31.03.2009

Schlagzeile des Tages (3)

Gestern sind mir zwei schöne Titel aufgefallen:

Zum einen in der Süddeutschen:

Die Initiative "buskampagne.de" hat Schwierigkeiten, ihren provokanten und aus Großbritannien importierten Slogan "Es gibt (mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) keinen Gott" auf deutschen Bussen unterzubringen.

Titel der Geschichte:

"Fahrt doch zur Hölle"

Die Zeit hingegen kommentiert den Rücktritt von Bahnchef Hartmut Mehdorn im Titel wie folgt:

"Mehdorn scheitert an Mehdorn"

Herzlichen Glückwunsch

Ab morgen wird alles besser

Ja, ab dem 1. April wird alles besser. Und das ist kein Aprilscherz: Wie das Bundesjustizministerium meldet, sollen Gesetzestexte künftig verständlicher werden. Dafür soll der "Redaktionsstab Rechtssprache" sorgen. Zu dieser Klartext-Initiative kann kLAWtext natürlich nur gratulieren.

Indes: Wenn ich mir die Pressemeldung so durchlese, hätte der "Redaktionsstab" besser hier auch schon einmal Hand angelegt. Oder was halten Sie von der Formulierung "Oft wer­den durch eine Au­ßen­sicht bis­lang un­ent­deck­te in­halt­li­che Pro­ble­me eines Ent­wurfs of­fen­bar"?

Erosion der rechtsstaatlichen Eckpfeiler: "Rechtsstaat im Abwehrkampf"

Im aktuellen Anwaltsblatt gibt es einen sehr lesenswerten Artikel zum Thema "Rechtsstaat im Abwehrkampf". Dr. Michael Kleine-Cosack, Rechtsanwalt und Herausgeber des Anwaltsblatts, beschäftigt sich darin mit Demokratiedefiziten.

Diese Lücken in der demokratischen Hierarchie sind zwar für Demokratien durchaus üblich, wurden aber gerade in Deutschland bislang durch den hier geltenden Rechtsstaat ausreichend und teilweise sogar vorbildlich geschlossen.

"Dieser rechtsstaatliche Eckpfeiler sieht sich jedoch mittlerweile einer kaum in das Bewusstsein der Öffentlichkeit getretenen Erosion ausgesetzt", schreibt Dr. Kleine-Cosack weiter und gibt die Schuld hierfür der Politik.

Als Beleg hierfür werden genannt Gesetzesvorhaben, die ersichtlich gegen Grundgesetze verstoßen - insbesondere bei Sicherheitsgesetzen und im Datenschutz. Das Bundesverfassungsgericht wird immer häufiger angerufen, um diese schlechte Handarbeit wieder zu korrigieren - z.B. bei den Themen Europäischer Haftbefehl und Telekommunikationsüberwachung.

Ein insgesamt sehr lesenswerter Artikel, der es endlich einmal an prominenter Stelle auf den Punkt bringt: Die Gerichte sollten nicht dazu missbraucht werden, verunglückte politische Entscheidungen - oft erst nach dem jahrelangen Zug durch die Instanzen - korrigieren zu müssen. Statt dessen sollten Regierung und Opposition nicht ständig "mit heißer Nadel" Gesetze stricken, deren rechtsstaatliche Tragfähigkeit kaum oder gar nicht gegeben ist.

Neuestes Beispiel: Der Bundeswirtschaftsminister legt nur kurz nach der Einigung auf ein "Eckpunktepapier zur Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet" einen Gesetzesentwurf vor bezüglich der sehr kontrovers diskutierten Sperrung von Internetseiten.

Überlegt man sich, dass z.B. das (zugegeben: sehr umfangreiche) Bürgerliche Gesetzbuch durch zwei Kommissionen entworfen und schließlich nach 26 Jahren der Beratung erst erlassen wurde, kommen einem bei solchen Eil-Meldungen doch Zweifel.

Denn: Obschon bei Inkrafttreten am 01. Januar 1900 noch Pferdekarren statt Autos die Straße bevölkerten und Computer noch unbekannt waren, hat das BGB heute noch seine Gültigkeit und funktioniert auch im 21. Jahrhundert größtensteils hervorragend.

Das kann man von den meisten Gesetzen, die in der letzten Zeit erlassen worden sind, leider nicht sagen. Die viel gescholtene Schnelllebigkeit sollte nicht dazu verführen, schnell einmal ein paar Gesetze zu erlassen und schnell einmal (Grund-)Rechte zu verletzen.

Herr Dr. Kleine-Cosack - ich danke für diese kritischen Zeilen.

30.03.2009

Gebrauchtwagenhändler, der gebrauchte Autoradios lagert, muss Rundfunkgebühren zahlen.

Ein Gebrauchtwagenhändler erzählt:

Er biete vor allen Dingen Autos zum "Ausschlachten" an und baue aus diesem Grunde Zubehör wie z.B. Autoradios aus, die möglicherweise einen gewissen wirtschaftlichen Wert verkörpern. Diese lagere er dann in einem Container und verkaufe sie dann entweder separat oder gebe sie als "Dreingabe" an einen Käufer weiter. Die Geräte würden nicht geprüft oder sonstwie genutzt - insbesondere nicht zum Radiohören.

Die GEZ wollte trotzdem eine Händlergebühr von ihm - immerhin rückwirkend bis Mitte 1999, wogegen er sich wehrte.

Erfolglos, wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) jetzt mit Beschluss vom 3.3.2009, Az. 2 S 3218/08 feststellte.

Selbst wenn der Gebrauchtwagenhändler alle Radios aus den Autos ausgebaut und in einem Container eingelagert hätte, müsse er die Rundfunkgebühren zahlen.

Zwar würde die Rechtsgrundlage hierfür dann nicht mehr in § 1 Absatz 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) zu suchen sein. Nach diesem Paragraphen gilt für ein in ein Kraftfahrzeug eingebautes Rundfunkempfangsgerät derjenige als Rundfunkteilnehmer, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, für nicht zugelassene Kraftfahrzeuge ist Rundfunkteilnehmer der Halter des Kraftfahrzeugs. Und da der Händler dann ja keine Autoradios mehr habe, komme diese Regelung nicht zur Anwendung.

