Das mag zunächst verwundern: Nach § 9 Insolvenzordnung (InsO) ist dieses Portal die zentrale und länderübergreifende Plattform für öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren. Auf der Seite heißt es:
"Auf dieser Internetseite veröffentlichen die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland die Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist."Ein Kläger wollte vor Klageerhebung wissen, ob sich die Klage lohnen würde oder ob der Gegner vielleicht schon insolvent war. Er sah sich auf der sicheren Seite, als er diese Information online recherchierte. Die Suche auf insolvenzbekanntmachungen.de ergab keinen Treffer, also reichte er die Klage ein.
Als dem Kläger dann doch klar wurde, dass der Gegner schon insolvent war, nahm er seinen Antrag zurück und wollte wenigstens keine Gebühren für den vergeblichen Klageversuch zahlen. Er berief sich dabei auf § 21 Gerichtskostengesetz (GKG), in dem steht, dass "...bei Zurücknahme eines Antrags [...] von der Erhebung von Kosten abgesehen werden [könne], wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht." Und unverschuldet ist es ja, dachte der Kläger sich, wo er sich doch auf die amtliche Bekanntmachung verlassen hatte.
Nein, sagte das OLG Düsseldorf dazu. Schon ein Blick auf die rechtlichen Hinweise hätte genügt, um zu erfahren, dass keine Gewähr übernommen werde für die Richtigkeit der Angaben auf der Seite.
Die Entscheidung ist nachvollziehbar: Sinn und Zweck von § 9 InsO ist nämlich lediglich, die Bekanntmachungen im Laufe eines Insolvenzverfahrens auch dann zu ermöglichen, wenn der betroffene Personenkreis unbekannt und eine Zustellung problematisch ist. Den Betroffenen kann auf diese Weise die Möglichkeit zur Beteiligung am Verfahren eröffnet werden. Es soll aber nicht eine umfassende Information über sämtliche laufende Insolvenzverfahren gegeben werden.





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