10.11.2009

Katja Günther mahnt Blogger ab

Neuigkeiten von der Kollegin Katja Günther. Sie mahnt Blogger dafür ab, dass sie eine Pressemeldung einer Verbraucherzentrale bzw. deren Überschrift zitieren.

Über die Anwältin war in den letzten Wochen immer mal wieder - auch hier - zu lesen, dass sie Schadensersatz zahlen musste, weil sie unberechtigte Forderungen gegenüber Verbrauchern eingezogen hat. Darüber hatte auch die Verbraucherzentrale Schleswig-Holstein berichtet - und dabei einen (zumindest für Juristen ersichtlichen) kapitalen Fehler begangen:

Anstatt zu schreiben, dass das Gericht das Vorgehen der Anwältin als versuchten Betrug wertete und sie daher zum Schadensersatz verurteilte, titelte die Verbraucherzentrale statt dessen, sie sei "zu Schadensersatz wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt" worden.

Das ist ein für Juristen jedenfalls nach zweitem Hinschauen erkennbarer Unterschied: "wegen" einer Straftat kann man nur im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens verurteilt werden. Schadensersatz jedoch gibt es nur im zivilrechtlichen Verfahren.

Also: Geurteilt hatte ein Zivilgericht. Dieses Gericht zog in seinem Urteil auch strafrechtliche Schlüsse - jedoch verurteilte es nicht wegen dieser Straftat (das hätte es auch gar nicht dürfen).

Den Bloggern wird nunmehr per Brief eines Düsseldorfer Anwalts vorgeworfen, sie hätten fälschlicherweise behauptet, Katja Günther sei strafrechtlich belangt worden. Hierfür sollen sie nunmehr eine Unterlassungserklärung abgeben und Anwaltskosten von insgesamt 891,31 Euro zahlen. Denn das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anwältin sei tangiert, wie der Anwalt mitteilt.

Es ist meines Erachtens schon fraglich, ob sich eine Anwältin anwaltlich in dieser Angelegenheit vertreten lassen darf, ob die angeforderten Anwaltskosten also zu Recht eingefordert werden.

Spannend dürfte es auch bezüglich des Inhalts der zitierten Schlagzeile werden - liest man das Originalurteil des Amtsgerichts Karlsruhe zu der Schadensersatzklage durch, stößt man zumindest auf den Satz
"Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um die Beihilfe zu einem versuchten Betrug."
Das klingt zumindest ähnlich, wenn es auch - zugegebenermaßen - nicht dasselbe ist. Man darf gespannt sein.

Mit Dank an Jürgen Auer @ Ayom; weiterer Fall: konsumer.info

19 Kommentare:

  1. "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Anwältin sei tangiert" - angesichts ihrer selbst erzeugten negativen Popularität aber wohl allenfalls äußerst peripher. ;-)

    Vertreten lassen durfte sie sich sicherlich, aber Geld gibt's dafür eher nicht, vgl. z.B. BGH VI ZR 175/05 vom 12.12.2006.

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  2. Sie sollten wenigstens Kollegin in Anführungszeichen schreiben. Soviel Zeit muss sein!

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  3. Mich ereilte heute ebenfalls die Abmahnung mit identischer Kostennote...

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  4. @RA JM:
    Das zitierte Urteil ist korrekt, auch die Schlussfolgerung teile ich, dass kein Geld gezahlt werden muss. Frau Günther "durfte" sich auch sicherlich vertreten lassen - aber sie hätte eben nicht sollen, um entsprechende Kosten zu vermeiden. Der BGH sagt dazu im zitierten Urteil: "Vielmehr ist der Geschädigte in derart einfach gelagerten Fällen grundsätzlich gehalten, den Schaden zunächst selbst geltend zu machen. Die sofortige Einschaltung eines Anwalts kann sich nur unter besonderen Voraussetzungen als erforderlich erweisen, wenn etwa der Geschädigte aus Mangel an geschäftlicher Gewandtheit oder sonstigen Gründen wie etwa Krankheit oder Abwesenheit nicht in der Lage ist, den Schaden selbst anzumelden."

