14.11.2009

Maßvoll abmahnen? Darf man noch 22-Zoll-Monitore verkaufen?

Es war einmal...,

...so könnte man diesen Beitrag beginnen, handelt er doch von einem Gesetz, das es schon seit dem Jahre 1985 gibt und das demnächst vielleicht für Abmahnungen sorgen könnte. Es heißt: "Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung" (kurz: Einheiten- und Zeitgesetz – noch kürzer: EinhZeitG). In diesem Gesetz ist unter anderem Folgendes geregelt:
§ 1
Im [...] geschäftlichen Verkehr sind Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben [...]. Für die gesetzlichen Einheiten sind die festgelegten Namen und Einheitenzeichen zu verwenden.
Sprich: Will ich einen 22-Zoll-Monitor verkaufen, muss ich eigentlich einen 55,88-cm-Monitor anbieten. Denn "Zoll" ist nicht der korrekte Name für die Längeneinheit. Der ist vielmehr "Meter".

"Hey, Moment", hör ich es rufen. "Oben steht doch nicht "0,5588-Meter-Monitor", sondern "55,88-cm-Monitor". Das ist doch dann falsch!"

Stimmt. Eigentlich.

Aber das Gesetz, genauer: die auf dessen Grundlage erlassene Verordnung (sie heißt "Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung", kurz EinhV) erlaubt ja glücklicherweise auch Abkürzungen (genannt "Einheitszeichen"). Und in der Anlage 1 zu dieser Verordnung steht bei der Längeneinheit "Meter" als Abkürzung "m".

"Hey, Moment", hör ich es wieder. "Oben steht doch "cm" und nicht "m". Das ist doch noch immer falsch!"

Stimmt. Eigentlich.

Aber in der Verordnung gibt es doch noch eine zweite Anlage, und in der sind geregelt "Vorsätze und Vorsatzzeichen zur Bezeichnung von dezimalen Vielfachen und Teilen von Einheiten". Und hier wiederum steht für den Vorsatz "Zenti" das Zeichen "c" für den Faktor 10(hoch)-2, mit dem die Einheit multipliziert wird. Also darf ich "m" mit dem Vorsatz "c" schreiben, wenn ich damit "Zenti-Meter" bezeichnen will.

Kompliziert? Und da sage noch einer, iudex non calculat...

Warum erzähle ich das alles in einem IT-Rechts-Blog? Also: Es gibt Stimmen, die behaupten, dass eine kürzlich erfolgte Änderung der Vorschriften zu einer neuen Abmahnwelle führen könnte. Heise.de zum Beispiel.

Tatsächlich wurde die EinhV kürzlich geändert. Vorher stand da:
"Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verboten. Abweichend von Satz 1 ist die zusätzliche Verwendung bis zum 31. Dezember 2009 gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist."
Jetzt steht da:
"Soweit nach den §§ 1 und 2 des Einheiten- und Zeitgesetzes Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben sind, ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten nur gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist."
Letztlich ist die Ausnahmeregelung zum Ende des Jahres hin nur aufgehoben worden. Es hat sich also eigentlich nichts geändert.

Wenn man jedoch genauer liest, stellt man fest, dass man also schon heute dazu verpflichtet ist "die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben" darzustellen. Was bedeutet das für Händler? Sie müssten eigentlich neben die - nicht hervorgehobene - Beschreibung "22-Zoll" noch - hervorgehoben "55,88-Zentimeter" schreiben. Und das eigentlich schon seit geraumer Zeit!

Warum gab es also noch keine Abmahnungen? Nun, das ist einfach erklärt. Nicht jeder Verstoß gegen eine gesetzliche Regelung stellt auch gleichzeitig einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Und nur ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht kann abgemahnt werden.

Die Angabe in "Zoll" ist jedoch im IT-Bereich durchaus üblich - so ähnlich wie für Autofelgen. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch für Autofelgen das folgende, salamonisch anmutende Urteil gefällt:
"Die Verwendung der Maßangabe "Zoll" oder des dafür stehenden Kürzels (") in der Werbung zur Bezeichnung der Größe von Autofelgen ist gesetzwidrig (Verstoß gegen das Gesetz über Einheiten im Meßwesen), verstößt aber nicht gegen § 1 UWG, weil sie im Rahmen dieses Verwendungszwecks allgemein gebräuchlich ist, einer von allen Marktbeteiligten akzeptierten Übung entspricht und auch den Größenangaben in den amtlichen Kraftfahrzeugpapieren zugrunde liegt. "
Die Entscheidung (Urteil vom 23.02.1995, Aktenzeichen I ZR 36/94) liegt zwar schon ein paar Jahre zurück und bezieht sich auch auf eine ältere Fassung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), jedoch dürften die Gründe für die Entscheidung noch gelten. Der Verbraucher hat sich an Angaben in der Einheit Zoll gewöhnt - würde wahrscheinlich eher verwirrt, wenn man jetzt eine Angabe in Zentimetern machen würde. Daher liegt meines Erachtens keine wettbewerbswidrige Handlung in der Angabe dieser Maßeinheit für z.B. Monitore.

Ich möchte aber noch darauf hinweisen, dass ein Verstoß gegen das EinhZeitG nach dessen § 10 mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Das jedoch liegt (glücklicherweise) nicht in der Hand der Wettbewerber...

3 Kommentare:

  1. Eine Frage noch: die DPI (dots per inch) mussen auch in Punktdichte angegegben werden ? Danke !

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  2. Hallo !
    Ist es aus Ihrer Sicht ok wenn ich einen 17" Monitor in der eBay Artikelzeile so bewerbe:
    43,18cm (17"/Zoll) TFT Monitor ...
    Vielen Dank

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  3. Das sind doch alles Vollidioten!

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