"Hierbei stellten sie fest, dass die Betreiber nicht die vorgeschriebene Jugendschutzsoftware auf ihren Computern aufgespielt hatten oder diese nicht aktiviert war. Somit wäre es den meist jugendlichen Kunden auch möglich gewesen, Seiten mit pornografischem Inhalt aufzurufen."Dabei ist es durchaus noch umstritten, ob die Betreiber von Internetcafés tatsächlich als so genannte "Garanten" eine Pflicht haben, solcherlei Software auf die Internet-PCs aufzuspielen.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nennt zwar in § 11 so genannte Jugendschutzprogramme, die es Jugendlichen verwehren sollen, z.B. pornographische oder sonstwie jugendgefährdende Inhalte zur Kenntnis zu nehmen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Das hatte auch schon die Staatsanwaltschaft München so gesehen und entsprechende Ermittlungen eingestellt:
"[...] Denn das Betreiben einer Gaststätte, die zugleich als "Internet-Cafe" fungiert, stellt ein sozialübliches und grundsätzlich rechtlich zulässiges Verhalten dar. Zudem - und das ist hier entscheidend - steht der Betreiber eines Internet-Cafes nicht in einem näheren Zusammenhang mit den internationalen Datennetzen, weil im Internet-Cafe selbst beispielsweise keinerlei Daten - wie bei Providern - vorrätig gehalten werden. [...]"Eine Verpflichtung könnte sich ergeben aus § 184 Strafgesetzbuch (StGB), der die Verbreitung pornographischer Schriften an Jugendliche unter Strafe stellt. Manche lesen hieraus eine Verpflichtung der Betreiber von Internet-Cafés, solcherlei Jugendschutzsoftware auf ihren PCs aufzuspielen oder aber Aufsichtspersonal zu beschäftigen, das die surfenden Jugendlichen überwacht.
Ob eine solche Verpflichtung jedoch besteht, ist noch nicht gerichtlich geklärt worden. Vielleicht werden wir in Mannheim demnächst mehr dazu berichten können.





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