Ein Internetuser entdeckte auf der Internetseite des Versandhauses Quelle einen Fernseher zum Preis von 199,99 Euro. Da dieses Modell normalerweise ein Vielfaches kostet, bestellte er gleich zwei Geräte. Nachdem Quelle noch am gleichen Tag den Eingang der Bestellung bestätigte und nach interner Bonitätsprüfung einige Tage später die Lieferung gegen Vorkasse anbot, überwies der Käufer den Kaufpreis. Als der Versandhändler den Irrtum entdeckte (der Kaufpreis hätte tatsächlich 1.999,99 Euro betragen), erklärte er die Anfechtung des Kaufvertrages.
Der Käufer zog vor Gericht - und gewann den Prozess.
Das Amtsgericht Fürth ging davon aus, dass mit der Aufforderung, den Kaufpreis zu überweisen und der darauf folgenden Überweisung ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen war. Daher kam es auf den ursprünglichen Irrtum bei der Preisauszeichnung nicht an. Bei dem Aufforderungsschreiben wurde auch bewusst der „falsche“ Kaufpreis angegeben - eine interne Abteilung hatte den Fehler bereits vor Versendung des Schreibens bemerkt -, sodass eine Irrtumsanfechtung ausschied. Quelle hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Urteil des AG Fürth vom 03.07.2008, Az. 340 C 1198/08
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