Zudem gibt es wohl verschiedene Stadien, in denen die Bestellung abgesendet werden: Zum Teil stimmen Bild und Beschreibung überein (Bild von MacBook, Beschreibung von MacBook, Preis: 49,95 Euro), zum Teil ist ein anderes Bild zu sehen (nämlich Taschen für das MacBook) mit der Beschreibung von MacBook. Zum Teil sind auch noch Preise von 29,99 Euro gesichtet worden.
Also, was ist denn - rechtlich betrachtet - eigentlich geschehen?
Damit ein Kaufvertrag zustande kommt, muss es zwei "korrespondierende Willenserklärungen" geben, nämlich ein Angebot und eine Annahme. Man könnte jetzt meinen, Otto macht das Angebot, indem das Notebook im Internetshop eingestellt wird. Und der Kunde nimmt es an, indem er den Artikel in den (virtuellen) Warenkorb legt und auf "kaufen" klickt.
So einfach machen es sich die Juristen aber nicht. Und das mit Grund: Stellen Sie sich vor, jemand legt 1.000 Notebooks in den Warenkorb und kauft sie. Otto hat aber nur 500 Stück auf Lager. Dann müsste Otto dafür sorgen, noch weitere 500 Stück zu bekommen - zu welchem Preis auch immer. Eventuell wäre das für Otto dann ein ziemliches Verlustgeschäft.
Das soll nicht so sein, deswegen gewährt man Otto, anstelle des Angebot lediglich eine so genannte "invitatio ad offerendum" zu machen - also eine (noch unverbindliche) Einladung, ein Angebot abzugeben. Dieses Angebot gibt dann der Kunde ab, wenn er den Mac in den Warenkorb legt und auf "kaufen" klickt. Und erst wenn Otto ihm diesen Kauf bestätigt (das Angebot also annimmt), ist der Vertrag perfekt.
Das steht auch so in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Versandhändlers - zumindest wird darauf Bezug genommen. Da liest man nämlich:
"Sollte ein bestimmter Artikel nicht lieferbar sein, verpflichten wir uns, Sie vor Annahme der Bestellung über die Nichtverfügbarkeit zu informieren."Otto bleibt also unverbindlich.
Genauso unverbindlich ist auch die "Bestellbestätigung", die Otto versendet. Diese E-Mail sieht wohl so aus:
Automatische BestätigungEs wird also nur "der Zugang der Bestellung" bestätigt. Aber noch nicht der Kauf - den Vertragsschluss möchte sich Otto nämlich selbst vorbehalten.
Guten Tag, lieber XXX
herzlichen Dank für Ihre Bestellung bei http://www.otto.de am 28.7.2009. Mit dieser E-Mail bestätigen wir den Zugang Ihrer Bestellung.
Ihre bei uns gespeicherte Kontoanschrift lautet:
Ihre Kundennummer: XXX
Herr XXX
Wir haben Ihre Bestellung wie folgt aufgenommen:
===================================
Bestellung bei OTTO
___________________________________
Artikel : Notebook, Apple, >>MacBook Air (MC233/A)<<
Anzahl : 1 Stück
Preis/Stück : 49.95 Euro
Bestellnummer : XXX
Lieferung : Standard-Liefertermin
Lieferadresse : XXX
Lieferstatus : lieferbar innerhalb 1 Woche(n)
Zahlungsart : Barzahlung
Zu zahlen bei : OTTO
____________________________________
Artikel : Notebook, Apple, >>MacBook PRO (MB990D/A)<<
Anzahl : 1 Stück
Preis/Stück : 49.95 Euro
Bestellnummer : XXX
Lieferung : Standard-Liefertermin
Lieferadresse : XXX
Lieferstatus : lieferbar innerhalb 1 Woche(n)
Zahlungsart : Barzahlung
Zu zahlen bei : OTTO
_____________________________________
Warenwert : 99.90 Euro
Versandkosten : 5.95 Euro
_____________________________________
Summe : 105.85 Euro
Davon bei Lieferung
bereitzuhaltender Betrag: 105.85 Euro
In der Regel wird der Vertrag dann mit Zusendung des gewünschten Artikels geschlossen.
