11.02.2009

Zwei-Buchstaben- und Autokennzeichen-Domains - neues Urteil aus Frankfurt

Zweistellige Domainnamen gibt es in Deutschland nicht viele: db.de, ix.de und hq.de. Nach den Richtlinien der DENIC (das ist die Registrierungsstelle für die deutsche Top Level Domain .de) sind solche kurzen Domainnamen nicht erlaubt. Technische Probleme wegen der Nähe dieser Domainnamen zu den länderbezogenen Top Level Domains werden als Begründung genannt.

Im letzten Jahr führte VW einen Rechtsstreit mit der DENIC um die Domain vw.de - und gewann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verurteilte die DENIC dazu,
den Second-Level-Domain-Namen „vw“ unter der Top-Level-Domain „.de“ zugunsten der Klägerin zu registrieren, solange nicht eine Top-Level-Domain mit der Buchstabenfolge „.vw“ eingeführt wird.
(Urteil vom 29.04.2008, Az. 11 U 32/04 (Kart))
Viele hofften oder vermuteten, nun sei der Weg für weitere zweistellige Domains frei.

Aber nein: Das Landgericht Frankfurt am Main hat nun mit Urteil vom 07.01.2009, Az. 2-06 O 362/08 (pdf, über Kanzlei Dr. Caspers, Mock & Partner) die parallele Klage eines Zeitungsunternehmens abgewiesen.

Diese wollte auch eine Domain aus zwei Buchstaben registrieren lassen, die als Kürzel für die Zeitung steht. Das Besondere an dieser Buchstabenkombination war aber, dass dieses Kürzel gleichzeitig dem Autokennzeichen für den Kfz-Zulassungsbezirk eines Landkreises entsprach.

Für solche Autokennzeichen bestehen bei der DENIC jedoch Pläne:

Angesichts der großen Zahl mittlerweile registrierter .de-Domains will die DENIC sich die Option offenhalten, durch regionale Unterteilung den Namensraum wieder zu erweitern. Dafür ließen sich die Abkürzungen der deutschen Kfz-Zulassungsbezirke als Second Level Domains in der Weise benutzen, dass die DENIC beispielsweise für Bewohner des Main-Taunus-Kreises Domains unterhalb von .mtk.de registrieren könnte. Dazu ist es aber notwendig, dass die entsprechenden Domains - wie etwa mtk.de - von der DENIC freigehalten werden.
Diese Pläne sind bisher nicht umgesetzt und wegen teilweise bereits belegter Autokennzeichendomains auch nicht ohne weiteres umsetzbar. Doch das Gericht erachtete diese Argumentation - verbunden mit dem Hinweis auf die bereits oben genannten technischen Probleme der zweistelligen Domains - als ausreichend, um gegen den Registrierungswunsch zu entscheiden.

Es bleibt also dabei: Zwei-Buchstaben-Domains werden weiterhin Seltenheitswert haben.

Im Grunde ist diese Entscheidung zu begrüßen. Denn wer auch immer sich in letzter Zeit aufgemacht hat, eine noch einigermaßen ansehnliche Domain zu registrieren, musste bald einsehen, dass dies kaum noch möglich ist. Wenn die DENIC gegen die Domainknappheit vorgehen und sich die Option der Third-Level-Domains über regionale Zuordnungen von KFZ-Kennzeichen offen halten will, ist dieser Plan gar nicht mal so dumm.

Michaela Mustermann aus Bonn könnte dann ihre Domain unter mustermann.bn.de betreiben, ihre Namensvetterin (doch, das heißt so) in Bremen unter mustermann.hb.de.

Hmmm, aber was machen wir denn dann mit den einstelligen Autokennzeichen? Wird es auch mustermann.b.de für die Berlinerin geben?

Es bleiben also noch Fragen offen.

2 Kommentare:

  1. Nicht mehr ganz aktuell: http://www.corenic.org/DENIC_Domain_Guidelines.htm

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  2. Nein, nicht mehr aktuell - das steht auch hier im Blog:

    http://klawtext.blogspot.com/2009/10/ade-bde-und-cde-ab-dem-2310-kein.html

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