Es greife dann aber die allgemeine Regelung in § 1 Absatz 2 RGebStV ein.
"§ 1 Absatz 2 RGebStV:
Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Ein Rundfunkempfangsgerät wird zum Empfang bereitgehalten, wenn damit ohne besonderen zusätzlichen technischen Aufwand Rundfunkdarbietungen, unabhängig von Art, Umfang und Anzahl der empfangbaren Programme, unverschlüsselt oder verschlüsselt, empfangen werden können."
Das Gericht hierzu: "Gerichtsbekanntermaßen erfordert die Inbetriebnahme eines ausgebauten Autoradios weder in zeitlicher noch in technischer Hinsicht einen besonderen zusätzlichen technischen Aufwand im Sinne der Vorschrift." Ein Autoradio einzubauen, dauere ca. 10 - 15 Minuten, und dies könne auch von nicht fachkundigen Personen und ohne Beiziehung einer Reparaturwerkstatt vorgenommen werden.

Und auch der übliche Hinweis fehlte nicht, dass es allein darauf ankomme, ob die Möglichkeit bestand, das Gerät zu nutzen, und nicht darauf, ob davon auch tatsächlich Gebrauch gemacht worden ist. Allein die Behauptung, Rundfunkdarbietungen auf dem Betriebsgelände nicht empfangen zu wollen, reichte wie üblich nicht aus.

Was mich nur erstaunte, ist, dass das Gericht hier eigene Erfahrung im Einbauen von Autoradios angab. Wobei: "Eine Tatsache ist gerichtskundig, wenn sie das erkennende Gericht in amtlicher Eigenschaft selbst wahrgenommen hat [...]" (Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, § 291 ZPO, Rn. 9). Die Erfahrung müsste also nur "in amtlicher Eigenschaft" erfolgt sein. Hmmm...

27.03.2009

Schlagzeile des Tages (2)

In loser Reihenfolge (hier die letzte Folge) möchte ich hier gelungene und schöne Schlagzeilen (bevorzugt aus dem Bereich IT) vorstellen.

Heute mal eine Gegenüberstellung von Schlagzeilen, die zeigen, wie einfach es ist, ein und denselben Sachverhalt gegensätzlich darzustellen.

Es geht um Darwin und darum, wie viele Menschen eigentlich an dessen Lehre (insbesondere die Abstammung des Menschen vom Affen) glauben. Hierzu hat das Institut für Demoskopie Allensbach eine Studie (pdf) veröffentlicht. Und so sieht es aus im Kampf Focus vs. Süddeutsche/Hamburger Abendblatt:


Ist es nicht ein Unterschied, ob "jeder Dritte zweifelt" oder "die meisten glauben"? Rein rechnerisch nicht - von der Aussage her jedoch schon.

26.03.2009

Neues vom Blitzer (2): PoliScan Speed misst doch richtig

Das dürfte die Temposünder im Rhein-Neckar-Kreis und insbesondere in Mannheim aber gar nicht freuen: Die DEKRA und die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig (PTB) haben in neuen Gutachten bestätigt, dass die Laser-Blitzer in Mannheim korrekt gemessen haben. Das meldet übereinstimmend der Mannheimer Morgen und die Stadt Mannheim.

Wie man sich erinnern dürfte, waren alle die neuen Geschwindigkeitsmessgeräte betreffenden Verfahren "auf Eis gelegt" worden, weil Zweifel an deren korrekter Messleistung aufgekommen waren.

„Jetzt haben wir die erhoffte wissenschaftlich-technische Bestätigung und beginnen mit der Aufarbeitung der Fälle“, so ein Vertreter der Stadt Mannheim - und das dürfte bedeuten, dass viele Autofahrer nun doch noch ein "Knöllchen" im Briefkasten haben werden. Bis zum 20. März 2009 sind 18.529 Fälle aufgelaufen, die die Stadt ab sofort wieder bearbeiten wird...

Derzeit live im BundestagTV: Aktuelle Stunde: Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet

http://www.bundestag.de/aktuell/index.html

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz: Rechtsanwalt muss Rundfunkgebühr für PC zahlen

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz teilt in einer Pressemeldung mit:

"Ein Rechtsanwalt muss für einen beruflich genutzten PC mit Internetzugang Rundfunkgebüh­ren zahlen. Dies gilt dann nicht, wenn er ein herkömmliches Rundfunkgerät zu beruflichen Zwecken (z.B. in seinen Büroräumen oder im dienstlich genutzten Fahrzeug) bereithält und dafür bereits Rundfunkgebühren zahlt. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.

Der Kläger, ein Rechtsanwalt, setzt in seinem Kanzleibetrieb einen PC mit Internetzugang ein, den er nur für die Recherche in Rechtsprechungsdatenbanken und für Schreibarbeiten nutzt. Über das Internet können auch aktuelle Radioprogramme des beklagten Südwest­rundfunks (SWR) sowie anderer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten empfangen werden. Deshalb zog der SWR den Kläger zu Rundfunkgebühren in Höhe von 5,51 € pro Monat heran. Das Verwaltungsgericht hob die Gebührenbescheide auf. Demgegenüber gab das Oberverwaltungsgericht der Berufung des SWR statt und wies die Klage des Rechtsanwalts ab.

Ein PC mit Internetzugang sei ein neuartiges Rundfunkempfangsgerät, für das der Rundfunkgebührenstaatsvertrag die Zahlung von Rundfunkgebühren vorsehe. Der Kläger halte den Rechner zum Empfang bereit. Dafür sei die tatsächliche Nutzung als Radio nicht erfor­derlich. Die Gebührenpflicht für PCs mit Internetanschluss erschwere den Zugang zu den im Internet an sich unentgeltlich angebotenen Informationsquellen nicht unzumutbar und ver­stoße deshalb nicht gegen die verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit. Denn sie solle die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sichern. Anderenfalls bestehe die Möglichkeit, Rundfunk zu empfangen, ohne dafür Rundfunkgebühren entrichten zu müssen. Die Gebührenpflicht verhindere demnach die "Flucht aus der Rundfunkgebühr" durch die Nutzung von PCs zum Rundfunkempfang statt bisher gängiger Rundfunkgeräte.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen, weil die Frage, ob für beruflich genutzte PCs mit Internetzugang Rundfunk­gebühren zu entrichten sind, grundsätzliche Bedeutung hat."


