Er biete vor allen Dingen Autos zum "Ausschlachten" an und baue aus diesem Grunde Zubehör wie z.B. Autoradios aus, die möglicherweise einen gewissen wirtschaftlichen Wert verkörpern. Diese lagere er dann in einem Container und verkaufe sie dann entweder separat oder gebe sie als "Dreingabe" an einen Käufer weiter. Die Geräte würden nicht geprüft oder sonstwie genutzt - insbesondere nicht zum Radiohören.
Die GEZ wollte trotzdem eine Händlergebühr von ihm - immerhin rückwirkend bis Mitte 1999, wogegen er sich wehrte.
Erfolglos, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) jetzt mit Beschluss vom 3.3.2009, Az. 2 S 3218/08 feststellte.
Selbst wenn der Gebrauchtwagenhändler alle Radios aus den Autos ausgebaut und in einem Container eingelagert hätte, müsse er die Rundfunkgebühren zahlen.
Zwar würde die Rechtsgrundlage hierfür dann nicht mehr in § 1 Absatz 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) zu suchen sein. Nach diesem Paragraphen gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs. Und da der Händler dann ja keine Autoradios mehr habe, komme diese Regelung nicht zur Anwendung.
Es greife dann aber die allgemeine Regelung in § 1 Absatz 2 RGebStV ein.
"§ 1 Absatz 2 RGebStV:Das Gericht hierzu: "Gerichtsbekanntermaßen erfordert die Inbetriebnahme eines ausgebauten Autoradios weder in zeitlicher noch in technischer Hinsicht einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand im Sinne der Vorschrift." Ein Autoradio einzubauen, dauere ca. 10 - 15 Minuten, und dies könne auch von nicht fachkundigen Personen und ohne Beiziehung einer Reparaturwerkstatt vorgenommen werden.
Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können."
Und auch der übliche Hinweis fehlte nicht, dass es allein darauf ankomme, ob die Möglichkeit bestand, das Gerät zu nutzen, und nicht darauf, ob davon auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. Allein die Behauptung, Rundfunkdarbietungen auf dem Betriebsgelände nicht empfangen zu wollen, reichte wie üblich nicht aus.
Was mich nur erstaunte, ist, dass das Gericht hier eigene Erfahrung im Einbauen von Autoradios angab. Wobei: "Eine Tatsache ist gerichtskundig, wenn sie das erkennende Gericht in amtlicher Eigenschaft selbst wahrgenommen hat [...]" (Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 291 ZPO, Rn. 9). Die Erfahrung müsste also nur "in amtlicher Eigenschaft" erfolgt sein. Hmmm...





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