16.01.2009

Rundfunkgebühren: Nicht jeder PC ist auch ein Radio

Nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) sind PCs so genannte "Rundfunkempfangsgeräte", für die Rundfunkgebühren gezahlt werden müssen - jedenfalls dem Wortlaut des Gesetzes nach.

Das Verwaltungsgericht Berlin urteilte jedoch am 17.12.2008, dass allein die Möglichkeit einer Nutzung des PCs zum Rundfunkempfang noch nicht ausreicht, um die Gebührenpflicht zu rechtfertigen. Denn anders als Radios oder Fernsehen, die eben zum Radiohören oder zum Fernsehen vorgesehen seien, wären Computer vor allen Dingen dazu da, andere Aufgaben zu verrichten. Die Tatsache, dass damit auch Radio empfangen werden kann, könne allein die Gebührenpflicht nicht begründen. Denn:
eine solche Nutzung bildet [...] auch gegenwärtig einen Ausnahmefall. [...] Typischerweise erfolgt die Nutzung von PC in Unternehmen oder Behörden zu ganz andere n Zwecken, nämlich zur Informationsbeschaffung und -verarbeitung, [...] jedenfalls zur Erledigung der unternehmenstypischen Aufgaben; aus dem bloßen Besitz von multifunktionalen Rechnern kann daher nicht mehr automatisch auf ein Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden.
Und auch das Grundrecht der Informationsfreiheit greift das Gericht auf: Könne man der Gebührenpflicht für PCs nur dadurch entgehen, dass man auf die Nutzung des Internet verzichtet, wäre dies verfassungswidrig - zumal Internetzugang und Nutzung des Internets heutzutage gerade im gewerblichen Bereich unerlässlich seien.

Eine kleine Spitzfindigkeit findet sich in der Bemerkung des Gerichts, dass die Gebühr ohnehin entfallen würde, da "auf demselben Grundstück", wenn auch von einer anderen Person, ein anderes Rundfunkgerät zum Empfang bereit gehalten würde. Offenbar war im selben Gebäude, genauer: auf demselben Grundstück, auf dem der PC betrieben wurde, noch ein anderes Unternehmen ansässig, das bereits Rundfunkgebühren für ein anderes "Rundfunkempfangsgerät" zahlte. Und hierfür greift dann nach Auffassung des Gerichts § 5 Absatz 3 des RGebStV:

Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte [...] im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden. [...]
Das heißt: die beiden Rundfunkempfänger müssen nicht ein und dieselbe Person sein. Überraschend, aber irgendwie logisch. Man sollte sich also mal bei den Nachbarn im selben Haus ('tschuldigung: auf dem selben Grundstück) umhören, ob nicht irgendjemand schon ein Radio angemeldet hat...

Schade für den Gebührenzahler war in diesem Prozess nur, dass er nicht alle Gebührenbescheide angefochten hatte - einer der Bescheide war damit bestandskräftig geworden. Das heißt: Auch wenn er eigentlich nicht hätte zahlen müssen, konnte er nunmehr die Rundfunkgebühren nicht mehr zurückfordern.

Also: Immer hübsch dran denken, jeden einzelnen Bescheid anzufechten.

Übrigens: Möglicherweise wird hier noch Berufung eingelegt. Man darf gespannt sein...

Übrigens2: Auch das VG München hat wohl gegen die Rundfunkgebühren bei PC entschieden, das vermeldet das Igel-Blog.

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