18.03.2010

Fernabsatz: 40-Euro-Klausel besser ausdrücklich regeln

Die Widerrufsbelehrung, die der Händler bei Fernabsatzverträgen geben muss, beinhaltet in der Praxis häufig die so genannte 40-Euro-Klausel, mit der die Rücksendekosten dem Käufer auferlegt werden.

Im aktuell entschiedenen Fall vor dem Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Aktenzeichen: 5 W 10/10, wurde die folgende Klausel verwendet:
"Sie haben die Kosten der Rücksendung zu tragen, wenn die gelieferte Sache der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40,- Euro nicht übersteigt oder wenn Sie zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilleistung erbracht haben."
Eine weitere Vereinbarung, wer die Rücksendekosten zu tragen hat, war in den AGB des Händlers nicht zu finden. Das Gericht stellt sich nunmehr auf den Standpunkt, dass mit dieser Formulierung die Rücksendekosten gerade nicht geregelt worden sind. Hierfür hätte es einer ausdrücklichen Formulierung - beispielsweise in den AGB - bedurft.

Heißt: Widerrufsbelehrung ist eben nur Widerrufsbelehrung, hierin ist aber keine darüber hinaus gehende vertragliche Vereinbarung zu sehen.

Und: Die Verwendung der oben genannten Klausel in der Widerrufsbelehrung ohne weitere ausdrückliche vertragliche Vereinbarung über die Tragung der Rücksendekosten ist wettbewerbswidrig. Also: weitere Abmahnungen drohen.

Das Gericht ist damit auf einer Linie mit den folgenden Gerichten:
  • Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 08.03.2010, Aktenzeichen 9 U 1283/09
  • Landgericht Bochum, Beschluss vom 02.01.2009, Aktenzeichen 14 O 241/08
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 26.03.2009, Aktenzeichen 16 O 46/09.
Anders entschieden beispielsweise folgende Gerichte
  • Landgericht Dortmund, Urteil vom 17.09.2009, Aktenzeichen 18 O 79/08
  • Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 04.12.2009, Aktenzeichen 3-12 O 123/09.
Eine weitere Entscheidung ist vom Oberlandesgericht Hamm unter dem Aktenzeichen 4 U 212/09 noch im ersten Halbjahr 2010 zu erwarten.

Wie man sieht ist sich die Justiz auch in dieser Frage nicht einig - es ist jedoch zu raten, die strengere Ansicht in den eigenen AGB umzusetzen, um einer Abmahnung vorzugreifen oder auf die 40-Euro-Regelung ganz zu verzichten.

1 Kommentare:

  1. Ich versende frei Haus. Diese Freiheit nehm’ ich mir. Und meinen Kunden steht es genauso frei, die ungeöffneten Dosen zurückzusenden, die sie in vollem Besitz ihrer Fähigkeiten und Kräfte bestellt haben. Seit 2004 hat das nicht ein einziger getan. Ist das wettbewerbswidrig? Laut Deutscher Wettbewerbszentrale ja.

    An diesem Umstand hat sich die Deutsche Wettbewerbszentrale das Hirn eingerannt und schließlich entnervt von mir abgelassen. Muß man Juristen verstehen? Nicht wirklich.

    Laut DWZ sind Kunden viel zu blöd, selbst zu entscheiden, ob sie zufrieden sind oder nicht. Laut DWZ sind Versandhändler viel zu blöd, selbst zu entscheiden, wie sie Kunden zufriedenstellen. Beide brauchen angeblich das unverständliche Geschwurbel von Juristen, das sie unglücklich und depressiv macht.

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