Die Zukunftsvision lautet: Unternehmen werden nicht mehr länger PCs aufstellen, hierauf Software installieren, die Daten auf einem Server speichern und anschließend alle drei Komponenten warten. Nein, die Unternehmen sollen diese Leistungen "aus der Wolke", also aus dem Internet mieten - mit dem Vorteil, bei sich ändernden Bedingungen möglichst schnell reagieren zu können. Bei guter Auftragslage wird mehr, bei einem Konjunktureinbruch wird weniger Leistung abgefragt - und entsprechend mehr oder weniger bezahlt. Auch werden nicht unnötig Ressourcen aufgebaut (wir wissen um die Schwierigkeiten gebrauchter Softwarelizenzen oder auch gebrauchter Hardware) und last but not least werden wohl auch Personalkosten in den IT-Abteilungen gespart werden.
Die Anbieter solcher Dienstleistungen werden Serverfarmen unterhalten, so wie heute schon z.B. Amazon und Google. Die angebundenen Server werden überall auf der Welt stationiert sein. Werden beim einen Anbieter die Ressourcen knapp, kauft er einfach welche beim anderen Anbieter ein - Flexibilität, die dem Kunden zugute kommt. Das klingt ein bisschen so wie im Strommarkt, nur dass die eingekauften Leistungen wohl weit unterschiedlicher sein werden als beim "normierten" Strom.
Was kommt auf die Juristerei zu, wenn diese Vision Wirklichkeit wird?
Die Anbieter werden sich insbesondere darum kümmern müssen, dass die durch die Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten sicher sind. Das kann sich als schwierig erweisen, wenn nicht mehr genau festgestellt werden kann, auf welchem Server in welchem Teil der Welt bestimmte Daten liegen. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) hält hier jedoch bereits recht genaue Regelungen vor (vgl. hierzu §§ 4b, 4c, 9 mit Anlage sowie § 11 BDSG).
Weiterhin müssen die Anbieter untereinander entsprechende Regelungen finden, um die oben angesprochene Flexibilität herzustellen. Hier ist daran zu denken, dass der Zweitanbieter evtl. als Subunternehmer tätig wird. Der Hauptunternehmer wird hier vertraglich Qualitätsstandards festlegen müssen, Service-Level-Agreements, an denen sich die Subunternehmen messen lassen müssen.
Auch die Kunden selbst müssen mit ihrem Anbieter solche Service-Level-Agreements treffen - Verfügbarkeit, Ausfallsicherheit, Sicherheit der Daten sind hier die entscheidenden Stichworte. Es ist davon auszugehen, dass der Kunde am liebsten einen einzigen Anbieter für alle Anwendungen und Anforderungen einschalten will. So kann er den heute häufig auftauchenden Effekt mindern, dass bei auftretenden Fehlern der eine Anbieter auf den anderen zeigt und letztlich eine Fehlersuche zum unendlichen Labyrinth wird. Dann kommt es darauf an, welche Leistungen genau abgerufen werden. Häufig werden wohl Mischverträge sein, in denen die Überlassung von Softwarelizenzen, die Bereitstellung von Webspace und von Datenbankkapazitäten geregelt sind. Diese gemischten Verträge sind teilweise nach Miet-, teilweise nach Werkvertragsrecht abzuhandeln. Letztlich sind dies jedoch bereits bekannte Themen, die in der Rechtsprechung und Literatur gelöst, zumindest jedoch angedacht sind.
Lesenswert:
- manager-magazin.de: Damit Sie nicht aus allen Wolken fallen
- Computerwoche: Drilldown >> Cloud Computing





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