Die Verbraucherzentrale Berlin vertritt den Standpunkt, dass dies wettbewerbswidrig sei, und reichte daher Klage beim Landgericht Düsseldorf ein. Begründung:
"Da die Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, die eine Umstellung auf eine Kostenpflicht vorsehen, unwirksam seien, stelle das systematische Berühmen einer Forderung gegenüber Verbrauchern ein unzulässiges Verhalten dar."Das Gericht sah das anders (Urteil vom 28.08.2009, Aktenzeichen 38 O 34/09):
[kLAWtext] Man darf nicht einfach per AGB Kosten einführen und dann an bestehende Kunden, die eine kostenlose Leistung erwarten, eine Rechnung stellen [/kLAWtext]
"Erforderlich ist damit letztlich, dass sich gerade die Geltendmachung der Forderung selber als unlauter darstellt. Es reicht aber nicht, dass die Forderung auf einem Vertrag beruht, der seinerseits unter Verwendung unlauterer Geschäftspraktiken zustande gekommen ist."Juristische Spitzfindigkeit: Zwar könnte es sein, dass die Rechnung unberechtigt ist - eben weil die Leistung gar nicht kostenpflichtig erbracht wurde. Es kommt aber eben darauf nicht an. Vielmehr müsste die Übersendung der Rechnung (oder beispielsweise der Rechnungstext) irreführend sein oder Druck auf den Kunden ausüben.
Das darf man sich so vorstellen: Wenn in einer Rechnung steht, dass man bei Nichtzahlung einen Schlägertrupp vorbei schicken werde, wäre dies "unlauter" und damit wettbewerbswidrig. In der Rechnung lediglich zu behaupten, man hätte eine offene Forderung, ist es aber nicht - selbst wenn möglicherweise der zugrunde liegende Vertrag "unlauter" und damit wettbewerbswidrig zustande gekommen ist.
Das Gericht schreibt weiter:
"Es ist nicht zu erkennen, dass objektiv oder subjektiv die Unerfahrenheit, Leichtgläubigkeit oder eine Zwangslage der Verbraucher ausgenutzt wird, wenn ihnen eine Rechnung geschickt wird, in der eine vermeintlich unberechtigte Forderung geltend gemacht wird. Wie die von der Klägerin geschilderten Einzelfälle ausweisen, war keine der angeschriebenen Personen allein durch die Rechnung so eingeschüchtert, dass sie trotz Kenntnis fehlender Berechtigung etwa beglichen wurde."Zur Klarstellung:
Das Gericht hat also nicht entschieden, ob die Kunden zahlen müssen. Es hat lediglich gesagt, dass die Zusendung von Rechnungen und Zahlungsaufforderungen in diesem Falle nicht wettbewerbswidrig ist.
Die Verbraucherzentrale Berlin will in jedem Falle Berufung einlegen.





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