Im mir vorliegenden Fall ist mal wieder das Landgericht Bielefeld zuständig - der Anschlussinhaber hat sich als Provider die Telefónica O2 Germany GmbH & Co. OHG in Verl ausgesucht. Und das Landgericht Bielefeld vertritt leider immer noch die Auffassung, dass es bei der Frage des "gewerblichen Ausmaßes" im Sinne des § 101 Urhebergesetz (UrhG) darauf ankommt, ob der Provider im gewerblichen Ausmaße die Verschaffung des Zugangs zum Internet anbietet.
Das Gericht weiter:
"Nach ständiger Kammerrechtsprechung [...] ist es - entgegen der insoweit überwiegend vertretenen Auffassung - darüber hinaus nicht Voraussetzung einer Drittauskunft im Sinne des § 101 Abs. 2 und Abs. 9 UrhG, dass auch die Verletzungshandlung selbst, auf welche sich die begehrte Auskunft bezieht, ein gewerbliches Ausmaß im Sinne des § 101 Abs. 1 UrhG aufweist."Ja, schade eigentlich. Nicht dass das Landgericht Köln, das diese Meinung bei all den Kunden der Deutschen Telekom AG immerhin nicht vertritt, im Ergebnis zu einer anderen Auffassung gelangt. Aber dennoch - ich halte diese Rechtsprechung für nicht korrekt. Das kann einfach nicht im Sinne des Gesetzgebers gelegen haben - ich kann mir jedenfalls kaum eine Fallgestaltung vorstellen, bei der das Gericht zum Ergebnis käme, dass hier nicht gewerbliches Handeln gegeben wäre...





Hallo! Können Sie mir bitte genau sagen, warum dieses Album jetzt genau abgemahnt wurde? Als grosser Westernhagen - Fan würden mich die Gründe wirklich Interessiern.
AntwortenLöschenVielen Dank im Voraus!