Diese Maßnahme, die übrigens bereits in mehreren Ländern (BKA, pdf-Datei) weltweit eingesetzt wird, setzt damit nicht an der Wurzel, sondern erst an einer Auswirkung an. Es wird unterbunden, dass die Nutzer deutscher Internetverbindungen kinderpornographisches Material finden. Es darf bezweifelt werden, dass damit auch eine Verringerung des Angebots einher geht.
eco, der Verband der deutschen Internetwirtschaft, hatte dazu bereits im November eine Presseerklärung herausgegeben, in der es heißt:
Leider zeigt die Praxis, dass so genannte Internet-‚Sperren’ lediglich Scheinerfolge erzielen. Sie verdrängen das Geschehen aus dem für alle sichtbaren Bereich, aber dadurch wird das Leid keines einzigen Kindes unterbunden, kein einziger Täter gefasst und kein einziges Bild aus dem Internet entfernt. Es ist nach Meinung aller technischen Experten nicht machbar, den Zugang zu diesen Machwerken unmöglich zu machen, wie es die Familienministerin fordert. Effizienter und wirksamer ist es, an der Quelle anzusetzen.Dass es einfache Methoden gibt, diese Sperren auszuhebeln, zeigen zahlreiche Anleitungen, die im Internet kursieren.
Zudem könnte die Einrichtung einer solchen Möglichkeit Begehrlichkeiten bei deutschen Politikern wecken: Funktioniert die Ausfilterung von Kinderpornographie, könnten auch schnell andere unliebsame Angebote mit einbezogen werden. Frau von der Leyen schließt dies zwar für diese, nicht aber für kommende Regierungen aus.
Zur Umsetzung soll das Telemediengesetz (TMG) geändert werden. Wie diese Änderungen konkret aussehen sollen, ist bislang nicht geklärt. Derzeit ist umstritten, inwieweit Sperrverfügungen rechtmäßig sind.
Update (22.01.2009): Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) hat ein Rechtsgutachten veröffentlicht, nach dem die geplanten Sperrverfügungen bei der derzeitigen Rechtslage rechtswidrig seien. Insbesondere dass die Access-Provider in die Pflicht genommen würden, sei kritisch zu betrachten. Diese vermittelten lediglich den Zugang zum Internet, ohne dass es dabei auf die transportierten Inhalte ankäme. Die vom BGH entwickelten Haftungstatbestände für Host-Provider seien auf Access-Provider nicht ohne Einschränkung anwendbar. Es wird empfohlen, die Pläne durch konkrete Gesetzesregelungen zu stützen.





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