23.07.2009

Hinweis des DAV zum Impressum für Anwaltshomepages: Wer macht Werbung für Kollegen?

Aus der DAV-Depesche 28/09:
Praxistipp: Vorsicht bei Links, die in die Irre führen können

Anwälte sind verpflichtet, auf ihrer Kanzleiwebseite darüber zu informieren, welchen berufsrechtlichen Regelungen sie unterliegen und wie diese zugänglich sind (§ 5 Telemediengesetz TMG). Viele Anwälte genügen dem durch einen weiterführenden Link auf die gesetzlichen Regelungen des Berufsrechts. Das Bundesministerium der Justiz stellt die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und die Bundesrechtsanwaltskammer als Satzungsgeber darüber hinaus die Berufsordnung der Rechtsanwälte (BORA) und die Fachanwaltsordnung (FAO) in ihrer jeweils aktuellen Fassung zum kostenlosen Abruf bereit. Sie können aber auch einfach auf die DAV-Webseite unter http://www.anwaltverein.de/praxis/berufsrecht verlinken. Hier werden die Interessierten gleichfalls zu den Vorschriften des Berufsrechts geführt. Der Link www.berufsordnung.de, den einige Anwälte in der Vergangenheit verwendet haben, um ihre Informationspflichten nach § 5 TMG zu erfüllen, kann nicht empfohlen werden. Dieser Link führt zur Kanzleihomepage eines Kollegen.
Bei der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) gibt es die berufsrechtlichen Regelungen für Anwälte übrigens unter http://www.brak.de/seiten/06.php.

Und tatsächlich verwenden einige Kolleginnen und Kollegen den Link auf berufsordnung.de und machen damit Werbung für die die Website betreibenden Kollegen...

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