Urteil vom 12. März 2009, Aktenzeichen: 7 A 10959/08.OVG

Schlagzeile des Tages (1)

Manchmal haben Journalisten ja echte Geistesblitze. In der Hektik des Tages bleibt oft nur wenig Zeit, sich um die Schlagzeile eines Artikels zu kümmern. Und das ist schade, zieht doch genau dieser Teil der Nachricht oder des Berichts die ersten Blicke des Lesers auf sich (im Englischen heißt diese fett gedruckte Überschrift "Catchline" - sie fängt den Leser eben ein).

Nicht umsonst kümmert sich bei der Bild-Zeitung gerüchteweise eine ganze Redaktion um die Titel der Nachrichten. Wer kennte nicht die "Wir sind Papst"-Geschichte?

In loser Reihenfolge möchte ich hier gelungene und schöne Schlagzeilen (bevorzugt aus dem Bereich IT) vorstellen.

Den Anfang macht das Handelsblatt mit seiner Geschichte über die Internetzensur in China und die Auswirkungen auf YouTube.

Andere Medien langweilen hier mit Überschriften wie
  • "Internetzensur: China sperrt YouTube" (FOCUS)
  • "China blockiert Zugang zu youtube" (heise.de)
oder
  • Zensur? China sperrt Zugang zu YouTube (Die Presse)

Doch was hat das Handelsblatt (Autor: John Foley) daraus gemacht?

YouTube bleibt an der Chinesischen Mauer hängen

Herzlichen Glückwunsch!

25.03.2009

Bundeskabinett beschließt "Eckpunkte zur Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet"

Wie das Bundesfamilienministerium meldet, hat das Bundeskabinett Eckpunkte für die Bekämpfung der Kinderpornografie im Internet beschlossen.
"Die Bundesregierung dokumentiert mit diesen Eckpunkten ihre Entschlossenheit, zügig ein Gesetzgebungsverfahren zu initiieren, in dem ein verbindlicher rechtlicher Rahmen für die Erschwerung des Zugangs zu kinderpornographischen Inhalten im Internet geschaffen wird, die im Ausland gehostet werden. Eine Ausweitung auf andere Zwecke ist nicht beabsichtigt."
Den gesamten Text dieser Eckpunkte gibt es auch als pdf-Dokument.

Der BITKOM - bisher eher ein Kritiker des Vorhabens - unterstützt diese Entscheidung, da abzusehen sei, dass die Internetsperren auf eine gesetzliche Grundlage gestützt und den in die Pflicht genommenen Providern das Haftungsrisiko so abgenommen würde. Auch die Verpflichtung, die Sperrverfügungen nicht auf weitere Felder wie Urheberrechtsverstöße und Glücksspiel auszuweiten, wurde positiv aufgenommen.

Auch die Deutsche Telekom, die zuletzt durch ihre Weigerung zu kooperieren in der Presse war, begrüßt nach Berichten von Spiegel Online die Entscheidung ebenfalls.

Die Provider waren zunächst aufgefordert worden, sich vertraglich zu den Internetsperren zu verpflichten. Dies war auf Kritik gestoßen, nicht zuletzt auch durch Bundesjustizministerin Zypries.

Das Eckpunkte-Papier bleibt dementsprechend auch sehr unkonkret - weder wird eine bestimmte Methode der Internetblockade genannt noch die staatliche Stelle, die die Liste der zu blockierenden URLs führen soll (dies war bisher das Bundeskriminalamt). Auch die verfassungsrechtlichen Kritikpunkte werden recht schwammig umschrieben:
"Im Rahmen der angestrebten gesetzlichen Regelung sind auch Fragen bezüglich des Schutzes der Grundrechte, insbesondere des Fernmeldegeheimnisses, der Berufsfreiheit und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu klären."
Die weitere Umsetzung wird zeigen, ob insbesondere diese Kritikpunkte überhaupt befriedigend gelöst werden können.

Amtsgericht Heidelberg jetzt schrankenlos

Nach dem Brand im Amtsgericht Heidelberg vor einem Jahr mussten die Abteilungen (bis auf die Strafabteilung) umziehen in Räume am Czernyring. Hier kommt man besser mit dem Auto hin, da es ziemlich abseits liegt (aber immerhin in Laufweite zu Mandy´s). Um einen Parkplatz zu bekommen, musste man immer an einer Schranke halten, klingeln und hoffen, dass der Wachtmeister oder wer immer auch die Schranke bediente wach genug war, um den Schalter zum Öffnen zu drücken. Das konnte manchmal dauern...

Doch welche Freude: Die Schranke ist jetzt weg - freie Durchfahrt ins 1. Untergeschoss zu den Parkplätzen, wie ich soeben bei einem Besuch feststellen durfte. Juchu!

Auch die Bauarbeiten im Erdgeschoss sind jetzt abgeschlossen, so dass man nicht mehr unbedingt den Aufzug nutzen muss, sondern auch Treppen laufen kann. Und die Infothek ist auch geöffnet für alle, die weiter gehende Fragen haben.

24.03.2009

Superwahltag 7. Juni: Ludwigshafen sucht händeringend Wahlhelfer

Regelmäßige Leser erinnern sich vielleicht noch an meinen Tipp im Superwahljahr: Werden Sie Wahlhelfer.

Hintergrund war eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, das den Einsatz von Wahlcomputern bei der Bundestagswahl 2005 für unzulässig erklärt hat.

Angesichts eines lesenswerten Berichts zur Wahlbeobachtung in Brandenburg am 28. September 2008 (pdf) des Chaos Computer Clubs ist man dankbar dafür - man stelle sich vor, man müsse nicht nicht nur ein, sondern gleich sechs Wahlzettel auf einmal ausfüllen... So wird es sein am "Superwahltag" in Ludwigshafen, wie der Mannheimer Morgen berichtet.

Und da man dort auf Wahlcomputer verzichtet, erneuere ich meinen Aufruf: Werden Sie doch Wahlhelfer - die Demokratie dankt es Ihnen!

