Filesharer kennen diesen Paragraphen, wird durch ihn doch ein Auskunftsanspruch gegen den Internetprovider geregelt - der Provider "übersetzt" dann die durch den Urheber ermittelte IP-Adresse in eine postalische und ermöglicht so erst die Abmahnung.
Wie die Gerichte so urteilen zu diesem recht neuen Paragraphen wurde jetzt übersichtlich vom Blog "Offene Netze und Recht" zusammengefasst: Übersicht Rechtsprechung und Literatur zum Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG.
Und kurz und knapp befasst sich auch der derzeit selbst durch Abmahnung bedrohte Kollege Thomas Stadler bei AnwaltZertifikatOnline mit der Frage, was denn im Zusammenhang mit dem § 101 UrhG als "gewerblich" anzusehen ist: Das gewerbliche Ausmaß i.S.v. § 101 Abs. 1 und Abs. 2 UrhG
30.11.2009
Recht, lesenswert: Übersichtliches zum § 101 Urhebergesetz
von
Rechtsanwalt Sebastian Dosch
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