Wie die Rhein-Neckar-Zeitung meldet, hat die Mannheimer Justiz derzeit alle Verfahren auf Eis gelegt, bei denen es um die neuen Laser-Blitzgeräte in der Stadt geht - immerhin sind vier Stück im Einsatz (siehe dazu mein Posting vom 23.01.2009).
Bis ein Gutachten einer neutralen Stelle vorliege, würden keine Bußgeldbescheide verschickt, so eine Sprecherin des Amtsgerichts Mannheim. Da können wohl viele Geschwindigkeits-Sünder auf Verjährung hoffen - nach § 26 Absatz 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) beträgt diese 3 Monate seit dem Verkehrsverstoß.
18.02.2009
5 Kommentare:
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Lieber Herr Kollege.
AntwortenLöschenFür Verkehrssachen bestimmt § 26 Abs. 3 StVG eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Die Dreimonatsfrist gilt, solange wegen des Verstoßes weder ein Bußgeldbescheid ergangen ist, erst danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate, § 26 Abs. 3 StVG
In "Ihrem" Fall dürfte nach 3 Monaten bereits der Hammer fallen, da keine Bußgeldbescheide verschickt werden.
§ 33 OwiG und die Unterbrechung durch die Anhörung nicht zu vergessen.
AntwortenLöschen@Kollege Hoenig:
AntwortenLöschenTatsache, das kommt davon, wenn man sich übermüdet noch an den Rechner setzt... Danke für den Hinweis! Ich werde es auch im Text selbst ändern.
Für Experten ist die Problematik in Mannheim bzw. die Entscheidung des Amtsgerichts überhaupt keine Überraschung. Es scheint gesichert, dass auch das von der Stadt Mannheim in Auftrag gegebene Gutachten die Bedenken des Sachverständigen Dr. Löhle aus Freiburg bestätigen wird. Schließlich bietet das Übertretungsfoto (sowohl mobil als auch stationär) keinerlei Plausibilitätskontrolle. Auf diese sollte aber unter gar keinen Umständen verzichtet werden. Insofern wird der Gerätehersteller nachbessern müssen. Zu fragen ist in diesem Zusammenhang, ob PolyScan-Speed-Säulen überhaupt für amtliche Messungen eingesetzt werden sollten. Was passiert zum Beispiel, wenn irgend jemand einen ganz normalen Spiegel unmittelbar vor dem in der Säule unter der Kamera befindlichen Scanner hält und diesen so positioniert, dass der Spiegel einerseits von der Kamera nicht erfasst wird, andererseits aber den Scanner in den Gegenverkehr umlenkt. Dann werden definitiv Fahrzeuge aus der Gegenrichtung gemessen. Befindet sich dann zufällig ein langsam fahrendes Fahrzeug aus der Normalrichtung im Kamera-Blickfeld, ist überhaupt nicht auszuschließen, dass der Geschwindigkeitsmesswert aus der Messung der Gegenrichtung dem langsam fahrenden Fahrzeug zugeordnet wird. Befindet sich dann auch noch zufällig der Fahrzeugrahmen des Messsystems an der richtigen Stelle, muss der langsam fahrende Verkehrsteilnehmer unter Umständen seinen Führerschein abgeben, nur weil ein Fahrzeug aus der Gegenrichtung zu schnell war. So ein Messsystem gehört nicht nur überprüft, sondern muss aus dem Verkehr gezogen werden.
AntwortenLöschen@Anonym: ...schade, dass Sie anonym schreiben, denn das klingt nach viel Sachverstand mit Hand und Fuß.
AntwortenLöschenSo viel noch: Der Kollege Rechtsanwalt O. Ellinghaus hat mittlerweile auch das der Pressemeldung zugrunde liegende Aktenzeichen in Erfahrung bringen können: 29 OWi 508 Js 23058/2008 - Vielen Dank auf diesem Wege.