18.02.2010

Krankenkassen: Keine Datenkraken mehr?

Der Bundesbeauftragtefür den Datenschutz hat einer Pressemitteilung zufolge stichprobenartig Webauftritte von gesetzlichen Krankenkassen überprüft und - wenig überraschend - festgestellt, dass viele der  Kassen Analysedienste zur Reichweitenmessung (das sind Programme wie beispielsweise Google Analytics) in unzulässiger Art und Weise einsetzten. Mehr als 100 dieser Kassen würden dies nun nicht mehr tun.

Da hat der oberste Datenschützer wohl einen kleinen Teil des sichtbaren Eisberges abgekratzt, was er auch selbst so sieht und in seinem Schlusswort "die Wirtschaft zur Einhaltung der Datenschutzbestimmungen" mahnt.

Wo liegt das Problem?

Die Analysedienste erstellen - häufig mithilfe der an den Webserver übermittelten IP-Adresse des Nutzers - Nutzerprofile, ohne dass dieser hiervon etwas erfährt. Das, so die Datenschützer, sei rechtswidrig und verstoße gegen § 15 Absatz 3 Telemediengesetz (TMG). Denn häufig werden die Nutzer nicht ausreichend auf mögliche Widerspruchsrechte aufmerksam gemacht. Wenn überhaupt, geschieht dies nämlich meist nur im Kleingedruckten, im Impressum oder in Datenschutzerklärungen, die der Nutzer aber nicht zwangsläufig aufrufen muss.

Das genügt Datenschützern nicht, die eine bewusste Entscheidung und damit gebündelt eine vorherige Aufklärung des Nutzers über die Verwendung seiner Daten fordern. Viele Anbieter von Telemedien hingegen meinen, dass der Nutzer schon genug geschützt sei, denn er könne ja beispielsweise in seinem Browser die Cookies ausschalten und sei so geschützt. Dass dann viele Funktionen auf den betroffenen Webseiten nicht mehr möglich ist (beispielsweise das Einkaufen mit einem virtuellen Warenkorb), wird dabei häufig unter den Tisch gekehrt.

Letztlich kommen wir wieder auf die Frage, ob die IP-Adresse nunmehr ein persönliches Datum ist oder nicht, was auch in der Rechtsprechung derzeit noch unterschiedlich beurteilt wird:
  • Das Amtsgericht München meint im Urteil vom 30.09.2008, Aktenzeichen 133 C 5677/08, dass IP-Adressen keine personenbezogenen Daten darstellen, da man von diesen nicht ohne Weiteres auf den Nutzer rückschließen könne.
  • Das Amtsgericht Berlin Mitte hingegen stellt im Urteil vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06, fest, dass zumindest im Zusammenhang mit weiteren Daten die IP-Adresse als personenbezogenes Datum zu werten sei.
Immerhin zeigt die Reaktion der betroffenen Kassen, dass hier durchaus Beratungs- und Aufklärungsbedarf besteht. Ob Herr Schaar wohl nun weiter forschen wird? Wir werden es beobachten...

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1 Kommentare:

  1. Die Rechtsprechung ist da etwas umfangreicher, ich versuche das aktuell zu halten:
    http://www.ip-adressen-recht.de/personenbezogen/

    Hinzu kommt in naher Zukunft ein Urteil des EUGH, wobei hier die Weichen deutlich in Richtung pro Personenbezug stehen.

    Insgesamt ist das Abstellen auf die Rechtsprechung, auch wenn man die anderen Urteile liest, zu kurz gegriffen: Gerade AG und LG-Urteile blicken bestenfalls in den Gola/Schomerus, der nicht einmal erwähnt, dass die Lehre vom relativen Personenbezug inzwischen umstritten ist - anders als etwa der Simitis. Gerade mit Blick auf die europäische Ebene und die zunehmenden behördlichen Einstufungen (siehe Link) machen m.E. deutlich, dass in naher Zukunft die h.M. eindeutig pro personenbezug sein wird.

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