Und da gibt es findige Discounter, die ein ähnliches Produkt auf den Markt bringen, leicht billiger als das Original.
Klar, dass das vor dem Kadi landen musste, genauer gesagt vor dem Oberlandesgericht Frankfurt a.M. - das musste (mittlerweile in der Berufungsinstanz) entscheiden, ob das dort "Formfleischstück" genannte
Das Gericht gab dem Original wie die Vorinstanz keine Chance und stellte sich auf den Standpunkt, dass zum einen die Verpackungen sich so deutlich voneinander unterscheiden würden, dass der Verbraucher hier nicht dem Irrtum unterläge, es handele sich beim Discount- um das Original-Produkt. Dass das ausgepackte Produkt selbst - also das Formfleisch - einander ähnelte, läge an der Natur der Dinge: Es muss eben in den Toaster reinpassen und es soll dabei so flächig wie möglich erhitzt werden. (Dass die Hitze für das Produkt sehr nötig ist und es gerade im wieder erkalteten Zustand nicht mehr so richtig gut schmeckt, hatte schon Stiftung Warentest in "Die Quadratur des Schnitzels" angemerkt...)
Letztlich wird eben die Produktidee im vorliegenden Fall gerade nicht geschützt:
"Bei der Frage, ob die durch die nachgeahmte Form einer Ware hervorgerufene Gefahr der Herkunftstäuschung vermeidbar im Sinne von § 4 Nr. 9 a UWG [Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb] ist, ist zu berücksichtigen, dass eine Produktidee als solche keinem ergänzenden Leistungsschutz unterliegt."Der Discounter müsse auch nicht das Fleisch-Panade-Gemisch anders zuschneiden - die angedachten alternativen Formen Parallelogramm, Oval, Wellenschnitt wurden allesamt als nicht zumutbar eingestuft: Denn so könne man die Hitze des Toasters eben gerade nicht perfekt ausnutzen. Das Gericht schaute auch noch kurz in § 3 Markengesetz und stellte fest, dass
"...zwar die Form einer Ware dem Markenschutz zugänglich [ist] (§ 3 I MarkenG). Dies gilt jedoch nicht, wenn die Form der Ware zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist (§ 3 II Nr. 2 MarkenG)..."und sah so seine Argumentation als gestützt an.
Bei hessenrecht findet sich der Beschluss des Gerichts vom 02.02.2010, Aktenzeichen 6 U 236/09 auch im Volltext.





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