Beispiel gefällig?
| Abgemahnter Titel: | Michael Mind - Bakerstreet | Milow - Ayo Technology |
| Heruntergeladene Datei: | Sunshine Live Vol.29 -2CD-2009-MOD seeded by www.p2p-crew.to | German Top100-25.05.2009-seeded by www.p2p-crew.to |
Schaut man sich an, welche Titel sich sonst noch in den heruntergeladenen Dateien befinden, merkt man schnell, dass es unwahrscheinlich ist, dass DigiProtect an allen Titeln Urheberrechte geltend machen darf. Vielleicht sogar nur an dem einen, der dann abgemahnt worden ist.
Schaut man sich dann an, wie DigiProtect nach eigenem Vorbringen an die Dateien geraten sind, zeigt sich, dass dies in Bezug auf all die anderen Titel rechtswidrig geschehen ist. Denn die Firma hat die Titel heruntergeladen und zum Beweis gespeichert, also vervielfältigt (vorher war der Titel einmal da - nämlich auf dem PC des Filesharers, danach zweimal - nämlich auch noch auf dem PC von DigiProtect).
Da DigiProtect damit auch noch Gewinn machen will, handelt das Unternehmen gewerbsmäßig.
Und was sagt das Urhebergesetz (UrhG) dazu?
§ 106 Absatz 1 UrhG:Die "Berechtigten" sind in dem Falle die Künstler oder die Verlage der 99 weiteren in der Datei vorhandenen Musiktitel (= Werke).
Wer [...] ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk [...] vervielfältigt, [...] wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 108a Absatz 1 UrhG:
Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Auf die Strafanzeige des Kollegen Hüneborn (Aktenzeichen: 7412 Js 227721/09) hat die Staatsanwaltschaft Frankfurt jetzt das Verfahren zwar eingestellt - jedoch nicht mehr, wie zuerst, wegen "fehlendem Anfangsverdachts" (das sagen Juristen, wenn sie sagen wollen, dass an dem Vorwurf nichts dran ist), sondern weil die Schuld des Täters als gering anzusehen ist und kein öffentliches Interesse an einer weiteren Verfolgung besteht (nach § 153 Strafprozessordnung StPO).
Wo ist der Unterschied, fragen Sie sich jetzt? Bevor der Strafrechtler von "Schuld" spricht, muss er zunächst die "Rechtswidrigkeit" bejahen. Das heißt, die Staatsanwaltschaft geht im Ergebnis von einer strafbaren Handlung aus. Nur wird diese dann nicht bestraft - aus oben genannten Gründen...
[Update, 29.10.2009: Ich muss hier - nach Hinweis in einem Kommentar - klarstellen, dass es für die Einstellung nach § 153 StPO tatsächlich keine Rechtswidrigkeit gegeben sein muss, sondern die Schuld lediglich hypothetisch beurteilt wird - also: Wäre die Schuld gering, wenn die Tat so, wie sie sich im Stand der Ermittlungen darstellt, vorläge. Aber - und das ist der Unterschied zur zunächst durch die Staatsanwaltschaft ausgesprochenen Einstellung nach § 152 Absatz 2 StPO und auch zur unten erwähnten Entscheidung der Generalstaatsanwältin - sie geht immerhin davon aus, dass die Tat einen strafrechtlichen Verstoß darstellt. Im Ergebnis ist das für DigiProtect ebenso misslich: Sie begehen mit ihrer Handlung selbst eine Urheberrechtsverletzung. Sorry, wenn ich mich mit dem oben Geschriebenen etwas unkLAW ausgedrückt habe... Soll nicht wieder vorkommen.]
Sprich: DigiProtect (und auch all die anderen Firmen, die auf dem oben beschriebenen Wege Beweise gegen Filesharer sichern wollen und dabei Dateien mit Musiktiteln mehrerer Urheber herunterladen) handelt rechtswidrig.
Das muss jetzt noch nicht heißen, dass alle Filesharer aufatmen dürfen. Dennoch wird sich sicherlich in der nächsten Zeit DigiProtect (und andere) hierzu zu äußern haben.
Was auch nicht unerwähnt bleiben darf:
In einem ähnlichen Fall habe die Generalstaatsanwältin in Karlsruhe den Urhebern der übrigen in der betroffenen Datei versammelten Musikstücke eine Einwilligung unterstellt, so Rechtsanwalt Hüneborn. Als Begründung berief sie sich darauf, dass Sinn und Zweck des Downloads durch die Piratenjäger ja nicht die Verbreitung, sondern die Bekämpfung des Urheberrechtsverstoßes sei. (Aktenzeichen hier: 530 Js 20746/09 im ursprünglichen Verfahren und 8 Zs 1792/09 im Verfahren vor der Generalstaatsanwältin).
