26.03.2009

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für PC zahlen

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz teilt in einer Pressemeldung mit:

"Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebüh­ren zahlen. Dies gilt dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür bereits Rundfunkgebühren zahlt. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, setzt in seinem Kanzleibetrieb einen PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Rechtsprechungsdatenbanken und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können auch aktuelle Radioprogramme des beklagten Südwest­rundfunks (SWR) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden. Deshalb zog der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,51 € pro Monat heran. Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide auf. Demgegenüber gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab.

Ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, für das der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunkgebühren vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erfor­derlich. Die Gebührenpflicht für PCs mit Internetanschluss erschwere den Zugang zu den im Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar und ver­stoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit. Denn sie solle die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichern. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Die Gebührenpflicht verhindere demnach die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" durch die Nutzung von PCs zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger Rundfunkgeräte.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte PCs mit Internetzugang Rundfunk­gebühren zu entrichten sind, grundsätzliche Bedeutung hat."


Urteil vom 12. März 2009, Aktenzeichen: 7 A 10959/08.OVG

2 Kommentare:

  1. Internet ist kein Rundfunk
    Im Gegensatz zu Radio und Fernesehen, wo man die Empfänger technisch vom Empfang ausschliessen kann, ist dies im Internet nicht der Fall. Hier muß jeder Empfänger persönlich eine Anfrage an den Server starten und kann über einen login ausgeschlossen werden. Bei diesem Informationsmedien gibt es sehr viele Möglichkeiten, den Abruf bezahlbar zu machen, wie es z.B. Online-Magazine machen. Der Informationsauftrag der öffentlichen-rechtlichen müßte mit der bestehenden Rundfunkinfrastruktur erfüllt sein, Internetangebote sind maximal eine punktuelle Ergänzung. Ich verstehe hier sämtliche Begründungen der urteile in dieser Sache nicht, meines Erachtens haben die Richter hier fundamentale Tatsachen ausser Acht gelassen !!!

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  2. kleine Korrektur:
    Internet ist kein Rundfunk
    Im Gegensatz zu Radio und Fernesehen, wo man die Empfänger technisch nicht vom Empfang ausschliessen kann, ist dies im Internet nicht der Fall.

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