08.06.2009

Die Flatrate bringt doch einiges an Datenschutz

Ein Provider hatte bereits im Jahre 2007 aufgehört, Verkehrsdaten (also Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden) zu Abrechnungszwecken zu speichern - bei einer Flatrate werden diese schließlich nicht benötigt. Erst als die Vorratsdatenspeicherung Pflicht wurde, speicherte auch der Provider diese Daten wieder - jetzt aber eben aufgrund einer anderen rechtlichen Grundlage, nämlich des neu eingeführten § 113 a TKG.

Die Inhaberin von Verwertungsrechten an einem Film hatte einen Kunden dieses Providers im Verdacht, besagten Film widerrechtlich im Internet zum Download anzubieten - jedoch war, wie üblich, lediglich die IP-Adresse bekannt.

Also machte man gegen den Provider den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch gemäß § 101 Urhebergesetz (UrhG) geltend, nach dem derjenige, der
in gewerblichem Ausmaß das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, [...] von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in Anspruch genommen werden [kann].
Da der Provider sich weigerte, die Daten herauszugeben, schaltete man das Landgericht Frankfurt ein, das eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen den Provider erließ.

Das vom Provider daraufhin angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main jedoch sah die Sachlage anders (Beschluss vom 12.05.2009, Aktenzeichen 11 W 21/09):

Danach sei es nach § 101 Absatz 9 UrhG dem Provider zwar datenschutzrechtlich erlaubt, Verkehrsdaten aufzubewahren. Allerdings beziehe sich diese Erlaubnis lediglich auf solche Daten, die gemäß § 96 Telekommunikationsgesetz (TKG) gespeichert worden seien. Die Erlaubnis gelte nicht für solche Daten, die allein aufgrund der verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung gemäß § 113 a TKG gespeichert werden würden. Lediglich staatliche Stellen dürften auf die so gespeicherten Daten zugreifen, nicht aber von Privaten für deren Rechtsverfolgung genutzt werden. Der Bundestag habe den Vorschlag des Bundesrats, auch insoweit die Nutzung der gespeicherten Daten zu ermöglichen, ausdrücklich abgelehnt.

Da hat sich der Datenschutz doch tatsächlich einmal durchgesetzt! Das macht es den Inhabern von Urheberrechten allerdings schwerer, ihre Rechte durchzusetzen...

Übrigens hat das OLG Frankfurt am Main auch noch geurteilt, dass es bereits als gewerblich anzusehen sei, wenn
eine vollständige Film-DVD mit einer Laufzeit von 150 Minuten, die im Oktober 2008 veröffentlicht worden sei, wenig später am 12.1.2009 im Internet öffentlich zugänglich gemacht werde. Aber das ist nun wieder keine wirkliche Überraschung mehr...

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