Mir liegt eine fehlerhafte Abmahnung in einer Filesharing-Sache vor:
Die Kanzlei mahnt ein Album eines aktuell erfolgreichen Künstlers ab, bringt als Beweis jedoch eine angeblich heruntergeladene Datei, in der sich zwar ein einzelner Titel dieses Künstlers befindet, jedoch nicht das gesamte Album.
Hmmm, ich denke, ich rate zur Abgabe einer vorsorglichen Unterlassungserklärung, ohne jedoch Gebühren oder Schadensersatz zu begleichen.
Wie sehen das die Kollegen?
23.09.2009
2 Kommentare:
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Sehe ich ebenso. Bezüglich des einen Titels zumindest scheint ja ggf. ein Unterlassungsanspruch zu bestehen (sofern der Vorwurf zutrifft). Trotzdem ist meine Erfahrung, dass sich in solchen Fällen der Abmahner selten dazu durchringt, Gebühren und Schadensersatz noch (gerichtlich) geltend zu machen.
AntwortenLöschengeht es zufällig um Milow?
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