Das Gericht weist an vielerlei Stellen darauf hin, dass der Vortrag des betroffenen Filesharers Vermutungen "ins Blaue hinein" enthalte. Es weist dabei auch auf mehrfach genutzte Schriftsätze bzw. auf eine im Internet erhältliche Musterklageerwiderung hin, die der betroffene Filesharer bzw. sein Anwalt genutzt hätten.
Wer sich also erfolgreich wehren will, muss "Butter bei die Fische" geben - am besten also Ross und Reiter respektive Kinder und Kindeskinder nennen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass das Gericht die Einwände als "unsubstantiiert" - also "ohne Substanz" - zurückweist.
Das Gericht setzt sich dann noch auf mehreren Seiten mit dem Vorwurf auseinander, die Vereinbarung der Vergütung zwischen den Rechteinhabern und ihren Anwälten sei unzulässig. Es kommt zu dem Ergebnis, dass die Vereinbarungen zulässig seien. Es schreibt:
"Richtig ist zwar, dass [...] nicht in allen Abmahnverfahren der volle Betrag von den Klägerinnen an ihre Prozessbevollmächtigten gezahlt wird, [...] Der Umstand, dass nachträglich entsprechende Einigungen denkbar sind, bestätigt jedoch nicht die Behauptung des Beklagten, dass es eine grundsätzliche Einigung über die Gebühren gibt, die dazu führt, dass die Klägerinnen an ihre anwaltlichen Bevollmächtigten lediglich einen niedrigeren Betrag als denjenigen, der gegenüber den jeweils Abgemahnten geltend gemacht wird, zu bezahlen haben."Also: Das Gericht konnte nicht davon überzeugt werden, dass es eine allgemeine Absprache gibt, nach der beispielsweise die abmahnende Kanzlei und die Rechteinhaber sich die Einnahmen teilen.
Es wird wohl derzeit beraten, ob die Sache in die Berufung geht. Wir sind gespannt...





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