04.06.2009

Dispute über Welle.de - Gemeinde unterliegt Domainhändler

Kennen Sie die Gemeinde Welle? Nein? Da sind Sie nicht alleine - und das ist der Gemeinde nun zum Verhängnis geworden...

Was war passiert? Ein Domainvermarkter hat sich die Domain welle.de registrieren lassen und wollte sich die Möglichkeit offen halten, diese auch zum Verkauf anzubieten. Er gestaltete eine Seite mit Links zu den Themen Wassersport, Surfen und ähnlichen sinnverwandten Themen.

Dies war der Gemeinde Welle ein Dorn im Auge, wollte sie doch unter dieser URL im Internet zu finden sein. Sie wollte auf ihr Namensrecht pochen und tat, was man tun sollte, wenn man einen Rechtsstreit um eine Domain führen will: Sie wandte sich an die DENIC und beantragte einen so genannten "Dispute"-Eintrag für die Domain welle.de.

Was das ist, erklärt die DENIC:
"Eine Domain, die mit einem DISPUTE-Eintrag versehen ist, kann von ihrem Inhaber weiter genutzt, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden. Der Inhaber des DISPUTE-Eintrags wird zudem neuer Domaininhaber, sobald die Domain freigegeben wird."
Da der Domainhändler dadurch seinen Plan, die Domain zu verkaufen, nicht mehr durchführen konnte, klagte er beim Landgericht Köln und verlangte, die Gemeinde Welle solle in die Löschung des DISPUTE-Eintrags einwilligen.

Das Landgericht (Urteil vom 8.5.2009, Aktenzeichen 81 O 220/08) gab dem Händler Recht:

Die streitige Second-Level-Domain "welle" bestehe aus einem Wort der Umgangssprache, das eine Sachbezeichnung darstellt - und weil die Gemeinde Welle ziemlich unbekannt sei, werde das Wort in erster Linie auch als solche verstanden. Das Gericht zeigte sich internetkundig und zitierte sogar den Wikipedia-Eintrag zum Begriff "Welle" - hier erscheint die Gemeinde nur unter ferner Liefen (neben sonstigen Begriffen wie "La Ola", "Grüne Welle" oder "Neue Deutsche Welle").

Die bloße Nennung des Domainnamens brächte die Allgemeinheit also nicht ohne Weiteres mit der Gemeinde in Verbindung, sondern zunächst mit den allgemeinen Sachbezeichnungen. Anders hätte die Entscheidung ausfallen können, wenn sich der Rechtsstreit um die Städte Essen oder Kiel entsponnen hätte, die ebenfalls allgemeine Sachbezeichnungen zum Namen haben. Diese seien aber eben ungleich bekannter.

Der DISPUTE-Eintrag musste also gelöscht werden.

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