Eine wichtige Änderung betrifft den geänderten § 312d Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch, wonach "das Widerrufsrecht [...] bei einer Dienstleistung auch dann [erlischt], wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat."
Schon bisher mussten Online-Händler und Anbieter von Dienstleistungen im Internet einen Hinweis auf das bestehende Widerrufsrecht geben. Hierzu hat der Gesetzgeber auch Mustererklärungen in der BGB-Informationspflichten-Verordnung bereit gestellt.
Folgende Hinweise müssen Sie ändern:
1. Hinweis auf die "Folgen des Widerrufs"
Der bisherige Satz
"Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten."
muss nun noch um einen Satz ergänzt werden.
Ab Dienstag, den 04.08.2009 muss der ganze Text also lauten:
"Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen."2. Hinweis auf das Erlöschen des Widerrufsrechts
Der bisherige Satz
"Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben."
wird ersetzt.
Ab Dienstag, 04.08.2009, muss der Text also lauten:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."Diesen Text müssen übrigens auch die Anbieter von Finanzdienstleistungen verwenden!
Hier lautete der bisherige Mustertext:
"Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben."





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