...aber nur aus formalen Gründen...
Wie das Bundesverfassungsgericht mitteilt, wurde die durch "Unternehmen der Musikindustrie" eingereichte Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien nicht zur Entscheidung angenommen.
Achtung: Dies ist keine Entscheidung darüber, ob die Privatkopie nach § 53 Urhebergesetz (UrhG) verfassungsgemäß ist oder nicht. Denn die Verfassungsbeschwerde wurde bereits aus formalen Gründen nicht angenommen: Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde wie hier gegen ein Gesetz, muss diese spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes eingereicht worden sein (siehe § 93 Absatz 3 Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG).
Zwar wurde das UrhG im Jahre 2008 geändert - diese Änderung bezog sich jedoch nicht auf den durch die Musikindustrie kritisierten Paragraphen - dieser blieb nämlich unverändert. Die Verfassungsbeschwerde war also unzulässig.
Ergo: Nur ein kleiner "Sieg" der Befürworter der Privatkopie.





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