    @RALupo
    Ich habe beim Schreiben gezögert. Das Wort "Kollege" ist heutzutage ja - in meinen Augen zu Unrecht - teilweise in Verruf geraten. Manche fühlen sich gar beleidigt, wenn man sie so nennt. In Anbetracht dieses Umstandes habe ich es ohne Anführungszeichen stehen gelassen. Ein leicht ironischer Unterton sollte dem Text jedoch beiwohnen. (Ich persönlich halte viel von Kollegialität unter Anwälten, die leider immer seltener anzutreffen ist. Und ich hoffe immer noch auf das Gute im Menschen - selbst bei Frau Günther...)

    @Claus Frickemeier
    Ich lese Ihr Blog und weiß, dass Sie kämpferisch eingestellt sind - bleiben Sie auch in diesem Fall aufrecht!

    Beste Grüße

    Sebastian Dosch
    Fachanwalt für IT-Recht

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  5. manchmal wäre ich auch gerne Anwalt. In welchem Berufsstand kann man sich sonst so schön gegenseitig ans Bein pinkeln? ... Vielleicht noch als Gutachter für ärztliche Kunstfehler ...

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  6. Man muss schon Jurist sein um zu verstehen,
    dass das was da abläuft kein Betrug sein soll!

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  7. @ "sie sei zu Schadenersatz wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden"

    Ich kann hier keinen kapitalen Fehler entdecken. Im Strafrecht wird man zu einer Strafe (Freiheit, Geld), im Zivilrecht zu Schadenersatz und anderen Dingen (z.B. Unterlassung) verurteilt.

    Wenn man jemanden vorsätzlich am Körper verletzt, hat man WEGEN dieser Tat sowohl mit strafrechtlichen (z.B. Freiheitsstrafe) als auch mit zivilrechtlichen (Schmerzensgeld = Schadenersatz) zu rechnen.

    Damit im Zivilrechtsweg Schadensersatz zugesprochen wird, bedarf es einer Reihe von Voraussetzungen: Schaden (inkl. schädigendes Ereignis), Kausalität, Aquivalenz, Adaquanz, Rechtswidrigkeit, Rechtswidrigkeitszusammenhang, Verschulden.

    Wenn dieser Voraussetzungen vorliegen, wird die Person wegen des von ihr gesetzten schädigenden Ereignisses zu Schadenersatz verurteilt.

    Fazit: sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht wird man (in der Regel :) nicht grundlos, sondern wegen bestimmter Handlungen verurteilt. Der einzige Unterschied besteht darin, dass im Strafrecht nicht nur die Folge (Freiheitsstrafe) sondern der Grund (wegen ...) im Urteilsspruch aufscheint, während im Zivilrecht nur die Folge (zur Zahlung von EUR 100.000) im Spruch aufscheint, während sich der Grund nur in der Begründung findet.

    Wenn jemand also nach einem Verkehrsunfall wegen der dabei begangenen fahrlässigen Körperverletzung zur Zahlung von EUR 1000 Scherzensgeld verurteilt wird, wird man das wohl auch so sagen können.

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  8. Nachsatz zu meinem Mega-Posting:
    Die Feststellung im Strafrecht wird man "wegen einer Straftat", im Zivilrecht "Zu Schadenersatz" verurteilt vergleicht Äpfel mit Birnen.

    Die Straftat ist Voraussetzung, nicht Folge der strafrechtlichen Verurteilung. schadenersatz ist die Folge, nicht Voraussetzung für eine zivilgerichtliche Stattgebung der Klage.

    Richtig ist daher nur der Vergleich:
    Strafe (Geld, Freiheit) contra Schadenersatz, Unterlassung, etc. Dabei handelt es sich um Urteilsfolgen.

    Der Grund für die Strafe bzw. den Schadenersatz wird oft identisch sein, nur wird dieser im einen Verfahren strafrechtlich und im anderen zivilrechtlich gewürdigt.

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  9. Diese Schlussfolgerung, die Formulierung "wegen Betruges" bedeute zwingend ein Strafverfahren, teile ich nicht. Ob man bestraft oder zu einer Zahlung verurteilt wird, ist nur eine andere Rechtsfolge, auch die zivilprozessuale Verurteilung erfolgt letztlich "wegen" der Straftat.

    Auch die umgekehrte Argumentation, Schadenersatz gebe es nur in einem zivilrechtlichen Verfahren, ist so eine Sache. Man kann diese Ansprüche auch im Adhäsionsverfahren geltendmachen, was genau genommen ein Zivilverfahren ist, aber vor dem Strafgericht stattfindet. Ich glaube nicht, dass der Laie bis in solche Feinheiten differenziert.