Den MacBook-Interessenten kann Otto jetzt also sagen: Nein, wir möchten diesen Vertrag nicht schließen. Und kommt so einfach aus dem Dilemma wieder heraus.
So einfach macht es sich Otto aber natürlich nicht, denn das wäre ein immenser Prestigeschaden. Daher wurden die "Käufer" wohl angeschrieben und es wurde ihnen angeboten: je Interessent ein Gutschein von 100,- Euro und die Chance, eines von fünf Mac-Notebooks zu gewinnen. Das kostet Otto dann immer noch eine Stange Geld. Dafür haben sie aber vielleicht doch noch einige (treue) Kunden gewonnen...





Das habe ich sweit verstanden. Wie verhält es sich aber, wenn in den gesamten AGB dauernd von Vertrag gesprochen wird. Unter Punkt 14 steht sogar, dass man sich nach Abschluss des Bestellvorgangs den Vertragstext ausdrucken kann, da er ansonsten nicht mehr online verfügbar ist. Der Vertragstext sieht übrigens genau so wie die Bestellbestätigung aus.
AntwortenLöschenMüßten dann nicht alle Bestellbestätigungen mit Verträgen gleich gesetzt werden?
Zu den Bestellbestätigungen ist Otto nach § 312e I Nr. 3 BGB verpflichtet gewesen.
AntwortenLöschenDie Bedeutung von "Vertrag" in den AGB ist nicht gleichzusetzen mit einem Vertragsschluss iSd. §§ 145 ff. BGB.
Wie verhält sich das nun, wenn Otto mit Notebooktaschen liefert anstatt das MacBook. Hab ich jetzt trotzdem ein Anrecht auf ein MacBook.
AntwortenLöschenSo ist es ja nun einmal geschehen.
@ Anonym #1 und 3
AntwortenLöschenSchon klar: Erst versucht Ihr, einen offensichtlichen Fehler in Ottos Software für Euch gewinnbringend auszunutzen und dann erwartet Ihr auch noch eine kostenlose Rechtsberatung.
Leute, Ihr habt keinen Anspruch auf Lieferung eines MacBook zu dem von Euch gewünschten Preis!
Da kann Otto Euch auch tausend Taschen zuschicken - es gibt keinen Vertrag über ein MacBook!
Und wenn Ihr Euch dennoch im Recht seht: Geht zum Anwalt. Und zahlt dafür.
Fehler gewinnbringend ausnutzen? ich habe ein notebook bestellt, das überall groß rot als neu im sortiment angepriesen wurde und überall abgebildet und mit 49.95 ausgepreist war.
AntwortenLöschenspielt es da für mich als kunde eine rolle ob das ein fehler war?
naja.. einfach ein sehr interessanter fall, der mal wieder ein bisschen mehr klarheit in den bestellvorgang im internet bringen könnte und der auf jeden fall anwälte beschäftigen wird.. sogar bezahlt ;)
ha, da scheint mir doch einfach jemand sehr genervt zu sein nicht so ein angebot wahrgenommen zu haben.
AntwortenLöschendie schweinerei die sich aus diesen fall ergibt ist aber eindeutig die, dass notebooktaschen die gemeinsam mit notebooks bestellt wurden, ausgeliefert werden die notebooks jedoch nicht.
also nimmt otto sich hier die freiheit zu entscheiden welchen teil eines angebots sie wahrnehmen und welchen nicht. das ist für mich einfach billiges marketing welches verboten werden sollte, bzw. sollte die verkaufsverpflichtung zum angegeben preis mitsichziehen.
Ich habe zwar bei OTTO kein MacBook gekauft, sondern Bettlaken, welche zum Set-Preis von 9,99 für 2 Stk. angeboten worden sind und mir per Mail bestätigt worden sind. Auf der Rechnung steht aber nur 1 Stk. und 1 wurde nur geliefert. Habe dem Kundenbetreuer auch gesagt, dass es mich nicht interessiert, ob es ein Fehler war und dass sie durch die Lieferung den Kaufvertrag akzeptiert haben. Er meinte lt. Gesetz zählt das, was auf der Rechnung steht. Denn der Preis wird an der "Kasse" gemacht. Die Verbraucher sind doch immer die Gearschten...
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