähnliche Einigung wie in den USA geben wird, die dann auch die deutschsprachigen Urheber zufrieden stellt.
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