23.03.2009

Auf die amtlichen "insolvenzbekanntmachungen.de" ist kein Verlass...

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hat entschieden (Beschluss vom 05.03.2009, Az. I-10 W 151/08), dass man sich auf die amtliche Seite "insolvenzbekanntmachungen.de" - Diensteanbieter ist immerhin das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch das Justizministerium - nicht verlassen darf.

Das mag zunächst verwundern: Nach § 9 Insolvenzordnung (InsO) ist dieses Portal die zentrale und länderübergreifende Plattform für öffentliche Bekanntmachungen im Insolvenzverfahren. Auf der Seite heißt es:
"Auf dieser Internetseite veröffentlichen die Insolvenzgerichte der Bundesrepublik Deutschland die Bekanntmachungen, die vorzunehmen sind, wenn ein Insolvenzverfahren bei Gericht beantragt worden ist."
Ein Kläger wollte vor Klageerhebung wissen, ob sich die Klage lohnen würde oder ob der Gegner vielleicht schon insolvent war. Er sah sich auf der sicheren Seite, als er diese Information online recherchierte. Die Suche auf insolvenzbekanntmachungen.de ergab keinen Treffer, also reichte er die Klage ein.

Als dem Kläger dann doch klar wurde, dass der Gegner schon insolvent war, nahm er seinen Antrag zurück und wollte wenigstens keine Gebühren für den vergeblichen Klageversuch zahlen. Er berief sich dabei auf § 21 Gerichtskostengesetz (GKG), in dem steht, dass "...bei Zurücknahme eines Antrags [...] von der Erhebung von Kosten abgesehen werden [könne], wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht." Und unverschuldet ist es ja, dachte der Kläger sich, wo er sich doch auf die amtliche Bekanntmachung verlassen hatte.

Nein, sagte das OLG Düsseldorf dazu. Schon ein Blick auf die rechtlichen Hinweise hätte genügt, um zu erfahren, dass keine Gewähr übernommen werde für die Richtigkeit der Angaben auf der Seite.

Die Entscheidung ist nachvollziehbar: Sinn und Zweck von § 9 InsO ist nämlich lediglich, die Bekanntmachungen im Laufe eines Insolvenzverfahrens auch dann zu ermöglichen, wenn der betroffene Personenkreis unbekannt und eine Zustellung problematisch ist. Den Betroffenen kann auf diese Weise die Möglichkeit zur Beteiligung am Verfahren eröffnet werden. Es soll aber nicht eine umfassende Information über sämtliche laufende Insolvenzverfahren gegeben werden.

19.03.2009

Widerrufsrecht bei Verträgen mit Strom- und Gas-Versorgern? Der EuGH muss entscheiden.

Pressemitteilung des BGH:
Der Kläger unterzeichnete am 20. Januar 2007 einen von der Beklagten, einem Strom- und Gasversorgungsunternehmen, gestellten Formularvertrag "Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas", nach der die Beklagte den Kläger ab dem 1. März 2007 für die Dauer von mindestens einem Jahr mit Strom und Gas beliefern sollte. Mit Schreiben vom 27. Januar 2007 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung vom 20. Januar 2007.

Mit der Klage hat der Kläger unter anderem die Feststellung begehrt, dass er seine auf Abschluss der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen hat. Er macht geltend, dass ihm das für Fernabsatzverträge geltende Widerrufsrecht zustehe. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, ein Widerrufsrecht sei gemäß § 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, weil Strom und Gas zur Rücksendung nicht geeignet seien.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 234 EG die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Bestimmung des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Richtlinie 1997/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatzrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass ein Widerrufsrecht nicht besteht bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz über die leitungsgebundene Lieferung von Strom und Gas.

Bei der Vertragsvereinbarung KombiSTA Strom & Gas handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag über Waren. Nach deutschem Recht (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB) steht dem Kläger folglich ein Widerrufsrecht zu, wenn es nicht durch § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB ausgeschlossen ist. Das ist nach nationalem Recht unklar. Nach Auffassung des Senats spricht zwar der Wortlaut der Vorschrift dafür, dass bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas, die zum sofortigen Verbrauch durch den Kunden bestimmt sind, ein Widerrufsrecht nicht besteht, weil eine Rücksendung der Ware durch den Verbraucher ausscheidet. Nach der Gesetzesbegründung soll die Bestimmung jedoch weniger den Fall der tatsächlichen Unmöglichkeit der Rücksendung erfassen, als vielmehr Fälle, in denen ein Widerrufsrecht und die Rücksendung der Ware für den Unternehmer – ebenso wie in anderen in § 312d Abs. 4 BGB geregelten Fällen – unzumutbar sind. Unzumutbar ist der Widerruf bei Waren, die wie Strom und Gas zum Verbrauch durch den Kunden bestimmt und im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufs bereits verbraucht sind, für den Unternehmer nicht. Denn an die Stelle der Verpflichtung zur Rückgewähr der Ware tritt in diesen Fällen gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers. Daraus wird im Schrifttum gefolgert, dass der Verbrauch der Ware für das Bestehen und die Ausübung des Widerrufsrechts ohne Bedeutung ist. Danach könnte ein Widerrufsrecht auch bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas anzunehmen sein.

Da der nationale Gesetzgeber mit § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB bewusst den Ausnahmetatbestand des Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie wörtlich übernommen hat, hängt die Auslegung von § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB nach der Ansicht des Senats davon ab, ob Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie mit dem Ausschluss des Widerrufsrechts bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, auch Strom- und Gaslieferungsverträge erfasst.

Neben dem Wortlaut der Regelung deuten systematische Erwägungen darauf hin, dass dies der Fall ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Damit könnte eine Wertersatzpflicht, wie sie nach deutschem Recht im Fall des Verbrauchs der Ware besteht, unvereinbar sein. Da aber ohne eine solche der Widerruf für den Unternehmer unzumutbar wäre, könnte Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie dafür sprechen, dass bei zum Verbrauch bestimmten und tatsächlich verbrauchten Waren – und damit auch bei der leitungsgebundenen Lieferung von Strom und Gas – das Widerrufsrecht gemäß Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie ausgeschlossen ist.

