15.11.2009

Apple gewinnt gegen Psystar - das Aus für Hackintoshs?

Ich möchte hier den beschluss des District Courts for the Northern District of California in Sachen Apple gegen Psystar kurz zusammenfassen (Beschluss vom 13.11.2009 , Aktenzeichen C 08-03251 WHA; hier als pdf).

Vorab: Wie das Ganze in Deutschland - beispielsweise hinsichtlich der PearCs - ausgehen würde, ist davon unabhängig und wird hier nur am Rande behandelt. Nur so viel: Sofern sich der Beschluss nicht auf Lizenzbedingungen (EULAs) bezieht, die in Dtl. wohl unwirksam wären, sind die meisten Beurteilungen durch das Gericht wohl auch für das deutsche Recht nachvollziehbar.

Vorab2: Es handelt sich um ein Eilverfahren - ein Gerichtstermin wird am 14.12.2009 stattfinden.

Worum ging es in dem Rechtsstreit eigentlich?

Psystar bot in den USA Computer an, deren Hardware nicht von Apple stammten (Nicht-Apple-PCs) und installierten darauf das Apple Betriebssystem Mac OS X. Das ließ Apple sich nicht gefallen und klagte. Das vorliegende Urteil ist in einem Eilverfahren erlassen worden und betrifft auch nur einige der von Apple vorgebrachten Argumente. Es ist jedoch schon recht aussagefähig.

Was genau war also passiert?

Psystar kopierte die Original-DVDs auf einen Mac mini und von dort auf einen ihrer Nicht-Apple-Computer. Hier wurde das Mac OS X "modifiziert", indem
  • der "bootloader" ersetzt wurde; dies ist ein wesentliches Programmteil, das beim Programmstart Teile des Betriebssystems in den Arbeitsspeicher lädt
  • "kernel extension files", also Erweiterungen des Systemkerns entfernt bzw. deaktiviert wurden.
So modifiziert war das Mac OS lauffähig auf Nicht-Apple-PCs. Apple behauptet weiter, dass bei jedem Start eines so modifizierten PCs das Mac OS in den Arbeitsspeicher des PCs kopiert würde.

Das so modifizierte Betriebssystem diente dann als Master für Images, die schließlich auf einer Vielzahl solcher Nicht-Apple-PCs installiert wurden.

Apple wirft Psystar vor, die folgenden Rechte verletzt zu haben:
  • Recht zur Vervielfältigung
  • Recht zur Verbreitung
  • Recht der Bearbeitung
1. Recht zur Vervielfältigung

Rechtsbruch soll begangen worden sein durch das Kopieren auf eine Vielzahl von Nicht-Apple-PCs und durch die beim Start dieser PCs entstehende Kopie im Arbeitsspeicher.

Das Gericht wies darauf hin, dass Psystar nicht genügend Anhaltspunkte dafür geliefert habe, dass diese Kopien gerechtfertigt sein könnten, um fortzufahren, dass eine solche Rechtfertigung aber ganz offensichtlich auch nicht vorlag.

Auch der Einwand des "fair use" wurde wohl nicht ausreichend durch Psystar dargelegt - dabei hatte die Firma darauf hingewiesen, dass es üblich sei, Images von einer einzigen Kopie zu ziehen, um diese auf einer Vielzahl von Computern zu verbreiten. Das Gericht ließ dies nicht gelten.

2. Recht zur Verbreitung

Rechtsbruch soll dadurch begangen worden sein, dass Psystar Nicht-Apple-PCs mit dem Mac OS X angeboten und verkauft habe.

Psystar beruft sich auf eine der deutschen "Erschöpfung" ähnliche Regelung (first-sale doctrine: "that owner of a particular copy [...] lawfully made under this title. or any person authorized by such owner, is entitled, without the authority of the copyright owner, to sell or otherwise dispose of the possession of that copy [...]")

Das Gericht weist darauf hin, dass hier keine "lawfully made", also keine rechtmäßige Kopie angefertigt worden sei, vielmehr stehe die Verwendung der Software auf einer Kopierstation einer Fälschung gleich - dies sei rechtswidrig.

Psystar wies zwar darauf hin, dass sie ihren PCs eine DVD mit dem Original MacOS beilegen würden. Jedoch war das Gericht davon überzeugt, dass teilweise überhaupt keine DVD mit ausgeliefert wurde und teilweise zwar eine DVD ausgeliefert wurde, jedoch auf der Festplatte eine andere Version aufgespielt war als die auf DVD mitgegebene.

Auch hier konnte Psystar keine Beweise für das Gegenteil vorlegen (in diesem Fall wäre wohl eine Eidesstattliche Versicherung "sworn support" möglich gewesen). Und selbst, wenn die DVD beigelegt worden wäre, hätte dies die Vorgehensweise von Psystar nicht gerechtfertigt, so das Gericht.