    Eine dieser Abmahnungen habe ich mir angesehen, allerdings nicht im Auftrag eines Mandanten, sondern weil sich das Fernsehen bereits dafür interessiert. Dort wird die Sache darauf gestützt, es werde unzutreffend behauptet bzw. der Verdacht genährt, sie habe sich "einer Straftat schuldig gemacht" und das sei "schlicht unwahr". Eine solche Eindeutigkeit sehe ich aber gerade nicht, weil doch auch das Zivilgericht den strafrechtlichen Tatbestand und das Verschulden prüft. Ich halte die Äußerung allenfalls für mehrdeutig, was natürlich den Unterlassungsanspruch noch nicht unbedingt ausschließt.

    Ob das gesamte abgemahnte Verhalten zu unterlassen ist, kann man schwer sagen. Ich finde diese Abmahnung samt Unterlassungserklärung, na ja, etwas ungewöhnlich. Auf den ersten Blick erkenne ich nicht so recht, was der genau will. Das macht einerseits die Abmahnung angreifbar, andererseits erschwert es natürlich auch die Abgabe einer abgewandelten Unterlassungserklärung.

    Der Unterlassungsanspruch erscheint mir schon an sich nicht so sicher zu bestehen, wie wohl viele annehmen. Die mir vorliegende Abmahnung richtet sich, wie ich sie verstehe, nur gegen die Überschrift. Ob dieser isolierte Angriff hier überhaupt zulässig ist, ist schon eine diskussionswürdige Frage. Überschriften dürfen schlagwortartig verkürzen, weil sie als Überschrift ganz einfach so sein müssen.

    Insgesamt würde ich nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Rechtslage in diesem Fall so einfach ist, dass eine Inkasso-Anwältin diese Abmahnung ohne weiteres selbst hätte aussprechen müssen. Aber hier wurden ja anscheinend mehrere fast identische Abmahnungen ausgesprochen, für die jeweils die vollen Kosten eingefordert wurden. Ich meine, dass jeder Anwalt auch so eine presserechtliche Frage selbst bearbeiten muss, wenn er mal gesehen hat, wie es geht. Demnach hätte vielleicht eine Abmahnung in Auftrag gegeben werden dürfen, aber die zweite schon nicht mehr. Je mehr Abmahnungen es waren, umso eindeutiger besteht der Erstattungsanspruch nicht. Daher kann man den Betroffenen nur raten, sich gegenseitig informiert zu halten, um im Prozess auch das Verhalten der Gegenseite gegenüber anderen darlegen zu können.

    Interessant ist auch, dass die Umsatzsteuer erstattet werden soll. Wenn die in den Medien genannten Zahlen ungefähr stimmen, dürfte die abmahenden Rechtsanwältin zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sein.

    Gerade vor dem Hintergrund dieser Berichterstattung könnte der Fall auch eine Wendung nehmen, die schon ins Komische gehen würde. Wenn es für den abmahnenden Rechtsanwalt ganz dumm läuft, fängt er sich jetzt eine ähnliche Verurteilung ein wie seine Mandantin. Laut der mir vorliegenden Abmahnung ist er Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, außerdem ist er ohnehin gegenüber seiner Mandantin verpflichtet, den Erstattungsanspruch zu prüfen, bevor er ihn geltend macht. Dabei kann ihm diese BGH-Rechtsprechung zum Selbstauftrag doch eigentlich nicht entgangen sein, so dass der Gedanke eines Betruges bzw. einer Gebührenüberhebung durch die jetztigen Abmahnungn jedenfalls nicht fernliegend ist.

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  10. In Österreich ist es vollkommen klar, dass sich auch ein Anwalt immer anwaltlich vertreten lassen darf.
    Das halte ich auch für korrekt, da man als Partei eines Rechtsstreits auch als Profi wesentlich leichter in die Gefahr läuft, den Fall nicht mit der gebotenen Objektivität zu beurteilen.

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  11. @ Anonym: Das ist doch gar nicht die Frage, sondern lediglich, auf wessen Kosten.

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  12. Mit Verlaub Herr Dosch: Die Verbraucherzentrale hat nicht geschrieben, dass Frau Günther "wegen Beihilfe zum Betrug" verurteilt worden ist, die Verbraucherzentrale hat geschrieben, dass Frau Günther "zu Schadensersatz wegen Beihilfe zum Betrug" verurteilt worden ist.

