Diesmal hat es Quelle erwischt: Das Versandhaus ist verurteilt worden, Bildschirme, die statt mit dem Preis von 1.999,90 Euro mit 199,90 Euro im Internet ausgezeichnet waren, zum niedrigeren Preis an zwei Kunden auszuliefern. Das Amtsgericht Fürth hat am 11.08.2009 hierüber entschieden (Aktenzeichen: 310 C 2349/08 u. 360 C 2779/08).
Und der Justizsprecher des Gerichts, Thomas Koch, meint dazu laut Frankfurter Rundschau (und zahlreichen anderen Quellen):
"Es ist schwierig zu sagen, die ganze Rechtsprechung ändert sich jetzt", erläuterte der Justizsprecher die Konsequenzen des Urteils. "Denn es kamen besondere Umstände dazu." Bislang herrscht laut Koch unter Juristen die Ansicht, dass ein Preis an sich kein Angebot, sondern nur eine Einladung zu einem Vertrag ist. Dieser kommt erst mit der Bestätigung des vom Käufer akzeptierten Preises durch den Verkäufer zustande.Im Fall scheint es aber so gewesen zu sein, dass eine Bestätigung durch Quelle versandt worden ist - genauer gesagt: eine Anzahlungsaufforderung. In diesem Fall würde ich jedoch auch sagen, dass der Vertrag zustande gekommen ist und wir uns nicht mehr im Bereich "invitatio ad offerendum" (im Zitat treffend "Einladung zu einem Vertrag" genannt) bewegen.
Es scheint in dem Urteil um die Möglichkeit einer Irrtumsanfechtung zu gehen und darum, wie lange sich das Unternehmen hierfür Zeit lassen durfte.
In diesem Fall sind wir jedoch weit davon entfernt, dass sich "die ganze Rechtsprechung ändert". (Und selbst wenn - die "Rechtsprechung" ändert sich in der Regel nicht aufgrund einer einzigen Entscheidung eines einzelnen Amtsgerichts; außerdem gibt es ja immer noch die Möglichkeit einer Berufung...)
Ich habe eine Anfrage an die Pressestelle des Amtsgerichts Fürth geschickt - vielleicht können die ja etwas Licht ins Dunkel bringen.





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