Jetzt veröffentlichte der Bundesgerichtshof (BGH) sein Urteil vom 23.10.2008 (pdf) in Sachen "raule.de", nach dem
"als Namensträger, der - wenn er seinen Namen als Internetadresse hat registrieren lassen - einem anderen Namensträger nicht weichen muss, [...] auch der Träger eines ausgefallenen und daher kennzeichnungskräftigen Vornamens (hier: Raule) in Betracht [kommt]."Klingt kompliziert, dieser Leitsatz, ist er aber nicht.
Was war passiert? Ein netter Mensch, der nicht Raule heißt, registrierte für seine Freundin, deren Vorname "Raule" ist (Raule H.), die Domain raule.de - unter dieser Domain war und ist dann auch der Internetauftritt von Raule H. zu finden.
Ein anderer Mensch, dessen Nachname "Raule" ist (Herr Raule), wollte diese Domain für sich haben. Bei der Denic, wo die Daten des Inhabers deutscher Domains hinterlegt sind, fand er heraus, dass die Domain "raule.de" nicht durch einen Träger des Namens Raule registriert worden war - registriert hatte ja der Freund.
Darum sah sich Herr Raule auf der sicheren Seite, als er gegen den Freund von Raule H. klagte: Dieser habe den Namen Raule unbefugt gebraucht.
Der BGH sah das anders:
Zum einen hätte Herr Raule sich durch einen Blick auf die Internetseite raule.de davon überzeugen können, dass diese durch Raule H., also durch eine (Vor-)Namensträgerin genutzt werde. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass die Registrierung in deren Auftrag registriert worden sei (so hatte der BGH übrigens auch schon in Sachen grundke.de geurteilt).
Zum anderen gehe hier ausnahmsweise der Vorname Raule dem entsprechenden Nachnamen vor:
Ein Vorname könne nur dann dem Nachnamen vorgehen, wenn die dahinter stehende Person überragend bekannt sei oder aber wenn dieser Vorname eine erhebliche "Kennzeichnungskraft" habe (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 160/80 - hier ging es um "Uwe" bzw. "uns' Uwe" - Uwe Seeler).
Diese Kennzeichnungskraft sei im vorliegenden Fall gegeben, da "Raule" als Vorname sehr ungewöhnlich und selten sei.





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