30.10.2009

Recht, lesenswert: OLG Köln zu Streitwert, Störerhaftung, Lizenzanalogie beim Filesharing

Kollege Christian Solmecke legt einen lesenswerten Bericht über den heutigen Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln vor, das über einen Filesharing-Fall zu urteilen hat (Aktenzeichen 6 U 101/09).

Das Gericht nahm danach Stellung
  1. zum Streitwert,
  2. zur Störerhaftung und
  3. zur Lizenzanalogie.
1. Nach dem Streitwert berechnen sich die Kosten für den Anwalt - und damit für die Abmahnung -, aber auch die Gerichtskosten. Dieser war von der Vorinstanz, dem Landgericht Köln mit 400.000,- Euro berechnet worden (Urteil vom 13.05.2009, Aktenzeichen 28 O 889/08). Dabei hatte das Gericht jedem der vier klagenden Plattenlabel einen Streitwert von 100.000,- Euro zuerkannt und zusätzlich noch eine Erhöhungsgebühr (allgemein zum Thema die Wikipedia) angesetzt.

Für das OLG Köln war dies ein Fall von zweimal für das selbe zahlen. Es will danach den Streitwert auf einmalig 30.000,- bis 50.000,- Euro reduzieren und darauf die Erhöhungsgebühr ansetzen. Heraus käme statt der von den Klägern geforderten 5.832,40 nur noch ein Betrag zwischen 1.690,- und 2.320,- Euro.

2. Die Störerhaftung (also im konkreten Fall: die Haftung der ahnungslosen Anschlussinhaberin für ihre filesharenden Kinder) wurde vom Gericht bejaht. Dass die Anschlussinhaberin keine Ahnung von PCs und vom Filesharing hatte, wirkte sich für das Gericht sogar negativ aus: Denn wenn sie nicht wisse, was da im Kinderzimmer geschieht, könne sie es auch nicht verbieten bzw. kontrollieren. Offenbar hätte sie sich also an einen Kundigen wenden müssen, um ihrer Aufsichtspflicht gerecht zu werden.

3. Obschon eigentlich nicht Thema des Rechtsstreits, sagten die Richter auch etwas zur so genannten Lizenzanalogie (das ist eine Art, wie der Schadensersatz bei einer Urheberrechtsverletzung berechnet werden kann - man fragt quasi, was der Verletzer hätte zahlen müssen, wenn er von vorneherein den Rechteinhaber gefragt hätte). Das Gericht schlug vor, pro Lied eine Lizenzgebühr von 30,- Euro anzusetzen und kam so auf einen möglichen Schadensersatz von 3.000,- Euro.

Bewertung:

Also, das hier ist ja zunächst mal noch kein abschließendes Urteil, sondern nur die Wiedergabe des Gerichtstermins.

Zu begrüßen ist es natürlich, dass das Gericht hier nicht die horrenden Gebührenforderungen der Rechtsanwälte gelten ließ und den Streitwert reduzieren will. Die Gebühren sind immer noch hoch genug, keine Frage. Man muss sich allerdings auch bewusst machen, dass die Beklagte (bzw. ihre Kinder) fast 1.000 Musiktitel als mp3-Dateien in ihrem öffentlichen Ordner gespeichert und so zum Download für "jedermann" angeboten hatten.

Das mit der Störerhaftung finde ich etwas seltsam. Das klingt ein wenig nach "Dummheit schützt vor Strafe nicht". Die Eltern, die ja in der Regel Anschlussinhaber sind, müssen also mit der Technik gehen und ihre Kinder - wie auch immer - bei deren Internetstreifzügen kontrollieren. Und sie müssen dabei wissen, was sie tun. Da frage ich mich, wie sehr müssen sich die Eltern denn in die Materie einarbeiten?

Sieht man sich die Parallelfälle des Phishing an, wird hier von den Nutzern des Online-Banking gefordert, einfache Schutzmaßnahmen zu ergreifen (Firewall, Virenschutz, aktuelle Software) und nicht deutliche Fälschungsmerkmale zu übersehen. Und das bei einer wirklich sensiblen Tätigkeit. Das Surfen im Internet ist doch wohl wesentlich weniger kritisch, wird es in den Medien doch häufig gleichgesetzt mit Fernsehen (jedenfalls lese ich häufig von Untersuchungen, ob das Internet jetzt dem Fernsehen in der Nutzungsdauer und -häufigkeit den Rang abläuft). Vor diesem Hintergrund dürften die Ansprüche doch eher geringer sein, wenn es um das reine Surfen geht. Und dann denke ich da an meine 75-jährige Mandantin, deren Sohn ihr einen Internetzugang geschenkt hat - und deren W-LAN dann leider nicht geschützt war... Hätte sie das wissen, verhindern müssen?

Aber okay, ich denke, man soll sich als Anschlussinhaber auch nicht allzu einfach aus der Verantwortung ziehen können. Ich könnte letztlich mit einer derartigen Einschätzung leben. Es müsste nur noch etwas konkreter sein, was genau der Anschlussinhaber tun muss, um der Störerhaftung zu entgehen.

Zuletzt das mit der Lizenzanalogie: Ich finde es komisch, dass dieses Thema überhaupt vom Gericht angesprochen wird - der Störer hat nichts verschuldet und haftet nunmal nicht auf Schadensersatz, und nichts anderes stellt die gedachte Lizenzgebühr nun mal dar. Das Gericht hätte hier eigentlich beim Thema bleiben müssen, und das ist eben die eingeforderte Anwaltsgebühr. Denn die schuldet auch ein Störer - ein Verschulden wird hier nämlich nicht gefordert. Aber okay, das Ganze lief unter dem Thema Vergleichsverhandlung... Ich denke, dass das Gericht letztlich nicht auf den Schadensersatz zurück kommen wird, wenn es denn letztendlich entscheiden muss (und das könnte, so Anwalt Solmecke, am 18.12.2009 so weit sein).

Zuletzt nur noch ein Wermutstropfen: Die ganze Geschichte spielte zu einer Zeit, als es den § 97a Urhebergesetz noch nicht gab - eine Deckelung der Anwaltskosten auf 100,- Euro ist daher nicht Thema der Verhandlung. Schade...

1 Kommentare:

  1. Siehe dazu auch meinen Piratk-UrhG http://www.contumax.de zu § 97, 97a UrhG

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