Ich halte diese Begründung für ausgemachten Humbug - nicht jeder Urheber wird damit einverstanden sein, dass gerade sein Titel dazu herhalten muss, mit den Methoden der Musikindustrie gegen Filesharer vorzugehen.
[Update 31.10.2009]: In Diskussionen zum Thema wurde auch noch um die Anwendbarkeit von § 45 Absatz 1 UrhG in solchen Fällen gestritten. Darin steht nämlich Folgendes:
"Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen."Der reine Wortlaut spricht bereits gegen eine Anwendbarkeit, denn im Zeitpunkt der Abmahnung ist gerade noch kein Verfahren vor einem Gericht etc. geplant, denn die Abmahnung soll ein solches Gerichtsverfahren ja gerade vermeiden. Die zu diesem Zwecke hergestellten Kopien werden also nicht zur Verwendung in solchen Verfahren hergestellt.
Auch der aktuelle Kommentar Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 45 Randnummer 3, geht davon aus, dass § 45 UrhG in solchen Fällen nicht anwendbar ist und spricht dabei explizit von Abmahnungen:
"Nachdem vorprozessuale Korrespondenz, bspw. Abmahnungen, nicht der Vorbereitung eines gerichtlichen Verfahrens dient, greift § 45, anders als im Rahmen eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nicht [...]"Link: Artikel "geringe Schuld" im Blog Rechts und Links des Kollegen Hüneborn.




11 Kommentare:
Recht ist halt nicht für jeden da. Aber das wissen die Eingeweihten ja schon lange.
Quatsch.
@Anonym (29.10., 18:31 Uhr):
Was genau halten Sie für "Quatsch"?
@Rechtsanwalt Hüneborn:
Danke für die Aktenzeichen, die ich im Beitrag noch eingefügt habe.
Sollten die Dateien nicht in einem RAR/ZIP/TAR/whatever-Archiv gepackt sein, so ist es durchaus möglich nur einzelne Titel eines Samplers zu ziehen.
@Anonym (29.10., 20:15 Uhr):
Das ist natürlich richtig, jedoch der absolute Ausnahmefall, den ich hier deshalb nicht erwähnt habe. Danke für den Hinweis.
"Bevor der Strafrechtler von "Schuld" spricht, muss er zunächst die "Rechtswidrigkeit" bejahen"
Stimmt leider im Bezug auf § 153 StGB nicht ganz: Denn dort ist lediglich davon die Rede, dass die Schuld gering "wäre". Und dieses "wäre" steht dort extra zu dem Zweck, keine Bejahung der Rechtswidrigkeit im Rahmen des § 153 I vornehmen zu müssen.
@Anonym (29.10., 20:33 Uhr), wahrscheinlich Bastian C.?:
Danke für den Hinweis. Ich habe eine entsprechende Klarstellung oben aufgenommen.
@Udo Vetter (http://www.lawblog.de/index.php/archives/2009/10/29/links-444/)
Vielen Dank für den Link - meine Zugriffszahlen explodieren gerade. Das erinnert mich an eine Geschichte, die Stephan Sulke mal über einen seiner Songs erzählt hat, den Grönemeyer neu interpretiert hat - aber die steht auf einem anderen Blatt...
schonmal den gag kLAWmauk gebracht?
Also, angnommen Piraten möchte "kostenneutral" arbeiten.
Sie erstellen eigene Stücke, an denen sie die Urheberrechte haben.
Diese packen sie auf alle Sampler mit rauf.
Jedes getauschte Stück wird zum "Sampler", indem ein eigenes Stück einfach mit in ein Archiv gepackt wird.(Stücke könnten das vorsingen des Archivhashcodes sein ;-)
Für jede Abmahnung kann man dann eine Gegenabmahnung schreiben?
Für jede Abmahnung, die man erhält, kann man dann eine zurückschreiben?
Oder noch besser die "Piratenstücke" unter eine Lizenz stellen, die nur die kostenlose private Nutzung erlaubt, und bei einer gewerblichen Nutzung eine Vertragsstrafe vorsieht, dann kann man damit sogar noch Geld verdienen ;-)
^_° Das sind ja ganz neue Geschäftsfelder.
Wenn er dies jedoch mit dem Ziel der Kostendeckung oder Gewinn tut, handelt er dann schon gewerbmäßig?
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