Andererseits besteht der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts darin, dem Verbraucher nach der Lieferung der Ware ein Recht zur Lösung vom Vertrag zu geben, weil er vorher keine Möglichkeit hat, das Erzeugnis zu sehen. Das gilt auch bei Waren, die zum Verbrauch bestimmt sind. Im Hinblick darauf könnte Art. 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 der Fernabsatzrichtlinie möglicherweise auch dahin auszulegen sein, dass die Regelung nur Kosten im Zusammenhang mit der tatsächlichen Rücksendung der Ware betrifft, aber einem Wertersatzanspruch – und deshalb auch einem Widerrufsrecht – bei verbrauchten Waren nicht entgegensteht. Damit würde der Sinn und Zweck des Widerrufsrechts optimal verwirklicht, insbesondere wenn der Vertrag – wie in dem zu entscheidenden Fall – auf die wiederkehrende Lieferung gleichartiger Waren gerichtet ist und die Wertersatzpflicht nur für eine Teillieferung eingreift.

Da sich nach alledem nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt, wie Art. 6 Abs. 3 Spiegelstrich 3 Fall 3 der Fernabsatzrichtlinie im Hinblick auf Strom- und Gaslieferungsverträge auszulegen ist, ist die Antwort auf die Vorlagefrage der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.

§ 312d Abs. 4 BGB lautet auszugsweise:

"Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen

1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,

2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,

3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten, …"

Artikel 6 der Fernabsatzrichtlinie lautet auszugsweise:

"Widerrufsrecht

(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. …

(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher das in Absatz 1 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausüben bei

- Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben Werktagen gemäß Absatz 1 begonnen hat;

- Verträgen zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Lieferer keinen Einfluß hat, abhängt;

- Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;

- Verträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Verbraucher entsiegelt worden sind;

- Verträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten;

- Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen. …"

Beschluss vom 18. März 2009 - VIII ZR 149/08

Abofallen sind kein Betrug - der "durchschnittliche Internetnutzer" muss sorgfältig lesen

"Das sind doch Betrüger!"

Mandanten, die in Sachen Abofalle bei mir vorsprechen, hegen häufig den Wunsch danach, die Betreiber solcher Seiten wie opendownload.de, sudokuwelt.com oder routenplaner-server.com wegen Betrugs anzuzeigen.

Aus eigener Erfahrung hatte ich in solchen Fällen schon immer gesagt, dass die deutschen Gerichte sich hier eher ablehnend verhalten - jetzt hat auch das Landgericht Frankfurt am Main (pdf) diese Erfahrung gestützt:

Das Gericht stellt sich auf den Standpunkt, dass zwar die Preisangabe bei den begutachteten Seiten nicht ins Auge springt - das müsse sie aber auch nicht. Es sei keineswegs unüblich, dass Preisangaben erst bei genauem Lesen des Angebots erkennbar seien. Und weiter:
"Spätestens bei der für die Anmeldung erforderlichen Eingabe der persönlichen Daten ist auch aus Sicht eines durchschnittlichen Internetnutzers eine sorgfältigere Befassung mit den Inhalten der jeweiligen Website angezeigt."
Die Staatsanwaltschaft prüft derzeit laut heise online, ob gegen die Entscheidung des Gerichts Rechtsmittel eingelegt werden. Ich würde den Richtern jedoch sogar eingeschränkt Recht geben - auch im Internet sollte man offenen Auges unterwegs sein und nicht einfach überall ungeprüft seine Daten hinterlassen. Auf der anderen Seite sind die Seiten offensichtlich gerade für den unaufmerksamen Surfer programmiert worden - und um dann damit "Reibach" zu machen. Und wie das Ganze zivilrechtlich zu sehen ist, also ob tatsächlich durch die Eingabe der Nutzerdaten ein Vertrag abgeschlossen wurde und die Gebühren gezahlt werden müssen, steht auf einem ganz anderen Blatt.

Strafrechtlich gesehen anders gelagert dürften nur die Fälle sein, in denen die Seiten je nach Herkunft des Surfers (also je nach dem so genannten "Referrer", der Auskunft darüber gibt, ob ein Nutzer z.B. über eine Suchmaschine auf der betreffenden Seite gelangt ist oder von sonstigen Seiten) mal eine Preisangabe machen und mal nicht - siehe hierzu mein Posting Abofalle 2.0. Hier würde ich betrügerische Absicht durchaus unterstellen.

Vorsichtig twittern - man weiß ja nie, wer mitliest

Manche Leute sind einfach zu mitteilungsbedürftig, wie jetzt das Handelsblatt meldet: Da bekommt jemand eine Job-Zusage bei Cisco und lässt sich darüber bei Twitter aus:
"Cisco just offered me a job! Now I have to weigh the utility of a fatty paycheck against the daily commute to San Jose and hating the work."
(freie Übersetzung: Cisco hat mir gerade eine Arbeit angeboten. Jetzt heißt es abwägen zwischen einem fetten Gehalt einerseits und dem täglichen Pendeln nach San Jose zu einem Job, den ich hasse andererseits.)
Das wiederum bleibt bei Cisco -"versiert in Internet-Dingen" - nicht unentdeckt:
"Who is the hiring manager. I’m sure they would love to know that you will hate the work. We here at Cisco are versed in the web."
(freie Übersetzung: Wer ist für die Einstellung zuständig? Die würden sicher gerne wissen, dass du den Job hassen wirst.)
Übrigens: Die Original-Postings sind nicht mehr online - ob es sich bei der Sache um eine Fehlmeldung, einen so genannten "Hoax" handelt, wird sich wohl nicht mehr aufklären lassen...

Es bleibt abzuwarten, wann es den ersten Fall in Deutschland geben wird, in dem jemand seinen Job verliert, weil er zu viel während der Arbeitszeit twittert.

13.03.2009

Heute schon den Prof bewertet? MeinProf.de gewinnt Rechtsstreit.

Bewertungsportale im Internet haben Konjunktur: spickmich.de (Lehrer), kununu.com (Arbeitgeber) oder iWantGreatCare.com (Ärzte) sind beliebte Foren, um den Spieß einmal umzudrehen.

