[Update 13.01.2010: Das Urteil ist jetzt auch im Volltext erhältlich.]
Unerlaubter Musikdownload: Anschlussinhaberin haftet für Ehemann und Kinder
Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 23.12.2009 (Az. 6 U 101/09) hat eine Frau aus Oberbayern 2.380,00 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen an 4 führende deutsche Tonträgerhersteller zu zahlen.Das Urteil - eine genauere Analyse werde ich noch schreiben, wenn das Urteil abrufbar ist - lässt erkennen, dass auch in diesem Fall wieder zu wenig von der Filesharerin vorgetragen wurde, um das Urteil letztlich zu Fall zu bringen: In der Pressemeldung wird ausdrücklich gesagt:
[AnmdRed: das Landgericht Köln hatte in der Vorinstanz (Aktenzeichen 28 O 889/08) noch auf 5.800,- Euro erkannt, siehe dazu meinen Beitrag hier.]
Im August 2005 waren vom Internetanschluss der Bayerin, wie spätere Ermittlungen ergaben, insgesamt 964 Musiktitel als MP3-Dateien unerlaubt zum Download angeboten worden, darunter auch viele ältere Titel wie z. B. von der Rockgruppe "The Who". Die unterschiedlichen Urheber- und Nutzungsrechte an diesen Titeln stehen den Musikfirmen EMI, Sony, Universal und Warner Deutschland zu. Nachdem die IP‑Adresse des Internetanschlusses aufgrund der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft der Bayerin zugeordnet worden war, ließen die Musikfirmen sie durch ihren Anwalt abmahnen, worauf sie sich zur Unterlassung weiterer Urheberrechtsverletzungen verpflichtete. Daraufhin nahmen die Musikfirmen sie auf Zahlung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Anspruch. Die Anschlussinhaberin bestritt, dass sie selbst Musikstücke im Internet angeboten habe. Neben ihr haben noch ihr Ehemann sowie ihre damals 10 und 13 Jahre alten Jungen Zugang zu dem Computer gehabt.
Der für Urheberrechtsfragen speziell zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat den klagenden Musikfirmen wegen des unberechtigten Download-Angebots jetzt einen Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten zuerkannt. Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen. So habe es etwa nicht ferngelegen, dass ihr Ehemann den Anschluss benutzt habe, da vielfach auch ältere Titel zum Download angeboten worden seien. Es sei darüber hinaus auch unklar geblieben, welches der Kinder den Anschluss genutzt haben könnte. Auch habe die Anschlussinhaberin nicht erläutert, ob hinreichende technische Sicherungen an ihrem Computer eingerichtet gewesen seien, wie etwa eine Firewall, die einen Download hätte verhindern können, oder die Einrichtung von Benutzerkonten mit beschränkten Rechten. Die Mutter der beiden Jungen habe im Prozess auch nicht deutlich machen können, dass sie ihren elterlichen Kontrollpflichten nachgekommen sei. Das bloße Verbot, keine Musik aus dem Internet downzuloaden und an Internet-Tauschbörsen teilzunehmen, genüge zur Vermeidung von Rechtsverletzungen durch die Kinder nicht, wenn dies praktisch nicht überwacht und den Kindern freie Hand gelassen werde. Daher sei die Anschlussinhaberin letztlich als verantwortlich anzusehen und hafte für die Urheberrechtsverletzungen.
Bei der Berechnung der anwaltlichen Abmahnkosten, die sich nach dem Gegenstandswert der Sache richten, hat der Senat das hohe Interesse der Musikfirmen an der Vermeidung weiterer Urheberrechtsverletzungen vom konkreten Anschluss aus betont. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. In etwa zwei Wochen wird die Entscheidung im Internet unter www.nrwe.de abrufbar sein.
Hubertus Nolte
Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
"Dabei hat der Senat offengelassen, inwieweit der Inhaber eines Internetanschlusses überwachen muss, dass andere Personen keine Urheberrechtsverletzungen über seinen Anschluss begehen. Im konkreten Fall habe die Frau jedenfalls nichts dazu vorgetragen, wer nach ihrer Kenntnis den Verstoß begangen haben könnte. Dazu wäre sie nach prozessualen Grundsätzen aber verpflichtet gewesen."Es wurde also nicht darüber geurteilt, ob und in welchem Ausmaß es eine Überwachungspflicht gibt. Die Beklagte hätte jedoch darlegen müssen, wer aus ihrer Sicht ihren Anschluss hatte nutzen können. Ebenso war von ihr wohl nicht dargelegt worden, welche technischen und organisatorischen Sicherungen vorgenommen worden seien, um derartige Urheberrechtsverletzungen zu vermeiden.
So wie es aussieht, hat also die Filesharerin zu wenig vorgetragen bzw. vortragen lassen, was den Anspruch der Tonträgerhersteller hätte zu Fall bringen können. Es wird also deutlich: Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der nicht pauschalisiert werden darf für alle Fälle des Filesharing. Klar ist, dass der Inhaber eines Internetanschlusses diesen - in welcher Art und Weise auch immer - überprüfen muss. Diese Überprüfung muss ihm jedoch zumutbar sein. Wie weit die Pflichten also gehen, wird noch zu entscheiden sein - hierzu wäre es wünschenswert, wenn in entsprechenden gerichtlich zu entscheidenden Fällen genau vorgetragen wird, welche genauen Überwachungs- und Schutzmechanismen durch den Anschlussinhaber vorgenommen worden sind. Erst dann werden die Gerichte genauer klären können, ob diese ausreichend sind oder nicht.
Letztlich bleibt beim hier vorliegenden Fall zu fragen, ob die Mutter zweier Kinder als Anschlussinhaberin - da sie ja selbst offensichtlich nicht technisch kundig war - sich hätte bezahlte Hilfe holen müssen, um ihren Internetanschluss abzusichern. Und dann wäre die Frage, wie eine solche Sicherung auszusehen hätte - welche Einstellungen müssen etwa bei einer Firewall vorgenommen werden? Filesharing an sich ist ja schließlich nicht rechtswidrig, also ist fraglich, ob das Unterdrücken der von Filesharingprogrammen genutzten Ports beispielsweise gefordert werden dürfte. Wie genau muss eine Überwachung der Kinder erfolgen? Muss die Mutter stets bei ihren Kindern sein, wenn diese den PC nutzen, ihnen quasi über die Schulter schauen? Oder müssen Rechte am PC für die Kinder eingeschränkt werden? Wie steht es mit dem (erwachsenen) Lebenspartner oder erwachsenen, aber noch zu Hause lebenden Kindern?
Es bleibt noch viel zu entscheiden. Die Rechtslage bleibt nach wie vor unklar.





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