Eine Angestellte wurde von ihrem Arbeitgeber an ihrem Arbeitsplatz fotografiert. Dieses Foto wurde anschließend auf der Internetseite des Arbeitgebers veröffentlicht, und zwar auf der allgemeinen Kontaktseite. Dabei wurde nicht der Name oder sonstige Angaben der Mitarbeiterin genannt - das Foto diente vielmehr eher der Zierde und wurde als Illustration für die Kontaktseite verwendet.
Nach ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb blieb das Foto auf der Seite stehen. Hierfür wollte sie nun Schadensersatz.
§ 22 Kunsturhebergesetz sagt dazu:
"Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. [...]"Das Gericht ging davon aus, dass zunächst eine Einwilligung vorlag: Die Arbeitnehmerin hatte sich fotografieren lassen und auch gewusst, dass das Foto auf der Internetseite zu sehen war. Und sie hatte dies geduldet, d.h. nichts dagegen unternommen.
Nun war zu klären, ob die Einwilligung mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen erloschen war.
Dies verneinte das Gericht: Das Unternehmen verwendete das Foto nicht dazu, um gerade mit der Arbeitnehmerin (und deren Kenntnissen oder Fachkompetenzen) zu werben. Vielmehr diente es nur der Zierde:
"[Das Foto] wäre von seinem Aussagegehalt her durch das Foto jeder beliebigen anderen – auch unternehmensfremden – Person in gleicher Pose austauschbar.Der letzte Satz ist wichtig: Das Einverständnis erlöscht natürlich dann, wenn es ausdrücklich wiederrufen wird.
In einem solchen Fall kann der Arbeitgeber damit rechnen, dass der abgelichtete Arbeitnehmer auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus kein gesteigertes Interesse an einer sofortigen Entfernung des Fotos hat. Er muss den Aufwand einer Neugestaltung seiner Homepage ohne das Foto des ausgeschiedenen Arbeitnehmers vielmehr nur dann auf sich nehmen, wenn der Arbeitnehmer sich an ihn wendet und dies ausdrücklich von ihm verlangt."
Das behauptete die Arbeitnehmerin zwar, konnte es aber nicht beweisen. Und auf eine schriftliche Aufforderung hatte der Arbeitgeber das Foto sofort von der Seite genommen.
Die Klage hätte somit keine Aussicht auf Erfolg gehabt (auch nicht auf Grundlage des § 28 Absatz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), den die Angestellte ebenfalls in den Ring geworfen hatte).
PS:
Um ganz korrekt zu sein: Das Verfahren drehte sich um die so genannte Prozesskostenhilfe - die Klägerin verlangte also finanzielle Unterstützung vom Staat, um überhaupt Klage erheben zu können. Das Gericht hatte also zu prüfen, ob sie voraussichtlich mit ihrem Anliegen Erfolg gehabt hätte. Das Gericht sah keine Aussicht auf Erfolg.





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