18.06.2009

Genetischer Fingerabdruck: Nicht ohne Einzelfallprüfung erlaubt

Straftätern darf unter Umständen ein "genetischer Fingerabdruck" entnommen werden. Das ordnen die Gerichte vor allen Dingen dann an, wenn zu befürchten ist, dass er erneut eine erhebliche Straftat begehen wird. Grundlage hierfür ist § 81g Absatz 1 Strafprozessordnung (StPO), der besagt:
"Ist der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig, dürfen ihm zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren Körperzellen entnommen [...] werden, wenn [...] Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. [...]"
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat nunmehr in zwei Fällen entschieden, dass vor Abnahme des genetischen Fingerabdrucks grundsätzlich der Einzelfall zu betrachten ist, da ansonsten das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt würde. Insbesondere sei darauf Rücksicht zu nehmen, ob für den Täter eine positive Prognose gegeben werde - ob also anzunehmen sei, dass er zukünftig keine weitere erhebliche Straftat begehen werde.

Sei die Strafe "zur Bewährung ausgesetzt" (der Täter bekommt zwar eine Gefängnisstrafe, muss diese aber nicht "absitzen", sofern er sich in Zukunft korrekt verhält) bedeute dies nicht automatisch, dass die Prognose positiv sei. Jedoch müsse das anordnende Gericht dann ausführlich begründen, warum es davon ausgeht, dass die Prognose negativ sei, warum es also annehme, der Täter würde erneut straffällig werden:
"Will das Gericht von der im Rahmen der Bewährungsentscheidung getroffenen positiven Prognose abweichen, muss dies jedoch im Einzelnen begründet werden."
Siehe hierzu die Pressemeldung des BVerfG zum Beschluss vom 22. Mai 2009, Aktenzeichen 2 BvR 287/09, 2 BvR 400/09

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