    Diese Darstellung der Verbraucherzentrale ist auch zutreffend, denn das AG Karlsruhe begründet den Schadensersatzanspruch mit der Behilfe zum Betrug.

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  13. Zitat aus dem Urteil

    "Die Beklagte schuldet gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den §§ 263, 22, 27 StGB Schadensersatz in Höhe der der Beklagten entstandenen Anwaltskosten für die Abwehr eines geltend gemachten unberechtigten Anspruchs."

    Das sagt doch alles! Die Überschrift der Verbraucherzentral ist zutreffend. Das AG hat den Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB iVm Beihilfe zum Betrug gestützt.

    Ende und aus mit der Diskussion.

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  14. @ der@jurist.de

    ... das Zitat ist aber schon die korrigierte Version.

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  15. @Eileen

    Woraus ergibt sich das? Nachdem Beitrag von RA Dosch stimmt Ihr Einwurf nicht.

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  16. @Eileen und @der@jurist
    Meiner Erinnerung nach stand da bei der Verbraucherzentrale die _Überschrift_:

    "Deutschlands unbeliebteste Anwältin wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt"

    Jetzt steht da "Deutschlands unbeliebteste Anwältin zu Schadensersatz wegen Beihilfe zum Betrug verurteilt"

    Das sind juristisch gesehen zwei Paar Schuhe: Einmal ist es eine strafrechtliche, beim zweiten Mal eine zivilrechtliche Verurteilung.

    Meines Erachtens kommt es auf diesen Unterschied jedoch nicht an. Die Abmahnung geht imho ins Leere.

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  17. @klawtext: Das stehe aber nicht so in Ihrem Beitrag!

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  18. Da die Frankfurter Staatsanwaltschaft und die Oberstaatsanwältin Doris Möller-Scheu heftigst an Anklagepunkte gegen die Betreiber dieser Abzockportale und Katja Günther arbeiten wäre sicher auch diese Adresse ein Anlaufpunkt für zahlreiche Beschwerden....nur mal so am Rande.

    Übrigens diese Madame Katja Günther schimpft sich Rechtsanwältin (unter anderem auch für Internetrecht) und verstößt auf Ihrer Webseite "http://www.kglaw.de/ selbst gegen geltenes Recht.
    Denn der Gesetzgeber schreibt vor, dass Gewerbetreibende (auch eine Kanzlei)auf Ihrer Webseite mindestens eine gültige Telefonnummer und eine e-Mail-Adresse stehen haben müssen.

    Ein weiterer Grund besagter Dame mittels Anzeigen das Leben etwas zu versüßen (ironie).

    Was mich eigentlich in diesem Zusammenhang viel mehr wundert, ist die Tatsache, das zum Beispiel Firmen (Adobe, Google usw.) deren Updates eigentlich kostenlos sind hier nicht mit ins Boot gegen diese Abzocker geholt werden.

    Ich kann mir doch auch nicht einfach Produkte anderer Firmen nehmen und dann verkaufen. Und das auch noch ohne Zustimmung dieser Firmen.
    Im übertragenen Sinn ist das Diebstahl und Hellerei...jedenfalls nach meinem Rechtsemfinden.
    Ich bin durch diverse Umleitungen z.B. wegen eines Updates für den Adobe Flashplayer in einem blöden Moment so auf diese Betrüger reingefallen. Bekomme in regelmässigen Abständen e-Mails (die ich schon gar nicht mehr öffne) und werde einzig auf einen gerichtlichen Mahnbescheid reagieren...natürlich mit einem Widerspruch gegen diesen.

    Aber da die diversen Staatsanwaltschaften fleissig gegen diese Betrüger sammeln, sollte man ihnen auf allen erdenklichen Wegen (eben auch durch direkte Anzeigen und mit Hilfe der einzelnen Rechteinhaber/Firmen der jeweils gedownloadeten Produkte) behilflich sein.

    Banken können zwar Konten sperren...aber was bringts? Hingegen können die zahlreichen Unternehmen der jeweiligen Software/Produkte, bei sich häufenden Beschwerden, ganz andere Geschütze auffahren.

    Betroffene sollten also mehrere Wege gehen um diesen Betrügern das Handwerk zu legen.

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  19. http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/Nachrichten/Bayern/Artikel,-katja-guenther-ermittlungen-eingestellt-_arid,2091943_regid,2_puid,2_pageid,4289.html

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