Die Compact-Cassetten waren über jeden Zweifel erhaben. Die heutigen Mix-Tapes jedoch werden teilweise über das Internet verbreitet. Und in diesen Datenpaketen befindet sich überwiegend urheberrechtlich geschütztes Material. Die Verbreitung solcher geschützten Lieder ist rechtswidrig - das wissen die meisten Filesharer mittlerweile.
Bislang richteten sich die so genannten "Abmahnanwälte" wie Rasch, Waldorf und sonstige vor allen Dingen gegen Nutzer von Tauschbörsen. In letzter Zeit sah man sich verstärkt auch ebay-Nutzer genauer an, die Bootlegs oder im außereuropäischen Raum gekaufte Musik verkauften. Und jetzt eben die Blogs.
Stellungnahmen und Tatsachenberichte gibt es einige: mixtapesammelstelle.de, djmq, rapresent und andere. Teilweise haben diese Blogger Mixtapes direkt verlinkt, teilweise auf Seiten verlinkt, von denen dann der Download gestartet werden kann bzw. konnte.
Das ist durchaus ein Unterschied:
Die Haftung für Links ist nur am Rande gesetzlich geregelt. Letztlich ist ein Link ja nur eine Verknüpfung, die an sich erst einmal keine Haftung auslöst. Es geht also um die Umstände, wie der Link gesetzt wurde - was will derjenige, der den Link setzt, damit ausdrücken? Und: Wusste er (bzw.: hätte er wissen können), dass sich hinter dem Link etwas Rechtswidriges verbirgt?
Die Rechtsprechung ist hier noch etwas uneinheitlich. Hier wird in den Kommentaren und bei Twitter auch gerne das so genannte "Paperboy"-Urteil des Bundesgerichtshofs genannt. Das greift hier nicht, weil es sich in diesem Urteil um Presserecht handelte und dies anders zu beurteilen ist als urheberrechtliche Fragen.
Es heißt also mal wieder, dass jeder Fall einzeln zu prüfen ist: Die Fragen, die zu stellen sind, lauten:
- Wurde von einer privaten oder einer gewerblichen Seite aus verlinkt?
- Wurde direkt auf die urheberrechtlich geschützte Datei verlinkt oder nur generell auf eine andere Seite, die dann weiter auf diese Datei verlinkte?
- Befand sich der Link in einem selbst geschriebenen Text oder in einem durch einen Dritten geschriebenen Kommentar?
- War der Autor auf die Rechtswidrigkeit seines Links hingewiesen worden?
- Befand sich hinter dem Link bei der ersten Verlinkung vielleicht gar nichts Rechtswidriges und hat sich der Inhalt des Verlinkten nachträglich geändert?
- Gab es Hinweise, nach denen der Autor behauptet, er prüfe die verlinkte Seite auf Rechtswidrigkeit?
Die einzelnen Fragen bedingen sich teilweise untereinander, so dass es unmöglich ist, den einzelnen Fall ohne weitere Einzelheiten beurteilen zu können. Wie die Blogbetreiber weiter vorgehen sollen, hängt von vielen Umständen ab, die erst überprüft werden müssen. Und das sollte am besten ein Anwalt oder ein in solchen Angelegenheit erfahrener Berater tun.





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