15.09.2009

Filesharing: Drei Entscheidungen, die hoffen lassen

Die Kanzlei Wilde & Beuger konnte drei für Filesharer interessante Entscheidungen bei Gericht erreichen, die denjenigen, die zu Unrecht in Anspruch genommen wurden, ein wenig Rückenwind verschaffen dürften.

1. Filesharing mit ausgeschaltetem Computer geht nicht

Üblicherweise behaupten die abmahnenden Kanzleien, dass zu einem bestimmten Datum von einer bestimmten IP-Adresse der Musiktitel oder das Filmwerk heruntergeladen werden konnte. Der entsprechende Provider ordnet die IP-Adresse dann einem Anschluss zu - der Anschlussinhaber wird abgemahnt und ggf. verklagt.

Im Fall des Amtsgerichts Frankfurt (Urteil vom 12.08.2009, Aktenzeichen 31 C 1738/07, hier verlinkt) behauptete der verklagte Anschlussinhaber aber, er sei zum entsprechenden Zeitpunkt gar nicht zu Hause gewesen und habe auch seinen PC ausgeschaltet. Das konnte er mithilfe von Zeugenaussagen auch beweisen.

Das Gericht glaubte ihm und wies die Klage ab.

Insbesondere musste er auch nicht noch weitere Beweise bringen, dass etwa sein W-LAN-Anschluss ausgeschaltet war bzw. nicht sein (volljähriger) Sohn die Datei angeboten habe. Für eine Störerhaftung sah das Gericht keinen Grund, denn der Anschlussinhaber habe nicht schon früher ähnliche Rechtsverstöße begangen. Er hatte keine erweiterte Aufsichtspflicht, weder bezüglich seines Sohns noch bezüglich seines W-LANs.

2. Fliegender Gerichtsstand in Filesharing-Prozessen nicht grenzenlos

"Fliegender Gerichtsstand" hört sich komisch an. Also: Normalerweise wird ein Prozess am Wohnort des Beklagten geführt (das ist der so genannte "allgemeine Gerichtsstand"). Der Kläger muss sich also zum Prozess zum Beklagten geben und nicht umgekehrt.

Hiervon gibt es natürlich zahlreiche Ausnahmen.

Und es gibt den "fliegenden Gerichtsstand": Bei Klagen aus "unerlaubter Handlung" (also beispielsweise bei Urheberrechtsverletzungen) soll gemäß § 32 Zivilprozessordnung das Gericht zuständig sein, in dem diese Handlung begangen worden ist. Für im Internet begangene Urheberrechtsverstöße wird in der Regel angenommen, dass z.B. das betroffene Musikstück oder der betroffene Film "im Internet" abrufbar sei, also überall dort, wo es einen Internetzugang gibt. Da die unerlaubte Handlung also quasi "überall" begangen wird, könne auch "überall" Klage erhoben werden.

Das Amtsgericht Frankfurt sah das imBeschluss vom 21.08.2009, Aktenzeichen 31 C 1141/09 - 16 (hier verlinkt), anders. Es zeigte - nachvollziehbar - auf, dass es nicht darauf ankomme, wo die Datei abgerufen werden könne (wo also der "Erfolg" der Urheberrechtsverletzung eintritt), sondern wo sie ins Internet eingestellt wurde (nämlich auf dem Rechner des Filesharers). Nur hier werde die unerlaubte Handlung begangen - auf den so genannten Erfolgsort komme es also nicht an.

Die Entscheidung liest sich gut, die Gründe sind nachvollziehbar und logisch. Man darf gespannt sein, ob andere Gerichte sich dem anschließen.

3. Aufwendungsersatz: Wurden die Anwaltsgebühren eigentlich wirklich gezahlt?

Hier wird es noch spannender: In Filesharing-Prozessen wird immer ein so genannter Aufwendungsersatz gefordert, nämlich die Rechtsanwaltsgebühren.

Das kommt so: Das Musiklabel (der Filmverleih) beauftragt den Anwalt, eine Urheberrechtsverletzung zu verfolgen. Hierfür stellt der Anwalt dem Label eine Rechnung, die es häufig in sich hat. Wenn beispielsweise ein Musiktitel abgemahnt werden soll und die Gerichte hierfür einen Gegenstandswert von 10.000,- Euro ansetzen, belaufen sich die Anwaltsgebühren laut Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bei einer so genannten Mittelgebühr schon auf 631,80 Euro (netto). Mehr Musiktitel bedeutet höherer Gegenstandswert und noch höhere Anwaltsgebühren.

Schaut man sich nun die Abmahnpraxis an und addiert die Gebühren für die zu (vermutlich) Tausenden geschriebenen Abmahnungen, erreicht man schon ein erkleckliches Sümmchen.

Diese Gebühren müssten die Label eigentlich zunächst an den Anwalt gezahlt haben, damit diese dann vom Filesharer zurück geholt werden könnten.

Den erwischten Filesharern werden in den Abmahnungen die hohen Summen genannt und dann Vergleichsangebote gemacht, die diese quasi "nicht ablehnen können".

Im Verfahren vor dem Landgericht Köln (Aktenzeichen 28 O 241/09; hier verlinkt) konnte der Filesharer nunmehr Zweifel an dieser Praxis aufwerfen - das Gericht wird nunmehr darüber Beweis erheben über folgende Frage:
"Erfolgt die Berechnung der bezifferten Kosten für die Rechtsverfolgung im Innenverhältnis zwischen den Klägerinnen und ihren Prozessbevollmächtigten nach dem RVG und im vollen geltend gemachten Umfang oder besteht eine andere Vereinbarung, wonach die Leistungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen nicht oder nur in geringerem Umfang vergütet werden?
[kLAWtext] Schreiben die Anwälte der Musikindustrie Rechnungen in voller Höhe oder werden die Dienste anders abgerechnet? [/kLAWtext]"
Als Zeugen werden vernommen z.B. Rechtsanwalt Clemens Rasch, dessen Kanzlei häufig Musiklabels vertritt, und Stefan Michalk, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Musikindustrie.

Das heißt nicht, dass das Gerichtsverfahren bereits gewonnen wäre. Aber es ist doch interessant zu lesen, dass das Landgericht Köln zumindest Zweifel an der Darlegung der Musikindustrie hat.

Von hier einen herzlichen Glückwunsch an die Kollegen.

1 Kommentare:

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