MeinProf.de ermöglicht es Studierenden, ihre Professoren mit Schulnoten zu bewerten. Schlecht bewertete Uni-Lehrer können sich damit nicht abfinden und klagen schon einmal gegen die Betreiber der Plattform - bisher erfolglos.

So auch wieder geschehen im Falle eines Profs, der die Bewertung: "Verständlichkeit Note 3,8, Material 3,9, Gesamtergebnis: 3,3: Mittelmaß" erhalten hatte. Er klagte auf Entfernung der Daten und Bewertungen zu seiner Person.

Der Hochschullehrer ließ sich vom zuständigen Richter auch nicht zu einem Vergleich bewegen, auch wenn er darauf hingewiesen wurde, "dass er eine Person des öffentlichen Lebens sei und sich solche Bewertungen 'leider gefallen lassen' müsse." Das Recht der freien Meinungsäußerung ist eben stark, und soweit man keine Schmähkritik anbringt oder den Bewerteten diffamiert, sind solche Äußerungen grundsätzlich zulässig.

Und so kam es zum Urteil, mit dem seine Klage abgewiesen wurde - so berichtet es MeinProf.de in seinen Pressemitteilungen.

Das Landgericht Regensburg bringt leider keinen Kommentar zum Urteil: Die letzte Pressemeldung des Gerichts - abrufbar unter "aktuelles" - stammt aus dem Jahre 2006...

Eine (sehr) kurze Geschichte des Internet

Unter dem Titel "20 Jahre World Wide Web: Zum Anfang dröge Worte" bringt das Handelsblatt eine (sehr) kurze, aber unterhaltsame Geschichte des Internet.

Achtung: Rechtliche Aspekte sucht man hier vergebens. Daher auch: "off topic".

12.03.2009

...jetzt auch noch Mahnbescheide: Abofallen-Betreiber treibt es auf die Spitze

Wie die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz meldet, verschickt die weithin bekannte Anwältin Katja Günther aus München nunmehr für die von ihr vertretene Firma Online Content Ltd. nicht mehr nur Rechnungen oder Inkassoschreiben, sondern echte Mahnbescheide.

Achtung!

Sollten Sie hiervon betroffen sein: Sie müssen in jedem Fall reagieren, ein Aussitzen wie bei den Rechnungen und Inkassoschreiben ist nicht (mehr) möglich: Nach der Zustellung des Mahnbescheids haben Sie 2 Wochen Zeit, gegen diesen Widerspruch einzulegen. Und das sollten Sie auch tun - am besten nach Rücksprache mit den Verbraucherzentralen oder einem Anwalt.

Übrigens: Die Firma Online Content Ltd. hat Internetseiten wie z.B. routenplaner-server.com oder every-game.com betrieben (hier die Verfahrensübersicht (pdf) zu Kostenfallen im Internet des Verbraucherzentrale Bundesverbands) - diese Seiten werden, Stand heute, mittlerweile durch eine andere Firma, nämlich die Go Web Ltd. betrieben. Auch diese Firma ist in Internetkreisen schon bekannt und berüchtigt.

Ein Schritt in die richtige Richtung: Polizei klärt Jugendliche über "Fallen im Internet" auf

Die Rhein-Neckar-Zeitung berichtet, dass ein entsprechendes Aufklärungsprogramm in Schulen gestartet sei. Hier wird aufgeklärt über Abofallen, aber auch über die Probleme, die allzu große Redseligkeit und Offenheit in Social Communities mit sich bringen kann.

Hoffen wir, dass die Damen und Herren auch den richtigen Ton finden, um bei den Jugendlichen anzukommen.

Wenn ich aber lese von dem
"Fall eines Jugendlichen, der 121 illegal heruntergeladene Musikdateien besaß. Ein Rechtsanwalt [Hervorhebung von kLAWtext] schickte daher an die Eltern wegen Verletzung des Urheberrechtes eine Forderung von 5000 Euro."
und der möglichen Betonung auf "Rechtsanwalt", zweifle ich ein wenig...

Der Rechtsanwalt vertritt ja nur den Urheber - und sei es die viel gescholtene "Musikindustrie". Der Satz, wie er in der Pressemeldung steht, impliziert aber eher, dass "der Rechtsanwalt" hier einen großen Reibach macht - und das wegen "nur" 121 Musikdateien... Mir ist bewusst, dass hier auch einige schwarze Schafe ihr Unwesen treiben. Das gilt aber nicht für alle (siehe mein Posting zur freundlichen Abmahnung in Sachen Villa Kunterbunt).

Internetcafés und Jugendschutzsoftware: In Mannheim wird kontrolliert

In Mannheim kontrollierte die Polizei laut Pressebericht des Mannheimer Morgen mehrere Internet-Cafés auf die Einhaltung von jugendschützenden Maßnahmen.
"Hierbei stellten sie fest, dass die Betreiber nicht die vorgeschriebene Jugendschutzsoftware auf ihren Computern aufgespielt hatten oder diese nicht aktiviert war. Somit wäre es den meist jugendlichen Kunden auch möglich gewesen, Seiten mit pornografischem Inhalt aufzurufen."
Dabei ist es durchaus noch umstritten, ob die Betreiber von Internetcafés tatsächlich als so genannte "Garanten" eine Pflicht haben, solcherlei Software auf die Internet-PCs aufzuspielen.

Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag nennt zwar in § 11 so genannte Jugendschutzprogramme, die es Jugendlichen verwehren sollen, z.B. pornographische oder sonstwie jugendgefährdende Inhalte zur Kenntnis zu nehmen. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Das hatte auch schon die Staatsanwaltschaft München so gesehen und entsprechende Ermittlungen eingestellt:
"[...] Denn das Betreiben einer Gaststätte, die zugleich als "Internet-Cafe" fungiert, stellt ein sozialübliches und grundsätzlich rechtlich zulässiges Verhalten dar. Zudem - und das ist hier entscheidend - steht der Betreiber eines Internet-Cafes nicht in einem näheren Zusammenhang mit den internationalen Datennetzen, weil im Internet-Cafe selbst beispielsweise keinerlei Daten - wie bei Providern - vorrätig gehalten werden. [...]"
Eine Verpflichtung könnte sich ergeben aus § 184 Strafgesetzbuch (StGB), der die Verbreitung pornographischer Schriften an Jugendliche unter Strafe stellt. Manche lesen hieraus eine Verpflichtung der Betreiber von Internet-Cafés, solcherlei Jugendschutzsoftware auf ihren PCs aufzuspielen oder aber Aufsichtspersonal zu beschäftigen, das die surfenden Jugendlichen überwacht.

