21.09.2009

Abmahnung einzelner Titel aus einer Mix-CD: keine Unterlassungserklärung nötig?

Schon vor ein paar Wochen hatte ich darauf hingewiesen, dass nunmehr verstärkt auch einzelne Titel aus einer Mix-CD abgemahnt werden und wie das Ganze rechtlich bewertet werden kann.

Im "Abmahnung-Blog" des Kollegen Feil stand Ende letzter Woche der etwas reißerisch anmutende Beitrag
"Achtung! Neue Rechtsprechung!

Aufgrund aktueller gerichtlicher Entscheidungen raten wir bei Abmahnungen, die nur ein Musikstück betreffen, von der Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung ab."
Ob das so in dieser Absolutheit stehen bleiben darf, ist eher fraglich. Denn auch ein einzelner Titel aus einer Mix-CD kann urheberrechtlich geschützt sein - und ist es in der Regel auch. Soll heißen: Auch wenn ich nur einen aktuellen Charthit im Internet oder in Tauschbörsen zum Download anbiete, begehe ich damit eine Urheberrechtsverletzung. Und diese kann abgemahnt werden - mit den bekannten Folgen.

Was der Kollege Feil in einem Kommentar zu seinem eigenen Artikel schreibt, ist natürlich korrekt: Ob die Herausgabe der IP-Adresse des Filesharers in einem solchen Fall rechtmäßig ist, könnte durchaus problematisiert werden. Denn ob ein einzelner Titel ein "gewerbliches Ausmaß" erreicht, ist fraglich.

Hier könnte man jedoch auch anders herum argumentieren: Gezeigt wurde dem Gericht ja, dass ein ganzer Sampler durch den Filesharer angeboten wurde - auf dem sich unter anderem auch der abgemahnte Titel befand. Nach manchem Gericht dürfte das wiederum ausreichen, um das gewerbliche Ausmaß zu bejahen.

Wir wissen: Es gibt diesbezüglich noch zu wenig "höchstrichterliche" Rechtsprechung, sprich: Der Bundesgerichtshof (BGH) hat als höchstes deutsches Zivilgericht noch nicht über solche Fälle entschieden. Und somit treibt man einen Filesharer, der den obigen Artikel wörtlich nimmt, zumindest in die Gefahr, einen Gerichtsprozess führen zu müssen. Dieser Prozess könnte dann am Ende durchaus gewonnen werden - so weit stimme ich dem Kollegen zu. Doch bis dahin trägt der Filesharer das Kostenrisiko. Und das ist in derartigen Fällen ja nicht zu unterschätzen.

Mein Rat also: Lassen Sie sich sachkundig beraten, bevor Sie eine (auch modifizierte) Unterlassungserklärung abgeben. Denn jeder Fall ist ein Einzelfall und sollte nicht pauschal behandelt werden.

Weitere Links zum Thema:

1. Die "neue Rechtsprechung"

Auf diese Entscheidung des Landgerichts Kiel hat sich der Kollege wohl bei seiner Empfehlung bezogen: Beschluss vom 6.5.2009, 2 O 112/09 - es ging dabei um die Abmahnung wegen Titeln des Sängers Milow. Das Gericht sagte hier:
"Ein einmaliges Herunter- und Hochladen von Dateien kann für sich allein kein "gewerbliches Ausmaß" begründen, und zwar auch dann nicht, wenn dies in einer Internettauschbörse geschieht."
und zur Schwere der Rechtsverletzung:
"Zwar waren die Musiktitel, an denen die Antragstellerin die Rechte hat, zur Zeit der behaupteten Rechtsverletzung erst vergleichsweise kurz auf dem Markt. Dies allein reicht jedoch nicht, um eine Annahme einer "Schwere der Rechtsverletzung" im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG zu rechtfertigen. Vielmehr [muss hierzu] der wirtschaftliche Wert [...] in erheblichen Umfang durch die Rechtsverletzung beeinträchtigt [werden]. Welchen wirtschaftlichen Wert ein Urheberrecht besitzt, richtet sich in erster Linie danach, welche Nachfrage am Markt nach dem geschützten Werk besteht. Diese Nachfrage wird zwar auch von der Aktualität des Werkes, insbesondere jedoch von der Bekanntheit des Interpreten und seines geschützten Werkes geprägt."
Für Milows gleichnamiges Album nahm das Gericht nicht die geforderte schwere Rechtsverletzung an, da dieser zu unbekannt war (das könnte sich allerdings mittlerweile geändert haben...)

2. Kollege Dr. Wachs zum Thema

Der Kollege, der die Abmahnwahn-Dreipage berät, hat auch seine Meinung kundgetan.

[off topic: kann mir eigentlich mal jemand den Namen "Abmahnwahn-Dreipage" erklären?]

3 Kommentare:

  1. Mir fehlt im deutschen Recht etwas wie "proaktive, höchstrichterliche Rechtsprechung". Ich meine damit, dass ein Gericht, das "das letzte Wort hat" von sich aus einen Fall aufgreift und eine Entscheidung dazu trifft, die dann als Leitlinie für die untergeordneten Instanzen gilt.

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  2. Dreipage = Bezeichung des Webseitenhosts [Firma 2page]

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  3. @Anonym 1: Wo kein Kläger, da kein Richter - siehe http://de.wikipedia.org/wiki/Dispositionsmaxime

    @Anonym 2: danke für den Hinweis

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