"Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden."Aber manchmal schießen Richter eben auch übers Ziel hinaus, wie das Blog IP|Notiz berichtet:
Bekanntlicherweise mahnt die Kanzlei Nümann+Lang im Auftrag der Firma Autodata Ltd. Tauschbörsennutzer ab, die das Programm Autodata (genauer: Autodata CD2) zum Download anbieten. 3.261,- Euro sollen die Abgemahnten zahlen - und es fiel bei den Abmahnungen auf, dass nicht auf den urheberrechtlichen Auskunftsanspruch zurückgegriffen, sondern dass die Staatsanwaltschaft bemüht wurde. Und so kam es wohl zum Durchsuchungsbefehl.
Komisch nur, dass der Fall im Zeitpunkt des Durchsuchungsbeschlusses weder brandheiß noch warm, nicht einmal mehr lau zu nennen ist - die (urheberrrechtliche) Straftat soll nämlich schon im Februar 2009 (!) stattgefunden haben, auf die Abmahnung Ende September 2009 hatte der Betroffene dann die Unterlassungserklärung Mitte Oktober 2009 abgegeben...
Zugegeben - in der Unterlassungserklärung wird sich der Filesharer wohl nur dazu verpflichtet haben, es zu unterlassen, das Programm im Internet anzubieten. Damit ist noch nicht gesagt, dass das Programm selbst von der Festplatte gelöscht wurde. Das ist jedoch sehr wahrscheinlich. Zumindest rate ich meinen Mandanten immer, die entsprechenden Dateien, so sie überhaupt vorhanden sind, umgehend zu löschen.
Ich denke immer noch, der berichtete Fall wird ein Einzelfall bleiben. Man sollte das aber in jedem Fall beobachten...





Der Anwalt gehört MEINER MEINUNG NACH schon lange Zeit verklagt und übelst kaputtprozessiert!
AntwortenLöschenWarum kein Abgemahnter eine negative Feststellungsklage erhebt ist mir persönlich ein absolutes Rätsel und absolut unverständlich!
Besonders die "BPM-Studio" mit dem vermeintlichen/angeblichen Rechteinhaber
"Lernhaus GmbH" aus Salzburg sollten 'mal Gas geben. Es gibt keine "Lernhaus GmbH" in Salzburg, oder seit wann liegt Karlsruhe in Österreich?
Hallo, Baxter,
AntwortenLöschender Anwalt hat hiermit nur am Rande zu tun. Die Entscheidung, ob eine Hausdurchsuchung stattfindet, liegt beim Richter.
Und dass negative Feststellungsklagen auch ein ganz gehöriges Prozess- und damit Kostenrisiko bergen, das von keiner Rechtschutzversicherung getragen wird, ist meines Erachtens schon Grund genug für die Zurückhaltung...
Sebastian Dosch