der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war.Das bedeutet im Klartext, dass der Arbeitgeber nicht ohne Weiteres auf die E-Mails seiner Beschäftigten zugreifen darf - und zwar weder auf die privaten noch auf die dienstlichen (siehe zu diesem Thema den sehr gut geschriebenen Leitfaden des BITKOM).
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main schränkt diesen datenschutzrechlichen Aspekt jetzt mit Urteil vom 11.11.2008 - Az.: 1 K 628/08.F wesentlich ein: Es "verneint den Schutz des Fernmeldegeheimnisses am Arbeitsplatz, wenn der Mitarbeiter die Mail nach Kenntnisnahme selbst abspeichert oder archiviert".
Hintergrund des Verfahrens:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) forderte im Auftrag einer ausländischen Wertpapieraufsichtsbehörde E-Mail-Daten mehrerer Mitarbeiter eines deutschen Unternehmens heraus. Diese waren in den Verdacht geraten, Insiderhandel betrieben zu haben. Es sollten nicht sämtliche E-Mails der namentlich benannten Mitarbeiter herausgegeben werden, sondern nur solche, die bestimmte Namen, Stichworte oder E-Mail-Adressen enthielten.
Das Unternehmen - es hatte privaten E-Mail-Verkehr erlaubt - befürchtete, sich durch die Herausgabe der E-Mail-Kommunikation wegen der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses strafbar zu machen (§ 206 StGB).
Das Gericht folgte dem nicht, sondern entschied zugunsten der BaFin. Hierbei stützte es sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 2.3.2006 (Az 2 BvR 2099/04): Ist die Übertragung der E-Mail abgeschlossen, greife danach auch das Fernmeldegeheimnis nicht mehr. Wenn der Nutzer also seine E-Mail auf seinem PC gespeichert habe, sei die Übertragung abgeschlossen. Der Empfänger könne dann ohne Einschränkung über die Daten verfügen, sie speichern, ausdrucken oder auch löschen. Die Gefahren, die der E-Mail während der Übertragung drohe, seien dann nicht mehr aktuell.
Hier muss man jedoch genau hinschauen: Im entschiedenen Fall war es so, dass die E-Mails tatsächlich nur noch auf dem eigenen PC der Empfänger gespeichert waren. Die E-Mails auf dem unternehmenseigenen Server waren bereits gelöscht worden.
Ob das Urteil auch dann so erlassen worden wäre, wenn die E-Mails (noch) nicht allein bei den Empfängern gespeichert gewesen wären, sondern noch auf dem Server lagerten, ist fraglich. Häufig werden E-Mails auch lokal und gleichzeitig noch auf dem Server gespeichert. Oder - im Falle von Webmail-Diensten - erfolgt gar keine bzw. nur eine Zwischenspeicherung auf dem eigenen PC.
Es ist fraglich, ob das Gericht in einem solchen Fall zum gleichen Ergebnis gelangt wäre.





0 Kommentare:
Kommentar veröffentlichen
Ich freue mich über Ihre Kommentare. Bitte halten Sie sich aber an die Netiquette - keine Beleidigungen, keine Beschimpfungen, keine rassistischen, sexistischen oder sonstwie diskriminierenden Äußerungen, bitte. Ich behalte mir vor, Kommentare zu kürzen oder zu löschen und weise darauf hin, dass die in Kommentaren geäußerten Ansichten nicht unbedingt meinen entsprechen.