So auch im Fall, der jetzt vom Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Mannheim in einem Eilverfahren entschieden wurde (Beschluss vom 04.08.2009, Aktenzeichen 10 S 1499/09).
Die weigerte sich nämlich, ein Bußgeld wegen zu schnellen Fahrens zu zahlen, woraufhin die Bußgeldbehörde ihr aufgab, ein Fahrtenbuch zu schreiben. Zu Unrecht, wie das Gericht urteilte. Die Behörde hätte hier den Sachverhalt weiter aufklären müssen:
"Vor der Verhängung einer Fahrtenbuchauflage darf sich die Bußgeldbehörde nicht immer darauf beschränken, den Halter des Kraftfahrzeugs, mit dem ein Verkehrsverstoß begangen worden ist, als Betroffenen anzuhören. Sie kann auch verpflichtet sein, den Halter als Zeugen zu vernehmen."Der Frau waren nur Anhörungsbögen übersandt worden, in denen ihr selbst die zu schnelle Fahrt vorgeworfen wurde - sie wurde also nur als Betroffene befragt. Aus ihrer Weigerung, diesbezüglich Aussagen zu machen, könne man jedoch nicht schließen, dass sich die Frau auch geweigert hätte, als Zeugin auszusagen.
Die Auflage, ein Fahrtenbuch zu führen, ist nach Auffassung des Gerichts in einem solchen Fall jedoch voraussichtlich rechtswidrig.
Hier die Pressemeldung des VGH Mannheim.





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