Ob eine solche Verpflichtung jedoch besteht, ist noch nicht gerichtlich geklärt worden. Vielleicht werden wir in Mannheim demnächst mehr dazu berichten können.

Plötzlich kostenpflichtig: Abofallen-Seiten als Betrugsfälle? Die Polizei ermittelt.

Informationen über Fabrikverkäufe oder Rezeptideen, die waren bis vor kurzem auf den Seiten fabriken.de und rezepte-ideen.de kostenfrei erhältlich. Bis dem Anbieter, der Connects 2 Content GmbH, die Idee kam, die Seite plötzlich kostenpflichtig zu machen. Also flugs die AGB geändert, einen E-Mail-Newsletter mit unauffällig eingestreutem Hinweis auf diese Änderung und anschließend gleich eine Rechnung verschickt. So schnell kommt man in die Presse...

Viele Nutzer der Seite fragten sich nun, ob sie die geforderten Gebühren zahlen sollen bzw. müssen. Immerhin soll laut den geänderten AGB ein 2-Jahres-Vertrag à 7,- Euro monatlich abgeschlossen worden sein; für das erste Jahr wurde in den Rechnungen immerhin 84,- Euro verlangt.

Die Antwort:

Nutzer, die sich schon vor Änderung der AGB angemeldet hatten, müssen die Rechnung nicht zahlen. Denn so einfach kann man nicht aus einem kostenlosen ein kostenpflichtiges Angebot machen.

Nutzer, die sich erst danach angemeldet haben und die auf die anfallenden Kosten deutlich hingewiesen worden sind, könnten unter Umständen zahlungspflichtig sein. Hier ist eine Prüfung des Einzelfalles jedoch sinnvoll.

Sollten Sie davon betroffen sein, melden Sie sich doch bei der Polizei - das scheint endlich einmal tatsächlich geholfen zu haben: Die Düsseldorfer Polizei ruft in einer Pressemeldung Betroffene auf, sich zu melden: Gegen den Betreiber der Seiten wird wegen Betrugs ermittelt, ein Konto, auf das Zahlungen der User eingehen sollen, wurde bereits eingefroren (siehe hierzu auch das Handelsblatt).
"Die Polizei bittet weitere Geschädigte, die sich vor dem 1. Februar 2009 auf den Seiten registriert und den Jahresbeitrag gezahlt haben, sich mit dem zuständigen Kommissariat 21 unter Telefon 0211-8700 in Verbindung zu setzen."
Das stimmt hoffnungsvoll, waren doch bisherige Versuche, diese Art von "Abzocke" im Internet mithilfe strafrechtlicher Mittel beizukommen, eher erfolglos - wie das Beispiel der Gebrüder Schmidtlein zeigt.

11.03.2009

Haftung des Inhabers eines eBay-Accounts

Pressemitteilung des BGH vom 11.03.2009 (eine Besprechung erfolgt, sobald die Urteilsgründe vorliegen):

Der u. a. für das Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte heute darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen der Inhaber eines Mitgliedskontos (Accounts) bei der Internet-Auktionsplattform eBay dafür haftet, dass andere Personen unter Nutzung seines Accounts Waren anbieten und dabei Rechte Dritter verletzen.

Der Beklagte ist bei eBay unter dem Mitgliedsnamen "sound-max" registriert. Im Juni 2003 wurde unter diesem Mitgliedsnamen unter der Überschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 € angeboten. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hieß es unter anderem: "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...". Die Klägerinnen haben hierin eine Verletzung ihrer Marke "Cartier", eine Urheberrechtsverletzung sowie einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gesehen und den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er sei für das beanstandete Angebot nicht verantwortlich, weil seine aus Lettland stammende Ehefrau sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf persönlicher Gegenstände benutzt und dabei das Schmuckstück versteigert habe. Landgericht und Oberlandesgericht haben – ohne zu prüfen, ob durch das Angebot des Halsbandes die Rechte der Klägerinnen verletzt worden sind – die Klage abgewiesen, weil der Beklagte, der von dem von seiner Ehefrau in das Internet eingestellten Angebot keine Kenntnis gehabt habe, für etwaige Rechtsverletzungen jedenfalls nicht verantwortlich sei.

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Beklagte hafte mangels Vorsatzes für die von seiner Ehefrau möglicherweise begangenen Rechtsverletzungen zwar nicht als Mittäter oder Teilnehmer. Es komme jedoch eine Haftung des Beklagten als Täter einer Schutzrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsverstoßes in Betracht, weil er nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten des Mitgliedskontos erlangte. Benutze ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt sei, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert habe, müsse der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt hätte. Der selbständige Zurechnungsgrund für diese Haftung bestehe in der von dem Inhaber des Mitgliedskontos geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt habe und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden könne.

Urteil vom 11. März 2009 – I ZR 114/06 – Halzband

Vorinstanzen:
LG Frankfurt – Urteil vom 13. Mai 2004 – 2/03 O 15/04
OLG Frankfurt – Urteil vom 16. Mai 2006 – 11 U 45/05

05.03.2009

AG Verlagsunabhängiger juristischer Sortimente e.V. - Frühjahrstagung in Mannheim

So etwas gibt es also auch - aus der bisherigen Interessengemeinschaft Unabhängiger Juristischer Buchhandlungen (IG UJB) wurde die im Betreff genannte Arbeitsgemeinschaft. Und die hält seine Frühjahrestagung morgen, Freitag, den 06.03.2009 in Mannheim. Hier die Pressemeldung des Vereins:
Frühjahrstreffen der AG VjS

Zum Frühjahrstreffen der Arbeitsgemeinschaft Verlagsunabhängiger juristischer Sortimente e.V. (AG VjS e.V.) am 6. März 2009 in Mannheim haben sich bereits zahlreiche Gäste aus dem unabhängigen Buchhandel angemeldet.

