Mich treibt gerade die Frage um, ob und wie E-Mail-Newsletter hinsichtlich eines Impressums und einer haftungsrechtlichen Beschränkung ausgestaltet sein müssen.
Presserecht findet jedenfalls mal keine Anwendung (die E-Mail ist einfach kein "Druckwerk"), so dass man das Kürzel "V.i.S.d.P." (Verantwortlich im Sinne des Presserechts) wohl nicht verwenden wird.
Bei der Recherche nach einschlägigen Urteilen bin ich dann auch auf ein aktuelles gestoßen, das sich mit einer anderen interessanten Frage beschäftigt: nämlich mit dem so genannten "double-opt-in"-Verfahren - also der doppelten Absicherung, ob jemand auch tatsächlich einen Newsletter bzw. eine Werbe-E-Mail empfangen möchte.
Im Fall des Landgerichts Essen (Urteil vom 20.04.2009, Aktenzeichen 4 O 368/08) hatte ein Unternehmen eine Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt aus der Nähe von Heidelberg geschickt. Dessen E-Mail-Adresse war kurz vorher auf der Homepage des Unternehmens eingetragen worden. Der Anwalt behauptete jedoch, er habe dies nicht getan und forderte daraufhin von dem Unternehmen, "es zu unterlassen,im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit [ihm] zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt".
Das Unternehmen wollte die Unterlassungserklärung nicht unterschreiben, so dass der Anwalt vor Gericht zog.
Das Gericht stellte fest, dass sich das Unternehmen nicht vergewissert hatte, dass der Anwalt auch tatsächlich selbst seine E-Mail-Adresse angegeben hatte. Es hatte also nur ein "single-opt-in"-Verfahren angewendet und auf die einmalige Eintragung der Adresse auf der Homepage vertraut.
Da es aber sein kann, dass nicht der Anwalt, sondern jemand anderes - aus welchen Gründen auch immer - die Adresse eingegeben hat, hätte sich das Unternehmen davon mittels einer (werbefreien!) E-Mail vergewissern müssen. Das kennt man ja mittlerweile, dass man nach dem Abonnieren eines Newsletters eine Bestätigungs-E-Mail bekommt.
Als Tipp gilt also für alle Newsletter-Vertreiber: Verwenden Sie unbedingt das double-opt-in-Verfahren, da Sie sich ansonsten der Gefahr aussetzen, regelmäßig ziemlich teuren Unterlassungsansprüchen ausgesetzt zu werden.
Eine Abschrift des Urteils findet sich unter richterrecht.com (Deep-Link: http://www.richterrecht.com/rechts/aktuelles/lgessen-singleoptin.html)





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