In den AGB des Providers 1&1 steht weiter:
"[...] Dies bedeutet, dass der Anschluss von 1&1 mit der vom Kunden gewünschten und am Wohnort des Kunden technisch maximal möglichen Bandbreite bereitgestellt wird. Der 1&1 Kunde muss zur Kenntnis nehmen, dass eine genaue Aussage zur erzielbaren maximalen Anschlussbandbreite erst möglich ist, nachdem der Anschluss geschaltet wurde [...]"Das Amtsgericht Fürth (Urteil vom 30.03.2009, Aktenzeichen: 340 C 3088/08) wertete eine ähnliche Formulierung jetzt als unwirksam und gestattete dem Kunden die fristlose Kündigung.
Der Kunde hatte die "1 & 1 Doppel-Flat 6000" inklusive Speedoption 16.000 zum Preis von € 39,99 pro Monat bestellt. Der Anschluss erfolgte dann mit der Geschwindigkeit 3072 kBit/s. Als der Kunde nachfragte, wann denn mit einer Freischaltung der von ihm gewünschten Leistung zu rechnen sei, erklärte der Provider, dass derzeit eine Änderung der zur Verfügung gestellten DSL-Leistung nicht geplant sei.
Weil die fristlose Kündigung nicht akzeptiert wurde, ging der Kunde dann vor Gericht. Und das gab ihm Recht:
"Unstreitig hat die Beklagte die von ihr versprochene Leistung, nämlich zur Verfügungstellung einer 1 & 1 Doppel-Flat 6.000 inklusive Speedoption 16.000, nicht erbracht. Sie kann sich hier nicht auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, nach denen sie lediglich die am Wohnort des Kunden maximal mögliche Bandbreite bereit stellen muss, da die dahingehende Klausel gemäß § 308 Ziffer 4 BGB unwirksam ist. So bestehen zwar erkennbar Interessen der Beklagten, die versprochene Leistung zu ändern, nachdem, wie unbestritten vorgetragen wird, erst bei Herstellung des Anschlusses festgestellt werden kann, welche Surfgeschwindigkeit erreichbar ist. Eine Änderung ist aber für den anderen Vertragspartner nicht zumutbar. So hat der Kunde nach der Abrede, wäre sie so getroffen, die vollen Gebühren für die bestellten Leistungen zu bezahlen, ohne dass diese tatsächlich zur Verfügung gestellt werden. Dazu kommt, dass im Hinblick auf die versprochene Leistung auch sonstige Investitionen getätigt werden, die unter Umständen nicht gemacht würden, hätte man gewusste, dass die Beklagte nicht in der Lage ist, die Leistung vertragsgemäß zu erbringen.Sprich: 1&1 darf nicht einfach einseitig den Vertrag ändern und weniger Leistung bringen als versprochen.
Die Pflichtverletzung der Beklagten ist hier auch so erheblich, dass dem Kläger ein Festhalten am Vertrag bis zu dessen Ablauf, hier wären es 24 Monate, nicht zugemutet werden kann."
Wer also aus einem entsprechenden Vertrag kommen möchte, kann sich nunmehr auf dieses Urteil berufen - vielleicht sehen ja auch andere Gerichte die Sachlage ähnlich.





Hallo,
AntwortenLöschenIch habe das selbe Problem, habe dort angerufen
und als Antwort bekam ich "BandBreite noch nicht verfügbar". Als entschuldigung bieten Sie mir 5€ rabatt pro Monat. Ich würde gerne sofort Kündigen.
Hallo
AntwortenLöschenwie sieht es aus mit Rückforderung wegen nicht erbrachter Vertragsleistung ,wenn dieses hickack schon 3 Jahr läuft? Greift da der Begriff " ungerchtfertigte Bereicherung " nach BGB ? Dieser sieht ja vor daß 30ig Jahre rückwirkend zurück gefordert werden könnte...