Das Landgericht Leipzig urteilte am 07.10.2009, Aktenzeichen 05 O 1508/08, zur Höhe der Vertragsstrafe nach einer Abmahnung und formulierte dazu erfreulich deutliche Kriterien und auch zu den Pflichten, die eine solche Unterlassungserklärung nach sich zieht.
Der Beklagte hatte zwei Grafiken des Klägers im Internet veröffentlicht, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein. Daher gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach neuem Hamburger Brauch ab und sich verpflichtet, zwei Grafiken des Klägers nicht mehr zu verwenden, und zwar "bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung [vom Kläger] zu bestimmenden Vertragsstrafe, die gegebenenfalls vom zuständigen Landgericht zu überprüfen ist."
Der Kläger behauptete nun, einen Monat später die Bilder zum einen durch Eingabe der entsprechenden Internetadresse (URL) in einen Browser, zum anderen aber auch durch Verwenden einer Bildersuchmaschine auf dem Server des Beklagten gefunden zu haben.
Nun verlangte er vom Beklagten 10.000,- Euro als Vertragsstrafe (wegen des Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung), dazu 420,- Euro als Schadensersatz sowie Anwaltsgebühren. Der Beklagte zahlte nur 1.000,- Euro und einen Teil der Anwaltsgebühren.
Er berief sich darauf, die Grafiken nicht erneut veröffentlicht zu haben - die gefundenen Dateien seien nur "rein technische Bilddateien" ohne redaktionellen Bezug. Außerdem sei die Vertragsstrafe zu hoch.
Das hat letztlich auch das Landgericht so gesehen und kürzte die Vertragsstrafe auf 5.000,- Euro.
Der Beklagte habe gegen die Unterlassungserklärung verstoßen, indem er die Bilder nicht gelöscht habe. Das gelte selbst dann, wenn die eigentliche Veröffentlichung noch vor der Abgabe der Unterlassungserklärung stattgefunden habe - denn die Dateien waren danach noch auffindbar. (Es ist also quasi so, wie wenn der Beklagte sich immer wieder dazu entschlossen hätte, die Bilder zu veröffentlichen, anstatt sie zu löschen - das wird ihm nun zur Last gelegt.)
Um die Höhe der Vertragsstrafe zu bestimmen, wendete das Gericht § 315 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) an, in dem steht:
"Soll die Leistung durch einen der Vertragsschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.""Billig" heißt hier nicht "kostengünstig", sondern ist so zu verstehen: "Der Berechtigte hat einen Ermessensspielraum. Was billigem Ermessen entspricht, ist unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien und des in vergleichbaren Fällen Üblichen festzustellen." (Palandt, § 315, Rdnr. 10)
Das Gericht wog hier also die Interessen beider Parteien ab und legte folgende Überlegungen in die Waagschale:
Die Höhe der Vertragsstrafe soll
- als Abschreckung und als "pauschalierter Schadensersatz" dienen (so genannte "Spezialprävention)
- den Gesamtumfang der Verletzungshandlung;
- den Grad des Verschulden des Verletzers;
- die Gefährlichkeit der Zuwiderhandlung für den Gläubiger.
Schadensersatz könne nicht neben der Vertragsstrafe verlangt werden, denn die Vertragsstrafe wirke als "pauschalierender Schadensersatz".
Und letztlich musste der Beklagte auch die Abmahngebühren ersetzen - wobei der durch das Gericht festgesetzte Streitwert von 5.000,- Euro mit einem erhöhten Gebührensatz von 1,5 (statt durchschnittlichen 1,3) zugrunde zu legen war - in Zahlen: 471,50 Euro.
Es ist also zu raten, nach Abgabe einer Unterlassungserklärung (beispielsweise auch in Filesharing-Fällen) peinlich darauf zu achten, dass nicht gegen die darin enthaltene Verpflichtung - und sei es nur fahrlässig - verstoßen wird. Zwar konnte hier die geforderte Strafe um die Hälfte verringert werden - die dann festgelegten 5.000,- Euro sind aber immer noch nicht gerade ein Pappenstiel.
Das Urteil ist bislang noch nicht frei im Internet verfügbar (Fundstelle über beck-online: ZUM-RD 2009, Seite 681) und auch noch nicht rechtskräftig.
Update [05.01.2010]: OpenJur.de hat das Urteil jetzt veröffentlicht.





Wer eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe unterschreibt, sollte sich schon darüber im Klaren sein, was er da tut und peinlichst darauf achten, dass er seinen Verstoß nicht widerholt.
AntwortenLöschenWarum das LG aber die Strafe halbierte, ist nicht ganz nachvollziehbar. "Pacta sunt servanda", soll diese Weisheit nicht mehr gelten, dann finden wir uns bald bei der Justiz in einem orientalischen Bazar wieder, in dem nur die eine Kaufmannsregel gilt "handle was das Zeug hält".