Hintergrund ist die Frage, ob der Zugang eines Schreibens bewiesen werden kann, wenn das absendende Faxgerät einen OK-Vermerk macht. Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt diesen Vermerk als alleinigen Beweis nicht zu. Das OLG Frankfurt meint jetzt, dies sei nicht mehr zeitgemäß, es sei zumindest davon auszugehen, dass das Fax in diesem Fall im Speicher des empfangenden Geräts angekommen sei. Der Empfänger muss also nunmehr, wenn der Absender ein Protokoll mit OK-Vermerk vorlegen kann, mehr tun als einfach den Empfang zu bestreiten. Er könnte beispielsweise damit argumentieren, dass sein Faxgerät älterer Bauart sei und der Speicher des Geräts nicht ausgereicht habe. Oder er muss ein Empfangsprotokoll vorlegen, aus dem hervorgeht, dass im entsprechenden Zeitraum gerade kein Fax des Absenders eingegangen ist.
Hier ein Auszug aus dem Urteil:
"Zwar begründet die im Sendebericht mit dem „OK“-Vermerk bezeichnete Übertragung eines Telefaxschreibens nach bisheriger Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 1995, 665) keinen Beweis des ersten Anscheins hinsichtlich des Zugangs am Faxgerät des Empfängers. Jedoch ist zweifelhaft, ob diese Auffassung, zumindest dann, wenn der Empfänger den Faxzugang einfach und nicht substantiiert bestreitet, den heutigen technischen Gegebenheiten noch gerecht wird. Auch der BGH hat nunmehr hinsichtlich des Problems der Vollständigkeit des per Telefax übermittelten Dokuments seine Auffassung modifiziert (vgl. BGHZ 167, 214 ff.). Für den vollständigen Eingang eines per Telefax übermittelten Dokuments stellt er nunmehr auf die Speicherung der gesendeten technischen Signale im Telefaxgerät des Empfängers ab. Diese Grundsätze sind, wie dies bereits das OLG Karlsruhe (VersR 2009, 245) vertreten hat, auch auf das Problem des Zugangs im Sinne des § 130 BGB übertragen. Der „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht beweist das Zustandekommen der Verbindung mit der Gegenstelle (BGH MDR 1996, 99). Daher kann bei einem „OK“-Vermerk auf dem Sendebericht eines Telefaxgerätes generell davon ausgegangen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des empfangenden Gerätes angekommen ist (OLG Karlsruhe a. a. O.). Zumindest bei modernen höherwertigen Telefaxgeräten ist der Empfang anhand des Speichers überprüfbar. An dieser Situation ist auch die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu orientieren. Wenn der Absender das Versenden des Faxschreibens und durch den „OK“-Vermerk auch das Zustandekommen der Verbindung mit dem Gerät des Empfängers nachweist, kann sich der Empfänger nicht mit einem bloßen Bestreiten des Zuganges begnügen. Ihn trifft vielmehr eine sekundäre Darlegungslast dahingehend, welches Gerät er an der Gegenstelle betreibt, ob die Verbindung im Speicher enthalten ist, ob und auf welche Weise er eine Dokumentation des Empfangsjournals führt, etc. (vgl. hierzu auch OLG München, OLGR München 2008, 777). Nur dann genügt er seiner Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO). "





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