Ich habe nichts dazu geschrieben, dass das "Digital Rights Management" unwiksam sei, das generell die Lizenzrechte an der gekauften Ware einschränkt oder, genauer, das nur eine sehr beschränkte Lizenz und damit sehr beschränkte Rechte an der heruntergeladenen Datei gibt.
So bzw. so ähnlich kann man das auch in einem Urteil des Landgerichts Berlin lesen (Urteil vom 14.07.2009, Aktenzeichen: 16 O 67/08 über aufrecht.de). Danach ist es nämlich erlaubt, beim "Kauf" von Musikdateien die Rechte des Käufers zu beschränken.
In den Dienstleistungsbedingungen eines Online-Musikhändlers standen folgende Sätze:
"Sie sind lediglich berechtigt, die Produkte für ihre persönlichen, nicht-gewerblichen Zwecke zu verwenden. Der Weitervertrieb, die Weitergabe, Übergabe oder Unterlizenzierung ist vorbehaltlich abweichender zwingender gesetzlicher Regeln nicht gestattet."Hiergegen klagte ein Verbraucherverband und argumentierte:
"Die Klausel widerspreche grundsätzlichen Wertungen des Kaufrechts, zu denen die uneingeschränkte Verfügungsmacht und Verwendungsfreiheit über den Kaufgegenstand gehöre."Der Verband sah es als rechtmäßig an, wenn beispielsweise eine Musikdatei per E-Mail weiter geleitet würde.
Nicht so das Gericht, das eindeutig sagte: Auch wenn die Musikdatei auf den PC oder einen sonstigen Datenträger heruntergeladen werde, liege immer noch ein unkörperlicher Vertrieb der Datei vor. Das Verbreitungsrecht könne so nicht erschöpft werden - im kLAWtext: Wäre die Musik auf einer CD gekauft worden, könnte der Käufer diese CD beispielsweise weiter verkaufen. Denn dazu müsste er sich von der CD trennen. Wenn aber der Käufer einer Musikdatei diese weiter leite und sie dabei vervielfältige, verstößt das gegen das Urheberrecht.
Ich finde das sehr interessant: In den Lizenzbedingungen des Online-Musikhändlers ist nicht die Rede davon, dass die Weitergabe etwa erlaubt sei, wenn die Datei auf dem Datenträger der Kunden gleichzeitig gelöscht wird. Und das schreibt das Gericht auch in seiner Urteilsbegründung:
"Soweit der Weitervertrieb etc. der Musikdatei mit der Weitergabe eines Vervielfältigungsstücks des Werkes verbunden ist, verstößt die Weitergabe gegen § 17 UrhG."Zuletzt weist das Gericht auf die in der strittigen Klausel verwendete Formulierung "vorbehaltlich abweichender zwingender gesetzlicher Regeln" hin und urteilt, dass damit die Rechte des Käufers - z.B. an einer Privatkopie - ausreichend umschrieben worden seien.
"Der Weitervertrieb mittels Herstellung eines weiteren Vervielfältigungsstückes, z.B. über E−Mail, stellt einen Verstoß gegen § 16 UrhG dar."
Fazit: Wer mehr Rechte an Gekauftem erwerben will, sollte nicht nur eine Datei, sondern besser eine "verkörperte" Datei - also eine CD, DVD oder einen USB-Stick kaufen.





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