Die AG VjS e.V. lädt im öffentlichen Teil ihrer Tagung jetzt auch andere unabhängige juristische Buchhandlungen ein, um gemeinsam wichtige branchenpolitische Themen zu diskutieren.

Zwei Vorträge stehen dabei in Mannheim im Mittelpunkt:
Rechtsanwältin Birgit Menche referiert über „Preisbindungsfragen im Zeitalter elektronischer Medien unter Berücksichtigung wettbewerbs- und urheberrechtlicher Fragen“. Die Referentin ist seit mehr als zehn Jahren für die Rechtsabteilung des Börsenvereins tätig.

Der zweite Vortrag lautet:
Wichtigkeit und Probleme digitaler Angebote für Fachkunden“. Referentin ist Sibylle Böhler, Vertriebsleitung des Erich Schmidt Verlages Berlin.

Im zweiten, nicht öffentlichen Teil werden sich die Mitglieder mit weiteren Themen beschäftigen:
- die gemeinsame Internetseite mit Katalogeinbindung,
- die Problematik von Kundenbindungssystemen,
- Weiterbildungsmöglichkeiten im juristischen Fachbuchhandel,
- Möglichkeiten eines gemeinsamen Einkaufs (u.a. elektronischer Medien), gemeinsame Werbeaktivitäten.

Im Anschluß an die Tagung findet eine Besichtigung der Fachbuchhandlung Leydorf statt.
Weitere Informationen (auch über die Tagungskosten) über:

AG VjS e.V, 1. Vorsitzender Ralf Borowski,
Juristische Fachbuchhandlung am Landgericht Essen GmbH, Zweigertstr. 31, 45130 Essen,
Tel.: 0201 / 79 85 50 – Fax: 0201 / 78 33 17 – verein@juristische-buecher.de

Internetsperre erst einmal vom Tisch - CareChild zeigt, wie es auch einfacher geht

Nach einem Bericht des Focus scheint Bundesfamilienministerin von der Leyen mit ihrem Plan vorerst gescheitert zu sein, mithilfe der deutschen Provider und des Bundeskriminalamts aber wohl entgegen den Prinzipien des Rechtsstaats den Zugang zu Seiten mit (vermeintlich) kinderpornographischem Material zu sperren.

Dann können sich die zuständigen Stellen jetzt vielleicht einmal darauf konzentrieren, die Wurzel des Übels anzupacken und die entsprechenden Seiten direkt auf den Servern zu löschen - CareChild hat´s vorgemacht, wie es geht. Man darf hoffen, dass der nächste Anlauf nicht wieder Wahlkampfgeklapper sein wird und dieses sehr ernste Thema mit der nötigen Seriösität und vor allen Dingen mit rechtsstaatlichen Mitteln behandelt wird.

03.03.2009

Tipp im Superwahljahr: Werden Sie Wahlhelfer!

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die bei der Bundestagswahl 2005 eingesetzten Wahlcomputer nicht den im Grundgesetz verankerten Grundsätzen der Öffentlichkeit der Wahl entsprachen (Art. 38 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 Grundgesetz). Das ist nicht technikfeindlich, sondern demokratienah:

Die Wahlcomputer waren in verschiedenen Wahlkreisen der Bundesländer Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt eingesetzt worden, was bereits im Jahre 2005 für Kritik gesorgt hatte. So hatte der Chaos-Computer-Club in einem 60-sekündigen Film gezeigt, wie einfach man die Geräte - beispielsweise durch Austausch des ROM, also des Nur-Lese-Speichers - manipulieren könne.

Außerdem, und hier fand das Bundesverfassungsgericht seinen wichtigsten Entscheidungsgrund, konnte der Wähler bei den eingesetzten Geräten
"...nicht die wesentlichen Schritte von Wahlhandlung und Ergebnisermittlung zuverlässig und ohne besondere Sachkenntnis überprüfen. [...]
Der Wähler selbst muss ohne nähere computertechnische Kenntnisse nachvollziehen können, ob seine abgegebene Stimme als Grundlage für die Auszählung oder jedenfalls als Grundlage einer späteren Nachzählung unverfälscht erfasst wird. Wird das Wahlergebnis durch rechnergesteuerte Verarbeitung der in einem elektronischen Speicher abgelegten Stimmen ermittelt, genügt es nicht, wenn anhand eines zusammenfassenden Papierausdrucks oder einer elektronischen Anzeige lediglich das Ergebnis des im Wahlgerät durchgeführten Rechenprozesses zur Kenntnis genommen werden kann.
[...]

Die Wahlgeräte ermöglichten keine wirksame Kontrolle der Wahlhandlung, da wegen der ausschließlich elektronischen Erfassung der Stimmen auf einem Stimmspeichermodul weder Wähler noch Wahlvorstände oder im Wahllokal anwesende Bürger die unverfälschte Erfassung der abgegebenen Stimmen überprüfen konnten."
Quelle: Pressemeldung des Bundesverfassungsgerichts
Keine Bange, wir müssen die Uhr nicht zurückdrehen und neu wählen - da die Wahrscheinlichkeit, dass die Wahlcomputer tatsächlich manipuliert worden sind, gering sei und das Interesse am Bestandsschutz der Volksvertretung schwerer wiege.

Das Bundesverfassungsgericht sagt mit seinem Urteil auch nicht, dass der Einsatz von Wahlcomputern generell verfassungswidrig sei. Diese müssten eben nur (grund)gesetzmäßig ausgestaltet sein und dem Bürger eine Nachprüfung seiner abgegebenen Stimme ermöglichen. Bis es so weit ist, gibt Andreas Bogk vom Chaos-Computer-Club im Interview mit netzpolitik.org den Ratschlag:
"...Demokratie macht manchmal Arbeit, und ich möchte die Gelegenheit nutzen, jeden aufzufordern, seinen Beitrag dazu zu leisten und Wahlhelfer zu werden."
Dem kann ich mich gerade im "Superwahljahr 2009" nur anschließen.