06.10.2009

Hörbücher: Kampf gegen mehr Raubkopien mit "Wasserzeichen"

In den letzten Tagen hört man vermehrt von raubkopierten Hörbüchern (z.B. hier) und davon, dass Tauschbörsennutzer verstärkt abgemahnt werden (z.B. hier). Das Thema ist allerdings nicht ganz neu - einige mir vorliegende Abmahnschreiben vom Hörverlag oder Lübbe datieren schon aus dem Jahre 2008.

Neu ist die Idee, die Hörbücher mit einem digitalen Wasserzeichen in den unendlichen Weiten des Internet und der Tauschbörsen wieder auffindbar zu machen (siehe computerzeitung.de und golem.de).

Ein Spin-off des Fraunhofer Instituts, CoSee, hat folgende Idee gehabt: Die in einem Online-Shop gekaufte Datei erhält durch ein im Shop integriertes Wasserzeichenverfahren eine individuelle Markierung, die dann im Falle einer unerlaubten Weiterverbreitung auf den Kunden zurückzuführen ist. Neu an der Sache ist, dass das Web und die Tauschbörsen eben jetzt mithilfe der "MediaSearch-Framework"-Technologie durchsucht werden. Oder, wie CoSee sagt:
"Wir sind Experten für die gezielte, voll-automatische Suche nach digitalen Werken wie Musik, Hörbüchern, Bildern und Videos im gesamten Internet - egal ob im WWW, in Tauschbörsen oder anderswo."
Im Klartext: Der Datei wird ein Code beigegeben (4711) und die Kundendaten werden in einer beim Online-Händler geführten Liste damit verknüpft (4711 = Michaela Mustermann, Musterstraße 1, 12345 Musterstadt). Taucht später einmal die Datei mit dem Code 4711 im Internet oder in Tauschbörsen auf, wird der Urheber bzw. Rechteinhaber darüber informiert. Der muss jetzt "nur noch" in die Liste schauen und kann Frau Mustermann dann locker verklagen. Und das ohne den Umweg über die Staatsanwaltschaft oder das Gericht gehen zu müssen.

Hm.

Hm, hmmm.

Also so richtig überzeugt mich das nicht.

Zum einen müssten die Kunden dieser Prozedur wohl zustimmen. Denn da werden ja Kundendaten von ihm dauerhaft gespeichert. Zwar nicht in der Datei, wohl aber in der Liste. Hierfür wird die Einwilligung nötig sein. Diese Hürde ist jedoch, denke ich, zu nehmen, wenn man den guten Willen der Kunden ein wenig strapaziert. Es könnte natürlich auch sein, dass die Kunden nicht so gutmütig sind und den Kauf derart gezeichneter Ware einfach verweigern.

Zum anderen jedoch sehe ich Schwierigkeiten in der gerichtlichen Durchsetzung insbesondere eines möglichen Schadensersatzes. Denn was wird der gewiefte kriminelle Hörbuchkonsument sagen, wenn er darauf angesprochen wird? Dass ihm neulich sein USB-Stick abhanden gekommen sei. Dass er USB-Stick mit Datei neulich auf dem Flohmarkt verkauft habe (wieder hmmm: darf er das eigentlich? Die AGB von soforthoeren.de, dem Downloadportal, das die Technik ab der Buchmesse in Frankfurt für einige ausgewählte Titel anwenden wird, sagen: nein)

Wir werden also dieselben Diskussionen bekommen wie beim offenen WLAN und der Störerhaftung: Hätte der Kunde Vorkehrungen ergreifen müssen, dass ihm sein USB-Stick nicht geklaut wird (dieser - usb-stick - zerstört - sich - in - zehn - sekunden - selbsttätig...)? Hätte er den Diebstahl der Polizei melden müssen, um ihn später beweisen zu können? Hätte er sich auf dem Flohmarkt die Daten des Käufers geben lassen und auf Autenthizität prüfen müssen?

Ich sehe spannende Zeiten auf uns zukommen.

1 Kommentare:

  1. Die Zuordnung von ID zu Eigentümer ist dann zerbrochen, wenn der Käufer die Ware (also das Hörbuch) weiter verkauft hat. Die Technik ist also ein totgeborenes Kind.

    Um den Weiterverkauf zu verhindern, müsste die das Recht verbogen werden. Das wird wohl nicht so lautlos möglich sein.

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