3. Recht zur Bearbeitung

Der Rechtsbruch soll begangen worden sein durch die Modifikationen am Kernel und am Bootloader des Mac OS X.

Pystar behauptete zwar, damit weder den Source Code noch die Kernel-Erweiterungen bearbeitet zu haben. Jedoch wertete das Gericht die vorgenommenen Änderungen als Bearbeitungen - mit Hinweis vor allen Dingen darauf, dass ohne die durch Psystar gemachten Änderungen das MacOS gar nicht auf Nicht-Apple-PCs lauffähig gewesen wäre.

Auch hier blieb Psystar wieder eine Erklärung schuldig, die gegen eine Bearbeitung sprechen sollte.

Fazit:

Das Gericht wertete alle drei Punkte als gegeben. Offenbar wurde aber an vielen Stellen nicht genügend Beweismaterial bzw. nur ungenügende rechtliche Wertungen angeboten. Das Vorbringen war, wie der deutsche Jurist dazu sagen würde, "unsubstantiiert" - also ohne Substanz.

Darüber hinaus soll Psystar noch durch den Verkauf der nicht autorisierten MacOS-Kopien mittelbar das Copyright von Apple verletzt haben.

Auch ein "Copyright Misuse", also eine missbräuchliche Berufung auf das Urheberrecht wurde diesbezüglich ausgeschlossen. Insbesondere sei hier kein kartellrechtlicher Ansatz zu sehen. Dabei zog das Gericht nachvollziehbar eine Grenze zwischen dem Verbot, Produkte des Wettbewerbers einzusetzen und dem Verbot, MacOS auf Produkten des Wettbewerbers einzusetzen. Nur letzteres sei durch Apple eingesetzt worden; dies stelle jedoch keine unangemessen restriktive Lizenzpolitik dar.

Zu guter Letzt stellte das Gericht noch fest, dass Psystar technische Sperren umgehen musste, um MacOS X auf Nicht-Apple-PCs lauffähig machen zu können; das MacOS musste nämlich in den Arbeitsspeicher dieses PCs geladen werden und wurde damit - unter Umgehung des Kopierschutzes - kopiert.

Damit habe Psystar gegen den Digital Millenium Copyrights Act (DMCA) verstoßen, der es verbietet, Zugriffsbeschränkungen zu umgehen. Da half es Psystar auch nicht, sich darauf zu berufen, dass der Kopierschutz nicht effektiv gewesen und durch einfache, im Internet auffindbare Handgriffe außer Kraft zu setzen sei.

Psystar unterlag damit in voller Linie. Und das - wenn man die Vorgehensweise des Unternehmens unter die Lupe nimmt - wohl auch zu Recht. Denn Änderungen an der Software sind in keinem Fall erlaubt. Hierzu bedarf es auch keiner gesonderten Lizenzbedingungen oder EULAs - das würde sich auch in Deutschland einfach aus dem Gesetz ergeben, da hier direkt in den Quellcode des Programmes eingegriffen werden musste. Die dazu wohl nötige Dekompilierung ist aus urheberrechtlicher Hinsicht wohl in keinem Fall rechtmäßig.

2 Kommentare:

  1. Ich verstehe nicht, wieso Psystar das so anders macht, als PearC. Die verändern nämlich nichts am System, installieren es - mit einem Trick - auf einem normalen PC und verkaufen zum Paket die Mac OS X DVD. Damit ist dann auch gegeben, dass Softwareupdates die Rechner nicht aussperren können, oder ähnliches.

    Trotzdem bin ich gespannt, wie die Sache hier in Deutschland weiter geht. Meinen PearC bestelle ich mir auf jeden Fall noch in diesem Monat, denn mein altes iBook braucht endlich einen vernünftigen Ersatz und für einen guten iMac reicht mein Geld nicht.

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  2. Um Psystar muss es einem nicht wirklich leid tun. Da versuchen sich Geschäftsleute ein Rebellen Image zu verpassen, in Wahrheit aber bedienen sie sich bei OSX86 Entwicklergemeinde (den wahren Rebellen) und scheren sich auch dort nicht um Urheberrecht wo es um Open Source geht (man lese: http://netkas.org/?p=310). PearC wird es, so vermute ich, nicht anders machen.
    Es besteht übrigens keine Notwendigkeit zweifelhafte Fertigprodukte zu erwerben, mit Google, "Chameleon" und "insanelymac" als Suchbegriffe ein paar langen Winterabenden kann man sich das selbst erarbeiten und seine legal erworbenes Mac OS auf dem PC seiner Wahl installieren. Man hat dadurch eine weiteren Kostenvorteil und ist zudem nicht von diesen Firmen abhängig, sondern kann auf eine grosse freie Entwicklergemeinde zurückgreifen wenn es Schwierigkeiten gibt.

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